EU Shareholder Rights Directive II (SRD II)

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Ab dem 03.09.2020 ist die revidierte EU Shareholder Rights Directive II (SRD II) anwendbar. Auch wenn nur EU- und EWR-Mitgliedstaaten von der neuen Richtlinie betroffen sind, hat SRD II auch Auswirkungen auf Finanzinstitutionen ausserhalb der EU oder des EWR. Die geänderte Richtlinie verfolgt das Ziel, die Ausübung von Aktionärsrechten und die langfristige Mitwirkung der Aktionäre von börsennotierten Gesellschaften zu fördern und die grenzüberschreitende Informationsübermittlung zu vereinfachen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die EU-Richtlinie ein Mindeststandard ist, der je nach nationaler Umsetzung auch überschritten (aber niemals unterschritten) werden darf.

 

Wer ist von der Richtlinie betroffen?

Anleger (nachfolgend «Aktionäre»), welche Aktien von Gesellschaften halten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (nachfolgend «Gesellschaften»). 

Übersicht der Mitgliedstaaten:

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Island (EWR)

Italien

Kroatien

Lettland

Liechtenstein (EWR)

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Norwegen (EWR)

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Vereinigtes Königreich*

Zypern

*bis zum Wirksamwerden des am 29.03.2017 beantragten Austritts.

Die European Securities and Markets Authority ESMA hat eine Liste der regulierten Märkte in Europa veröffentlicht.

 

Was ändert sich für mich?

Folgende wesentliche Neuerungen bringt die neue Richtlinie mit sich:

 

Identifizierung der Aktionäre

Zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Gesellschaften und ihren Aktionären sieht die neue SRD II Richtlinie eine Regelung vor, nach der die Gesellschaften künftig relevante Informationen über die Identität ihrer Aktionäre von den Intermediären verlangen können. Als Depotbank hat Raiffeisen die Pflicht, auf Anfrage hin sämtliche, gemäss den gesetzlichen Vorgaben zur Identifikation des Aktionärs erforderlichen Angaben (wie Identifikationsnummer, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Beteiligungsart, Aktienzahl, Datum des Erwerbs und ggf. Angaben zu Dritten, die Anlageentscheide im Namen des Aktionärs treffen dürfen) an diejenige Gesellschaft zu übermitteln, deren Aktien Sie im Depot halten.

Wichtiger Hinweis: Als Aktionär von SRD II betroffenen Aktien können Sie sich ab Inkrafttreten von SRD II nicht gegen die Offenlegung dieser Informationen entscheiden. 

 

Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Eine einfachere und langfristige Mitwirkung der Aktionäre bei den Gesellschaften und damit eine erleichterte Ausübung der Aktionärsrechten, soll durch verbesserte Kommunikation und einen vereinfachten Informationsfluss zwischen den Gesellschaften und ihren Aktionären auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gewährleistet werden.

Ergänzend zu den bereits heute zur Verfügung gestellten Informationen zu Kapitaltransaktionen werden die Aktionäre neu von uns zusätzlich über bevorstehende Generalversammlungen der Gesellschaften informiert, sofern wir diese Informationen zugestellt erhalten sollten. Zudem sind wir als Depotbanken verpflichtet, die Ausübung der Aktionärsrechte (insbesondere die Teilnahme und Stimmabgabe an Hauptversammlungen) zu erleichtern. Dieser Service wird bereits heute durch Raiffeisen angeboten, Aufträge können Sie direkt Ihrem Raiffeisen-Berater erteilen.

 

Weiterführende Links und Informationen