Falls Sie keine Nachlassregelungen getroffen haben, wird Ihr Vermögen nach den gesetzlichen Bestimmungen unter den Erben aufgeteilt.
Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Anhand der Parentelenordnung (erbrechtliche Gliederung der Vor- und Nachfahren) wird ersichtlich, welche Personen in welcher Reihenfolge erben. Verwandte der zweiten und dritten Parentel erben nur, wenn aus dem vorangehenden Parentel keine Verwandten vorhanden sind. Mit dem Stamm der Grosseltern und deren Nachkommen endet die Erbberechtigung der Verwandten.
Angehörige der 2. (bzw. 3.) Parentel sind erst erbberechtigt, wenn keine Erben in der 1. (bzw. 2.) Parentel vorhanden sind.
1. Parentel
Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.): Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen.
2. Parentel
Elterlicher Stamm und deren Nachkommen:
Vater und Mutter erben je zur Hälfte. Der Erbteil eines vorverstorbenen Elternteils geht an dessen Nachkommen
3. Parentel
Grosselterlicher Stamm und deren Nachkommen: Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits erben zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vorverstorbenen Grosselternteiles treten dessen Nachkommen.
Erbschaft Ehepartner – wie hoch ist der Erbanspruch?
Von Gesetzes wegen ist der Ehepartner des Verstorbenen als einzige nicht verwandte Person stets miterbberechtigt. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, mit welchen weiteren gesetzlichen Erben geteilt werden muss. Je nach Verwandtschaftsgrad der weiteren Erben erhält der überlebende Ehegatte:
neben Erben der 1. Parentel die Hälfte der Erbschaft
neben Erben der 2. Parentel drei Viertel der Erbschaft
die ganze Erbschaft, falls keine Nachkommen der elterlichen Parentel vorhanden sind
Abbildung: Erbanspruch Ehepartner
Güter- und Erbrecht
Bei Eheleuten und Personen in eingetragener Partnerschaft nimmt das Güter- und Erbrecht eine besonders wichtige Rolle ein. Dieses bestimmt, welche Teile des Vermögens dem überlebenden Partner zukommen und welche in die Erbmasse fallen.
Gütergemeinschaft
Dieser Güterstand wird durch einen Ehevertrag vor oder nach der Heirat besiegelt und vereinigt im Normalfall beide in die Ehe eingebrachten Vermögen zu einem gemeinsam verwalteten Gesamtgut. Es wird zwischen drei Vermögensklassen unterschieden:
Eigengut der Ehefrau
Eigengut des Ehemannes
Gesamtgut
Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung werden geerbte, geschenkte und eingebrachte Vermögen dem gemeinsamen Gesamtgut angerechnet
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung behält jeder Ehepartner das Eigentum an seinen in die Ehe eingebrachten Vermögenswerten. Jeder Ehegatte oder eingetragene Partner verwaltet, nutzt und verfügt selbständig über sein eigenes Vermögen und Einkommen.
Güterrechtliche Teilung im Todesfall
Der überlebende Ehegatte behält sein Eigentum, während das Vermögen des Verstorbenen die Erbmasse bildet. An dieser ist auch der überlebende Ehegatte als Erbe beteiligt.
Über Ihren Nachlass sollte nur eine Person bestimmen: Sie alleine. Nutzen Sie die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um den Nachlass so zu regeln, wie Sie es sich wünschen.
Erbteile, Pflichtteile und freie Quoten: So unterschiedlich wie Ihre Familiensituationen
Was ist die freie Quote? Kinder, Ehepartner oder Eltern können auf ihren Pflichtteil reduziert werden. Die «freie Quote» bleibt zur Verfügung.
Wenn Sie keine Vorkehrungen treffen, geht nicht nur der Pflichtteil sondern der gesetzliche Erbteil an Ihre Erben weiter. Zwischen Pflichtteil und gesetzlichem Erbteil resultiert eine frei verfügbare Quote, die Sie mit einer Nachlassplanung nach Ihren Wünschen vererben können.
