Gut zu wissen
Stockwerkeigentum – eine besondere Form des Miteigentums
Das gesamte Grundstück, inklusive das Haus und alle seine Bestandteile, steht im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben aber ein Sonderrecht an gewissen Gebäudeteilen: Ihre eigene Wohnung können sie ausschliesslich nutzen, verwalten und baulich ausgestalten, haben also eine ähnliche Stellung wie Alleineigentümer. Alle Teile der Liegenschaft, die nicht zum Sonderrecht gehören, sind allgemeine Teile. Über diese Teile können die Stockwerkeigentümer nur gemeinsam verfügen.