Hallo Berufsleben, hallo Geld! Und leider auch: Hallo Steuern!

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Jetzt ist es so weit:  Du verdienst dein eigenes Geld. Das ist einfach toll, doch ohne den Miesepeter spielen zu wollen: Neben all den schönen Dingen wird künftig auch eine Steuererklärung ins Haus flattern. Bei sorgfältiger Vorbereitung ist das aber nur halb so schlimm. Wir helfen dir dabei.

 

Neuer Lebensabschnitt – neue Verantwortung

Der Einstieg ins Berufsleben ist aufregend und öffnet dir das Tor zu ungeahnten Möglichkeiten. Noch dazu verdienst du dein eigenes Geld. Da lassen sich plötzlich Wünsche erfüllen, die zuvor unerreichbar waren. Wir wollen deine Freude keinesfalls trüben. Im Gegenteil, wir wollen dich vor bösen Überraschungen bewahren, damit du diese grandiose Zeit vollends geniessen kannst. Darum bedenke: Du bist jetzt steuerpflichtig. Ja, das ist weniger toll, lässt sich aber nicht vermeiden. Wenn du dich rechtzeitig und seriös darum kümmerst, wird es kein böses Erwachen geben. Gerne bereiten wir dich darauf vor.  

Die Einkommenssteuer wird auf dem gesamten Einkommen erhoben. Die steuerpflichtige Person kann aber davon bestimmte Abzüge vornehmen. Diese sind in den Steuergesetzen ausdrücklich erwähnt. Man unterscheidet drei Kategorien von Abzügen: die Gewinnungskosten, die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge.

 

 

Die wichtigsten Steuerabzüge

Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte

Mehrkosten für Verpflegung

Mit einem Nebenjob verbundene Auslagen

Sonstige Gewinnungskosten

Aus- und Weiterbildungskosten

Pensionskasse (2. Säule)

Vorsorge (Säule 3a)

Versicherungen

Krankheits- und Unfallkosten

Bankspesen

Schuldzinsen

Gemeinnützige Spenden

Parteispenden

 

Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte

Wenn du die öffentlichen Verkehrsmittel für deinen Arbeitsweg benutzt, kannst du die effektiven Kosten als Gewinnungskosten abziehen. Bei privaten Fahrzeugen können in der Regel nur jene Kosten abgezogen werden, die mit der ÖV-Nutzung anfallen würden. Steht kein ÖV zur Verfügung oder ist dessen Nutzung objektiv unzumutbar, kannst du die Kosten für das private Fahrzeug mit einer festgesetzten Pauschale deines Wohnkantons in Abzug bringen. Beim Velo liegt die Pauschale in der Regel bei CHF 700.–, ist aber auch je nach Kanton unterschiedlich. Generell gilt: Abzüge für Fahrkosten haben eine maximale Höhe, die je nach Kanton variiert.

 

Mehrkosten für Verpflegung

Falls es die Distanz zwischen deinem Wohnort und deiner Arbeitsstätte nicht erlaubt, dass du die Hauptmahlzeiten zu Hause einnimmst, kannst du einen fixen Betrag pro Mahlzeit als Gewinnungskosten abziehen. Der maximale Abzug ist allerdings beschränkt. Wenn du die Mahlzeiten in der Kantine deines Arbeitgebers gratis oder verbilligt einnehmen kannst, so ist in der Regel nur der halbe Abzug zulässig. Dies sollte auf deinem Lohnausweis angegeben sein.

 

Mit einem Nebenjob verbundene Auslagen

Gehst du einer Nebenerwerbstätigkeit nach, kannst du sowohl beim Bund als auch in fast allen Kantonen einen besonderen Abzug für die Gewinnungskosten aus diesem Nebenjob beanspruchen. Dabei handelt es sich in der Regel um einen Pauschalabzug mit einem Minimum und Maximum. Bedenke dabei: Der Abzug darf das Einkommen aus deinem Nebenjob nicht übersteigen. Anstelle der Pauschale können in den meisten Kantonen auch effektiv nachgewiesene Kosten abgezogen werden, wenn diese höher sind.

