Für den Notfall gewappnet

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Nicht immer lässt sich die Nachfolge planen. Unfall, Krankheit oder Tod können dazu führen, dass der Firmeneigentümer plötzlich ausfällt – von heute auf morgen. Damit die Geschäfte trotzdem weiterlaufen, sollten Unternehmer frühzeitig vorsorgen. Was für private und geschäftliche Schritte dafür nötig sind lesen Sie hier.

Nachfolge: Für den Notfall gewappnet

Geschäftliche Vorkehrungen

Stellvertretung regeln, Vollmachten ausstellen 

Zu den wichtigsten Vorkehrungen für den Notfall gehört die Ernennung eines Stellvertreters. Dieser sollte mit allen zentralen Belangen des Unternehmens vertraut sein. Er muss zudem legitimiert sein, das Unternehmen nach aussen zu vertreten und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Dazu eignen sich insbesondere Prokura oder andere Handlungsvollmachten, die beim Tod oder durch Handlungsunfähigkeit des Unternehmers nicht erlöschen.

 

Notfallliste erstellen 

Tritt der Notfall ein, müssen die Verantwortlichen wissen, was zu tun ist. Eine Notfallliste soll Auskunft über die einzuleitenden Massnahmen geben. Ein wichtiger Punkt ist die zentrale Ablage von geschäftlichen Dokumenten wie Verträgen, Rechnungen, Bilanzen, Adressen oder sonstigen zentralen Geschäftsunterlagen. Aber auch profane Alltagsdinge sollte die Liste enthalten: Wo werden Schlüssel aufbewahrt, wo Logindaten und Pin-Codes? 

 

Wissen und Arbeitsabläufe dokumentieren und teilen

Besonders in kleinen Betrieben ist der Unternehmer oft Geschäftsführer, Buchhalter und Fachexperte in einem. Fällt er aus, geht viel Wissen verloren. Es empfiehlt sich deshalb, Wissen zu teilen und systematisch zu dokumentieren. Dazu gehören spezielle Kundenabsprachen, spezifische Produktdetails, technische Spezifikationen oder betriebsspezifische Regeln und Abläufe.

 

Private Vorkehrungen

Vorsorgeauftrag erteilen 

Mit einem Vorsorgeauftrag kann der Unternehmer sicherstellen, dass im Falle seiner Urteilsunfähigkeit eine Person seines Vertrauens die notwendigen geschäftlichen Angelegenheiten an seiner Stelle erledigen kann. Zusammen mit der Stellvertretungsregelung sichert dies die Handlungsfähigkeit des Unternehmens. 

 

Testament machen 

Mit dem Tod des Unternehmers fällt seine Firma in die Erbmasse. Ohne entsprechende testamentarisch festgehaltene Anweisungen übernehmen die Erben als Erbgemeinschaft die Leitung des Unternehmens, wobei deren Entscheidungen einstimmig ausfallen müssen. Mit Hilfe eines Testaments hat der Nachlasser die Möglichkeit, einen Willensvollstrecker als Vertreter der Erbengemeinschaft einzusetzen. Dieser handelt im Sinne der Erbengemeinschaft und sichert die Handlungsfähigkeit des Unternehmens.

 

Ehevertrag abschliessen

Stirbt der Unternehmer oder wird seine Ehe geschieden, kann auch der Güterstand einen gewichtigen Einfluss auf die anschliessenden Besitzverhältnisse am Unternehmen haben. Mit einem Ehevertrag lassen sich zum Beispiel güterrechtliche Ansprüche des Ehepartners auf die Firma ausschliessen.