Wie das genau in verschiedenen Familiensituationen aussieht, finden Sie in untenstehender Tabelle:
Die wichtigsten Fragen zum Thema Erbschaftsteilung
Was ist der Pflichtteilsanspruch?
Der überlebende Ehegatte sowie die Nachkommen haben einen gesetzlich geschützten Minimalanspruch am Nachlassvermögen des Erblassers. Dieser Anteil wird Pflichtteil genannt. Pflichtteilgeschützt sind neben den Ehegatten und Kindern auch die Eltern.
Erbvorbezug – was gilt es zu beachten?
Lebzeitige Zuwendungen an einen Nachkommen müssen nach dem Tod des Erblassers an den Erbteil des Begünstigten angerechnet werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erblasser den Erben ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht entbunden hat.
Vermögen, das während Lebzeiten an andere Personen als die eigenen Nachkommen ausbezahlt wurde, ist wiederum nur dann ausgleichspflichtig, wenn dies der Erblasser angeordnet hat. Der gesetzliche Pflichtteil am Nachlassvermögen muss jedoch für die pflichtteilgeschützten Erben (Ehegatte, eingetragener Partner, Nachkommen sowie Eltern) immer beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Erbe seinen rechtmässigen Anteil mit einer Herabsetzungsklage einfordern.
Was bedeutet Erbeinsetzung?
Erbeinsetzung ist eine weitere Erbregelungsmöglichkeit, welche Sie mittels Testament oder Erbvertrag treffen können:
Einsetzen von beliebigen Personen und/ oder Institutionen als Erben
Bestimmen von Ersatzerben für den Fall, dass eine als Erbe vorgesehene Person den Erbfall nicht erlebt
Dem überlebenden Ehepartner gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am gesamten Nachlassvermögen zuwenden
Bestimmen von Vor- und Nacherben, wodurch der Erblasser Vermögenswerte über mehrere Todesfälle verteilen kann
Erbe vorenthalten - Was muss ich beachten?
Den geschützten Erben darf deren Pflichtteil nur in gravierenden Fällen (z.B. schwere Straftat) vorenthalten werden, oder wenn sie ausdrücklich im Rahmen eines Erbvertrags darauf verzichten.
Wie erhalte ich einen Vermögensüberblick?
Grundsätzlich ist jeder Erbe gesetzlich befugt, Auskünfte über alle Aktiven und Passiven des Erblassers zu erhalten. Hat der Erblasser im Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt, ist dieser verpflichtet, die Erben über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu informieren. Gewisse Kantone kennen Teilungs- oder Erbschaftsämter, welche die Erben dahingehend unterstützen.
Erbe ich alle Pensionskassengelder des Verstorbenen?
Nach dem Tod einer versicherten Person stehen die Ansprüche laut Pensionskassen-Reglement den Begünstigten zu. Sind überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Partner oder Waisen rentenberechtigt, ist der Fall klar: Sie erhalten eine Hinterbliebenenrente. Andernfalls bestimmt das Reglement der Pensionskasse über den Verbleib des Geldes. Pensionskassen handhaben dies unterschiedlich. Bei einigen verfällt das angesparte Kapital und es kommt den übrigen Versicherten zugute. Die Absicherung des Konkubinatspartners ist möglich, falls die Pensionskasse eine solche Begünstigung vorsieht. Ganz wichtig ist, dass man der Pensionskasse den Namen des begünstigten Partners schriftlich mitteilt und sich diesen Eintrag ebenfalls schriftlich bestätigen lässt.
Erbschaft ausschlagen – Ja oder Nein?
Sind die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unklar, können Sie innerhalb eines Monats nach dem Todesfall die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Das Inventar wird durch die zuständige kantonale Behörde erstellt und gibt Ihnen eine Übersicht zu Aktiven und Passiven des Verstorbenen. Ist der Nachlass überschuldet oder wollen Sie aus anderen Gründen die Erbschaft nicht antreten, können Sie diese ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme des Todesfalls der zuständigen Behörde eingereicht werden.