In der Frühjahrssession 2023 hat das Parlament die Reform der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) verabschiedet. SP und Gewerkschaften haben bereits das Referendum gegen die Reform angekündigt; eine Volksabstimmung gilt als sicher.
Die wichtigsten Beschlüsse der Revision:
1. Senkung BVG-Umwandlungssatz auf 6 Prozent
Die Senkung des BVG-Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6 Prozent ist eine der Hauptmassnahmen der BVG-Reform. Der gesetzliche Umwandlungssatz gilt nur für die im Obligatorium versicherten Altersguthaben – davon betroffen sind rund 14 Prozent der Versicherten. Durch die Reduktion des Umwandlungssatzes fallen deren Renten künftig 12 Prozent tiefer aus. In Zahlen: Auf 100'000 Franken angespartem Alterskapital erhalten Pensionäre künftig jährlich 800 Franken weniger Rente (6’000 anstatt 6'800 Franken).
2. Reduktion der Eintrittsschwelle
Die Eintrittsschwelle soll von heute 22'050 auf 19'845 Franken gesenkt werden. Ziel: Auch kleinere Einkommen werden so in der beruflichen Vorsorge versichert.
3. Reduktion des Koordinationsabzugs – neues Modell
Der sogenannten «Koordinationsabzug» beschreibt diejenigen Lohnteile, die schon in der AHV versichert sind, und daher vom in der 2. Säule versicherten Lohn abgezogen werden. Aktuell beträgt dieser fix 25'725 Franken. Neu soll dieser 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes betragen bis maximal 17'640 Franken (= 20 Prozent des maximalen AHV-Lohns von 88'200 Franken). Ziel: Besserstellung von Geringverdienenden und Mehrfachbeschäftigten.
4. Abflachung der Beitragssätze
Die Lohnbeiträge in die Pensionskasse – die sogenannten Altersgutschriften – werden angepasst und im Vergleich zu heute weniger stark gestaffelt. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem BVG-pflichtigen Lohn. Ab Alter 45 beträgt die Altersgutschrift 14 Prozent. Damit werden die Altersgutschriften bei den älteren Arbeitskräften gesenkt – was auch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert.
5. Kompensation
Die ersten 15 Jahrgänge, die nach Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, sollen lebenslang einen Rentenzuschlag erhalten; dieser ist abhängig vom angesparten Altersguthaben. Wer zum Zeitpunkt der Pensionierung über ein Altersguthaben von 220’500 Franken oder weniger verfügt, erhält den Maximalbetrag. Dieser soll jeweils auf fünf Jahre abgestuft maximal 2'400, 1'800 respektive 1'200 Franken pro Jahr betragen. Für Altersguthaben zwischen 220’500 und 441’000 Franken soll es einen reduzierten Zuschlag geben. Wer mehr Guthaben hat, erhält keine Kompensation. Gemäss diesem Modell dürfte jeder zweite Versicherte dieser Jahrgänge in den Genuss des Rentenzuschlags kommen – somit auch viele, die von der Reduktion des Umwandlungssatzes gar nicht betroffen sind.
6. Finanzierung
Pensionskassen sollen die Kompensationszahlungen aus ihren Rückstellungen finanzieren. Hinzu kommt ein Abzug von 0,24 Prozent auf dem versicherten Lohn der noch Erwerbstätigen während 15 Jahren.