«Was passiert mit meiner Liegenschaft, wenn ich nicht mehr selber handeln kann?»

Drucken

Wenn Sie wegen Unfall oder Krankheit urteilsunfähig sind, müssen andere über Ihr Eigenheim bestimmen. Indem Sie rechtzeitig entscheiden, wer Sie vertreten darf, ersparen Sie Ihren Angehörigen viel Kummer und Aufwand. Lesen Sie hier, was Sie tun müssen, um für den Ernstfall vorzusorgen. 

Nach dem Schicksalsschlag die böse Überraschung

Einander durchs Leben zu begleiten, in guten und in schlechten Zeiten – das haben sich Beni und Carla Siegrist vor dem Traualtar geschworen. Dieses Versprechen wird plötzlich auf eine harte Probe gestellt: Nach einem Skiunfall liegt Beni im Koma. Wie schwer die Kopf- und Rückenverletzungen sind, ist noch nicht abschliessend geklärt; dass Beni aber künftig auf Gehhilfen oder Rollstuhl angewiesen sein wird, ist absehbar. Seine Frau möchte ihr gemeinsames Haus darum so schnell wie möglich rollstuhlgerecht umbauen.

Doch hier wartet eine böse Überraschung auf Carla: Obwohl die beiden verheiratet sind, darf Carla gemäss Gesetz nicht allein über grössere Veränderungen an der gemeinsamen Liegenschaft entscheiden, solange Beni im Koma liegt und urteilsunfähig ist. Sie kann das Haus daher gar nicht selbständig rollstuhlgerecht umbauen lassen.

 

Das Problem: Der Status «Ehe» regelt nicht alles

Warum ist das so? Das Gesetz besagt, dass Eheleute einander bei Urteilsunfähigkeit vertreten dürfen. Das betrifft im Zusammenhang mit der eigenen Liegenschaft aber nur Angelegenheiten, die für den üblichen Unterhalt erforderlich sind, beispielsweise das Zahlen der Hypothekarzinsen, der Ersatz eines kaputten Boilers oder die Revision der Heizung.

Bei allem, was darüber hinausgeht, wird es komplizierter. Wenn Carla grössere Umbauarbeiten am Haus vornehmen will, eine Rückzahlung oder Aufstockung der Hypothek vorsieht oder gar die Liegenschaft verkaufen muss, kann sie das nicht so einfach machen. Sie braucht die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB. So schützt das Gesetz urteilsunfähige Personen vor Angehörigen, die nicht in deren bestem Interesse handeln.

Weiter gilt: Sobald jemand urteilsunfähig ist und seine Geschäfte nicht mehr selber erledigen kann, das eheliche Vertretungsrecht nicht greift oder nicht ausreichend ist, bestimmt die KESB einen Beistand. Das kann der Ehemann oder die Ehefrau der betroffenen Person sein; die KESB darf aber beispielsweise auch eine Behördenmitarbeiterin einsetzen, falls sie der Meinung ist, dass Familienmitglieder der Aufgabe fachlich nicht gewachsen sind, Eigeninteressen verfolgen oder zu wenig Zeit haben. Das ist mitunter ein zermürbender und zeitaufwändiger Prozess; grössere Projekte im Zusammenhang mit dem Eigenheim sind währenddessen blockiert. 

 

Die Lösung: Der Vorsorgeauftrag schafft klare Verhältnisse

Die gute Nachricht: Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie diesen Aufwand umgehen. Hier legen Sie selber fest, wer Sie in sämtlichen finanziellen und rechtlichen Belangen vertreten darf, wenn Sie selber keine Entscheide mehr treffen können. Sie entscheiden also, wie mit alltäglichen Angelegenheiten umgegangen werden soll und was bei grösseren Vorhaben zu tun ist.

Wenn Sie einen Vorsorgeauftrag erstellt haben, muss die KESB im Ernstfall nur noch prüfen, ob Sie tatsächlich urteilsunfähig sind (Arztzeugnis), ob das Dokument gültig entstanden ist und ob die darin genannte Person für die Aufgabe geeignet ist. Die KESB verlangt dazu in der Regel einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug der beauftragten Person und die Originalversion des Vorsorgeauftrags. Dieser Ablauf ist deutlich schlanker und schneller umgesetzt. Und das Wichtigste: Ihre Wünsche sind klar festgehalten.

Gut zu wissen: Konkubinat

Für Konkubinatspaare ist der Vorsorgeauftrag sogar noch wichtiger. Wer ohne Trauschein zusammenlebt, hat bereits bei alltäglichen Entscheidungen kein gegenseitiges gesetzliches Vertretungsrecht. Sie können füreinander also weder Rechnungen zahlen noch einen Handyvertrag auflösen.

In der nachstehenden Grafik sehen Sie, wer im Ernstfall handeln kann.

Grafik Prozess für Beistandsperson für Konkubinats- oder Ehepartner

Prozess für Beistandsperson für Konkubinats- oder Ehepartner

*Die KESB kann die (Ehe)partnerin zum Beistand ernennen. Es kann aber auch eine andere Person sein.

Fazit: Kümmern Sie sich jetzt um Ihre Vorsorge

Glühbirne

Handeln Sie jetzt, damit Sie für den Ernstfall gewappnet sind. Denn ein einschneidendes Ereignis wie Krankheit oder Unfall kann jederzeit passieren. Erstellen Sie darum einen Vorsorgeauftrag und schaffen Sie für sich und Ihre Liebsten klare Verhältnisse. Diesen können Sie entweder selber handschriftlich formulieren oder zusammen mit Ihrem Raiffeisen Vorsorgeexperten verfassen und anschliessend notariell beglaubigen lassen. Hier erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen für dessen Gültigkeit

Haben Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Vorsorge-Situation? Möchten Sie wissen, wo bei Ihnen selbst noch Handlungsbedarf besteht? In unserer Beratung erhalten Sie auch Antworten auf Fragen rund um Ihr Testament, den Ehevertrag oder Erbvertrag, die Willensvollstreckung, nötige Versicherungen und vieles mehr. Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren.

Das könnte Sie auch interessieren

«Was passiert mit meinem Haus, wenn mir etwas passiert?»

«Was passiert mit meinem Unternehmen, wenn mir etwas passiert?»

Sollte Ihnen etwas zustossen, würde es weitreichende Konsequenzen für Ihr Unternehmen haben. Und auch für Ihre Liebsten. Treffen Sie deshalb wichtige Entscheidungen schon heute. Hier erfahren Sie, mit welche Massnahmen Sie dafür sorgen, dass Ihr Unternehmen im Ernstfall auch ohne Sie am Laufen bleibt.

Zu den Artikeln