Viele Arbeitgeber schätzen den immensen Erfahrungsschatz von älteren Mitarbeitenden und auch für zahlreiche Arbeitnehmer besteht der Wunsch, über das ordentliche AHV-Alter hinaus erwerbstätig zu bleiben.
Die Vorsorgeeinrichtungen wurden in den letzten Jahren verstärkt auf diese Entwicklung ausgerichtet und ermöglichen grundsätzlich einen aufgeschobenen Bezug der Altersleistungen. Es ergeben sich folgende Eigenheiten in den drei Säulen:
Eigenheiten der drei Säulen
AHV (1. Säule)
Pensionskasse (2. Säule)
Private Vorsorge (Säule 3a)
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Rückzug aus dem Erwerbsleben flexibel auf Ihren Lebensplan abstimmen lässt. Auch wenn einige gesetzliche Vorgaben bestehen, ist stets Ihre individuelle Situation zu analysieren. Insbesondere im Bereich der Pensionskassen bestehen zahlreiche unterschiedliche Ausprägungen der oben beschriebenen Varianten.
Fragen und Antworten zur aufgeschobenen Pensionierung
Muss ich nach der Pensionierung weiter AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich weiterarbeite?
Bis zu einem jährlichen Einkommen von CHF 16'800.– (pro Arbeitgeber) besteht keine Beitragspflicht. Erst für ein übersteigendes Erwerbseinkommen werden AHV-Beiträge abgerechnet, welche jedoch die Rentenleistungen des Versicherten nicht verbessern.
Ein Aufschub der AHV-Rente bringt ja nichts, oder täusche ich mich?
Ein Aufschub ist u.U. sinnvoll, wenn Sie über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten. Der Zuschlag beträgt bei einem Aufschub von 1 Jahr 5.2 % und bei 5 Jahren 31.5 %. Dieser Zuschlag ist lebenslänglich. Ob ein Aufschub empfehlenswert ist hängt von der persönlichen Lebenserwartung, der eigenen Finanzplanung und den individuellen Vorstellungen ab. Achtung: Anmeldefristen beachten!