Um den letzten Willen zu bestimmen, kennen wir in der Schweiz das Testament und den Erbvertrag. Bei beiden Verfügungsformen müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, die wir Ihnen nachfolgend genauer erklären.
Testament verfassen
Bei der Verfassung des Testaments sind unter anderem Ihre persönliche Familiensituation, die erbrechtlichen Möglichkeiten, steuerliche Aspekte und auch Formvorschriften zu berücksichtigen.
Eigenhändig verfasstes Testament
Öffentliches Testament
Unterschied Erbvertrag zu Testament
Im Unterschied zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nur unter Einbezug aller Vertragsparteien abgeändert oder aufgehoben werden kann. Auch hier ist eine öffentliche Beurkundung zwingend.
Folgende Vereinbarungen werden oft in Erbverträgen getroffen:
Gegenseitige Alleinerbeinsetzung mit Festlegung der Erben des Zweitversterbenden
Gegenseitiger Erbverzicht
Erbverzicht der Nachkommen zu Gunsten des überlebenden Elternteils
Erbverzicht gegen Abgeltung (Erbauskauf)
Willensvollstreckung
Für die Umsetzung des letzten Willens kann im Testament oder Erbvertrag ein Willensvollstrecker bestimmt werden. Er ist verantwortlich für die korrekte Aufteilung des Nachlasses auf die Erben. Ein professioneller Willensvollstrecker wirkt zudem als Mediator und kann Streit unter Erben vermeiden.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Grundsätzlich gilt das Steuerrecht desjenigen Kantons, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Befinden sich im Nachlassvermögen Grundstücke in anderen Kantonen, so wird dieser Grundsatz durchbrochen und es findet eine Steuerausscheidung statt.
Ehegatten und eingetragene Partner sind in allen Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgenommen. In den meisten Kantonen sind auch die direkten Nachkommen steuerbefreit, nicht aber Stief- und Pflegekinder. Gewisse Kantone sehen Steuerreduktionen bzw. eine Steuerbefreiung unter qualifizierten Lebenspartnern (mindestens 5 Jahre gleicher Wohnsitz) vor. Einzig der Kanton Schwyz sieht generell von Erbschafts- und Schenkungssteuern ab.