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Was passiert mit meinem Eigenheim, wenn ich nicht mehr selber handeln kann?

Bei Urteilsunfähigkeit entscheiden andere, was mit Ihrem Eigenheim geschieht. Mit einem Vorsorgeauftrag legen Sie selbst fest, was Ihre Wünsche sind und wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmern soll.

Ein Fallbeispiel: Der Ehefrau sind die Hände gebunden

Nach einem Skiunfall liegt Beni Sigrist im Koma. Wie schwer die Kopf- und Rückenverletzungen sind, ist noch nicht abschliessend geklärt. Dass Beni aber künftig auf Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen sein wird, ist absehbar. Seine Frau Carla möchte das gemeinsame Haus darum so schnell wie möglich barrierefrei umbauen. Doch obwohl die beiden verheiratet sind, darf sie in dieser Situation gemäss Gesetz nicht allein über grössere Veränderungen an der gemeinsamen Liegenschaft entscheiden.

Das Problem: Der Status «Ehe» regelt nicht alles

Das Gesetz besagt, dass Eheleute einander bei Urteilsunfähigkeit vertreten dürfen. Das betrifft im Zusammenhang mit der eigenen Liegenschaft aber nur Angelegenheiten, die für den üblichen Unterhalt erforderlich sind, beispielsweise das Zahlen der Hypothekarzinsen, der Ersatz eines kaputten Boilers oder die Revision der Heizung.

Bei allem, was darüber hinausgeht – grössere Umbauarbeiten am Haus, eine Aufstockung der Hypothek, der Verkauf der Liegenschaft – ist die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. So schützt das Gesetz urteilsunfähige Personen vor Angehörigen, die nicht in deren Interesse handeln.

Weiter gilt: Sobald jemand urteilsunfähig ist und seine Geschäfte nicht mehr selbst erledigen kann, das eheliche Vertretungsrecht nicht greift oder nicht ausreichend ist, dann bestimmt die KESB einen Beistand. Das kann der Ehemann oder die Ehefrau der betroffenen Person sein. Die KESB darf aber auch eine Behördenmitarbeiterin einsetzen, falls sie der Meinung ist, dass Familienmitglieder der Aufgabe fachlich nicht gewachsen sind, Eigeninteressen verfolgen oder zu wenig Zeit haben. Bis der Beistand bestimmt ist, sind grössere Projekte im Zusammenhang mit dem Eigenheim blockiert.

 

Die Lösung: Ein Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie diesen Aufwand umgehen. Hier legen Sie selbst fest, wer Sie in sämtlichen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Fragen vertreten darf, wenn Sie selber nicht darüber entscheiden können.

Wenn Sie einen Vorsorgeauftrag erstellt haben, muss die KESB im Ernstfall nur noch prüfen, ob Sie tatsächlich urteilsunfähig sind (Arztzeugnis), ob das Dokument gültig entstanden ist und ob die darin genannte Person für die Aufgabe geeignet ist. Dieser Ablauf ist deutlich schlanker und schneller umgesetzt. Und das Wichtigste: Ihre Wünsche sind klar festgehalten.

Zusammenfassung

Sich gegen Urteilsunfähigkeit absichern

Ein Schicksalsschlag kann Ihre Urteilsunfähigkeit bewirken. Stellen Sie für diesen Fall vorzeitig sicher, dass die richtigen Angehörigen über Sie und Ihre Liegenschaft bestimmen.

  • Ein Trauschein allein reicht nicht – die Behörden haben das letzte Wort
  • Mit einem Vorsorgeauftrag regeln Sie, wer Sie rechtlich vertreten darf
  • Für Konkubinatspaare ist ein solcher Vertrag besonders wichtig

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