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Unser Eigenheim - was Paare beim Kauf wissen müssen

Sie haben zusammen mit Ihrem Partner, Ihrer Partnerin das Traumhaus, die genau richtige Wohnung gefunden. Bei aller Vorfreude – machen Sie sich, bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen, ein paar Gedanken zu den rechtlichen Konsequenzen. Was würde bei einer Scheidung oder im Todesfall gelten? Wie sind Sie abgesichert, wenn Sie ohne Trauschein zusammenleben?

Beobachter Edition

Beobachter Edition

Dieser Ratgeber wurde zur Online-Publikation an Raiffeisen lizenziert.

Fallbeispiele
Beispiel 1
– Felix und Sonja R.  
Felix und Sonja R. freuen sich über ihr Haus im Grünen. Das nötige Eigenkapital haben sie gemeinsam gespart, Frau R. hat zudem eine kleine Erbschaft beigesteuert. Im Grundbuch sind beide je zur Hälfte als Eigentümer eingetragen. Damit auch im Fall einer Scheidung oder beim Tod einer Seite alles klar ist, hat das Ehepaar schriftlich festgehalten, woher die Eigenmittel stammen. 
Beispiel 2
– Gina D
Gina D. hat zusammen mit ihrem Partner Simon K. eine Eigentumswohnung gekauft. Selbstverständlich werden sie dort gleichberechtigt leben, obwohl Herr K. nur einen kleinen Teil zur Finanzierung beigetragen hat. In einem Gesellschaftsvertrag haben die beiden ihre Anteile festgehalten und vereinbart, was gelten soll, falls die Partnerschaft auseinanderbricht.

Wenn Sie als Paar gemeinsam Wohneigentum erwerben, tun Sie dies meist im Miteigentum: Beide Seiten werden als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen zu den Anteilen, die sie beigesteuert haben. Im schweizerischen Recht gibt es drei Möglichkeiten, Eigentum zu erwerben:

Alleineigentum
Bei Alleineigentum wird nur eine Seite als Eigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen. Diese Person kann frei über das Wohneigentum verfügen, trägt aber auch allein die Verantwortung für den Unterhalt. Ist ein Alleineigentümer verheiratet und handelt es sich um die Familienwohnung des Paares, darf er das Eigenheim nicht ohne die Zustimmung des Ehepartner, der Ehepartnerin verkaufen.

 

Gesamteigentum
Beim Gesamteigentum sind mehrere Parteien Eigentümer der Immobilie – und zwar zu gleichen Teilen, unabhängig davon, wer wie viel Kapital eingebracht hat. Die Gesamteigentümer können über die Immobilie nur gemeinsam verfügen. Es ist auch nicht möglich, Anteile daran zu veräussern.

 

Miteigentum
Bei Miteigentum sind beide Ehepartner Eigentümer und werden im Grundbuch je mit ihrer Eigentumsquote eingetragen. Über den eigenen Anteil kann jede Seite frei verfügen; sie trägt aber auch die Pflichten dafür (zum Beispiel Unterhalt). Will ein Miteigentümer seinen Teil verkaufen, räumt das Gesetz den anderen Miteigentümern ein Vorkaufsrecht ein.

 

Gesamteigentum setzt eine besonders enge Beziehung zwischen den Beteiligten voraus, da bei dieser Eigentumsform nichts ohne die anderen entschieden werden kann. Das Miteigentum birgt – etwa im Fall einer Auflösung der Partnerschaft – weniger Konfliktpotenzial.

Welche der Eigentumsformen sich für Sie eignet, hängt einerseits von Ihren finanziellen Möglichkeiten ab, andererseits von Ihrer Beziehung zueinander – insbesondere davon, ob Sie mit oder ohne Trauschein zusammenleben respektive als gleichgeschlechtliches Paar Ihre Partnerschaft eingetragen haben oder nicht.

Gut zu wissen

Stockwerkeigentum – eine besondere Form des Miteigentums

Das gesamte Grundstück, inklusive das Haus und alle seine Bestandteile, steht im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer.

 

Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben aber ein Sonderrecht an gewissen Gebäudeteilen: Ihre eigene Wohnung können sie ausschliesslich nutzen, verwalten und baulich ausgestalten, haben also eine ähnliche Stellung wie Alleineigentümer. Alle Teile der Liegenschaft, die nicht zum Sonderrecht gehören, sind allgemeine Teile. Über diese Teile können die Stockwerkeigentümer nur gemeinsam verfügen.

Alternative: Wohngenossenschaft bilden

Es sind nicht nur Paare, die Wohneigentum gemeinsam erwerben. Steht ein interessantes Mehrfamilienhaus zum Verkauf, kann es sinnvoll sein, sich mit mehreren Interessenten (Freunden, Bekannten) zusammenzutun. Oft ist nur auf diesem Weg das nötige Kapital zusammenzubringen. Wer gemeinsam mit anderen ein Mehrfamilienhaus kaufen will, kann eine einfache Gesellschaft bilden, in der alle Beteiligten solidarisch haften. Eine andere Möglichkeit ist die Gründung einer Wohngenossenschaft. Fassen Sie dies ins Auge, lohnt es sich, Fachleute beizuziehen (Informationen und Adressen unter www.wbg-schweiz.ch).

 

Achtung: Nur wer sich gut kennt, sollte gemeinsam Wohneigentum erwerben – und dabei nicht vergessen, auch für den Streitfall vorzusorgen. Ein Gesellschaftsvertrag unter den Beteiligten schafft Rechtssicherheit. Er sollte unbedingt auch Ausstiegsszenarien beinhalten.

 

Infoblätter

Vorlagen

Beobachter-Ratgeber für Mitglieder

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