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07.11.2025

Finanz-Tipp: Anna und Mark sagen ja!

Sparen mit Plan

 

Anna und Mark sind überglücklich. Sie leben seit 3 Jahren zusammen und haben viele gemeinsame Abenteuer erleben dürfen, welche sie zusammengeschweisst hat. Anna erfährt, dass sie schwanger ist und deswegen entscheiden sich Anna und Mark zu heiraten. Die beiden freuen sich riesig auf den neuen Lebensabschnitt.

 

Was muss das junge Paar für ihre Zeit als Ehepaar berücksichtigen?
 

1.    Güterrecht

Sobald Anna und Mark ihr Ja-Wort gegeben haben, sind sie zu einer ehelichen Gemeinschaft geworden. Das Vermögen der ehelichen Gemeinschaft untersteht einem Güterstand. Da Anna und Mark erst gerade frisch vermählt sind und auch noch nichts geregelt haben, unterstehen sie, wie die meisten schweizerischen Ehepaare, dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand kennt vier Gütermassen:
 

Broschüre Erbschaftsberatung, Regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen, Seite 7

 

Wenn Mark oder Anna versterben oder die Ehe geschieden werden sollte, geschieht in erster Linie die güterrechtliche Auseinandersetzung, welche bestimmt, welcher Ehegatte welche Vermögenswerte in Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche erhält.
 

Sofern noch nicht geregelt wurde erhält jeder Ehegatte:

  • sein Eigengut;
  • die Hälfte seiner Errungenschaft;
  • die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten.
     

Sofern Mark also versterben sollte, fällt sein Eigengut, die Hälfte seiner Errungenschaft und die Hälfte der Errungenschaft von Anna in den Nachlass und bildet das sogenannte Nachlassvermögen.
 

Haben Sie gewusst: Die Ehegatten können in einem Ehevertrag die Zuweisung der Errungenschaft anders regeln. So ist es insbesondere möglich, die Gesamtsumme der Errungenschaften dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen. Damit fällt nur das Eigengut des erstversterbenden Ehegatten in den Nachlass. Gemeinsame Nachkommen können eine solche Regelung nicht anfechten.

 

2.    Erbrecht

Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist das Erbrecht anzuwenden, welches definiert, wer wie am Nachlass beteiligt ist. Wieviel ein Ehegatte erbt, hängt davon ab, mit wem er den Nachlass zu teilen hat:

 

Broschüre Erbschaftsberatung, Regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen, Seite 10

 

Mit einem Erbvertrag oder einem Testament können Anna und Mark die gesetzliche Erbfolge abändern und sich auch erbrechtlich maximal begünstigen. Diesfalls haben sie allerdings den Pflichtteil ihres Kindes zu berücksichtigen:

 

Broschüre Erbschaftsberatung, Regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen, Seite 12

 

Nebst den Nachkommen ist einzig der Ehegatte pflichtteilsgeschützt. Alle übrigen gesetzlichen Erben können mit einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

 

3.    Vertretungsrecht

Anna und Mark haben durch die Heirat ein gegenseitiges gesetzliches Vertretungsrecht für alltägliche Geschäfte. Die beiden können sich also auch im Fall der Urteilsunfähigkeit gegenseitig für alltägliche Geschäfte vertreten. Sofern sie dieses Vertretungsrecht auch auf komplexere Geschäfte (wie Liegenschaftsverkehr, Anlagen, etc.) ausweiten möchten, sollten sie einen Vorsorgeauftrag (siehe Newsletter vom Februar 2025) errichten.

 

4.    Absicherung des minderjährigen Kindes

Anna macht sich Gedanken über ihr Baby. Sie möchte sichergehen, dass ihr Kind gut versorgt ist, sofern ihnen etwas zustossen sollte.

Um auch das minderjährige Kind abzusichern, könnten Anna und Mark ein sog. Vorsorgetestament erstellen, in welchem sie festhalten, wer die Vormundschaft für ihr Kind übernehmen soll, wenn ihnen beiden etwas zustossen würde. Ausserdem können sie auch festhalten, wer nach ihrem Wunsch die Obhut über ihr Kind ausüben soll.

Sollten Anna und Mark etwas zustossen, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dieses Vorsorgetestament zu berücksichtigen. Es ist in jedem Fall empfehlenswert, dies vorab mit den gewünschten Personen zu besprechen.

 

Merke: Die Kinder würden in jedem Fall angehört werden. Sollten die Kinder anderslautende Wünsche äussern, so würde die KESB die Wünsche der Kinder vor die Wünsche im Vorsorgetestament stellen.

 

Fazit: Durch die Heirat wird von Gesetzes wegen schon viel geregelt. Allerdings sollte in jedem Fall die persönliche Situation beleuchtet werden, um eine optimale finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

 

Im nächsten Newsletter zeigen wir Ihnen auf, wie sich die Situation ändert und was zu berücksichtigen ist, wenn Anna und Mark eine Immobilien erwerben möchten.

Maja Rohner
Maja Rohner, Nachlassplanerin

"Heute an morgen denken! Eine gute und rechtzeitige Nachlassplanung kann nicht nur sicherstellen, dass Ihre Wünsche respektiert werden und Ihre Liebsten abgesichert sind, sondern auch Streitigkeiten vermeiden."