 

Sonstige Gewinnungskosten

Neben den Kosten für den Arbeitsweg, die Verpflegung und die Ausübung eines Nebenjobs können weitere Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehören z.B. die übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten wie Arbeitskleidung, Werkzeuge oder Fachliteratur und die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt. Häufig ist der Abzug in effektiven Kosten anzugeben, teilweise werden Pauschalabzüge gewährt. Dies variiert von Kanton zu Kanton.

 

Aus- und Weiterbildungskosten

Abzugsfähig sind alle Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die in Zusammenhang mit deinem Beruf stehen. Du kannst die tatsächlichen Kosten auflisten bis zu einem gewissen Gesamtbetrag (Obergrenze), der von deinem Wohnkanton vorgegeben wird. 

 

Pensionskasse (2. Säule)

Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule und hat neben der AHV/IV/EL als erste Säule die Aufgabe, die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung im Pensionsalter zu ermöglichen. Beitragspflichtig sind alle Personen, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind. Sowohl die ordentlichen Beiträge als auch Einkäufe in die Pensionskasse sind grundsätzlich abzugsfähig.  

 

Vorsorge (Säule 3a)

Falls du bereits Einzahlungen in die gebundene freiwillige Säule 3a tätigst, kannst du diese vollumfänglich (mit Obergrenze) bei den Einkommenssteuern in Abzug bringen. Das gilt sowohl für 3a-Sparkonten als auch für 3a-Fonds. Hast du dir noch keine grossen Gedanken zur Vorsorge gemacht, wäre jetzt die richtige Zeit dafür. Es geht nie leichter als in jungen Jahren, denn später lässt sich dies kaum mehr nachholen. Mehr zur Vorsorge für junge Erwachsene findest du hier. 

 

Versicherungen

Folgende Versicherungsprämien sind abzugsfähig: die Prämien für private Kranken-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen. NICHT abzugsfähig sind Fahrzeug-, Hausrat- und andere Versicherungen. Die maximalen Abzüge findest du in der Steuer-Wegleitung deines Kantons. Denke auch daran, dass wir eine Partnerschaft mit Mobiliar haben. Dort findest du viele wertvolle Infos. 

 

Krankheits- und Unfallkosten

Abzugsfähig sind die Krankheits- und Unfallkosten dann, wenn du sie selbst getragen hast, also diese nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, und sie den kantonal bestimmten Selbstbehalt übersteigen. Die Ausgaben betreffen medizinische Behandlungen, insbesondere Kosten für Ärzte, Zahnärzte, anerkannte Naturheilärzte, Spitäler und Heilstätten, ärztlich verordnete Therapien, Medikamente und Heilmittel (ärztliches Zeugnis beilegen). 

 

Bankspesen

Bei deinen Bankkonten (Sparkonto, Anlagekonto, Kontokorrent) oder deinem Wertschriftendepot werden dir jährlich Spesen von der Bank belastet. Diese kannst du in Abzug bringen. NICHT abzugsfähig sind die Kosten für EC- und Kreditkarten oder die Kosten für den Wertschriftenverkehr. 

 

Schuldzinsen

Nachgewiesene private Schulden und Schuldzinsen, für die du allein haftest, können als allgemeinen Abzüge voll abgezogen werden. Darunter fallen Zinsen von Privatkrediten oder Kreditkarten. Nicht abzugsfähig sind die Leasingraten für dein Fahrzeug. 

 

Gemeinnützige Spenden

Wenn du Spenden an eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz tätigst, kannst du diese Spenden bis zur Höhe von maximal 20 Prozent von deinem Reineinkommen abziehen. Im Minimum müssen die Spenden im Steuerjahr in der Regel 100 Franken betragen. Die Bedingung ist, dass die Spenden an eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz gingen. 

 

Parteispenden

Spenden an eine im Parteienregister eingetragene oder in einem kantonalen Parlament vertretene Partei sind bis zu einer bestimmten Obergrenze abzugsfähig. Unter die Zuwendungen fallen zum Beispiel Mitgliederbeiträge, Spenden und Mandatssteuern.