Entschädigung bei unfreiwilliger Frühpensionierung

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Eine Abgangsentschädigung bei unfreiwilliger Frühpensionierung sind pauschale alters- und / oder betriebstreue bedingte Abfindungssummen – meistens aufgrund eines zukünftigen Einkommensverlustes. Was sagt das Gesetz dazu und welche Arten von Abgangsentschädigungen gibt es?
 

Abgangsentschädigung und Arbeitsrecht

Gemäss Obligationenrecht erhält der Arbeitnehmer eine Abgangsentschädigung, wenn der ausscheidende Mitarbeiter mindestens 50 Jahre alt ist und während zwanzig oder mehr Dienstjahren beim Arbeitgeber tätig war. Die Höhe kann durch den Arbeitsvertrag bestimmt sein oder ohne Bestimmung durch den Richter und beträgt mindestens zwei Monatslöhne und maximal acht Monatslöhne.

Aufgrund Art. 339d OR scheitern aber meistens solche Entschädigungen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Leistungen (Pensionskassenbeiträge) aus der Pensionskasse in Abzug bringen bzw. verrechnen darf.

Zu unterscheiden von den Abgangsentschädigung gemäss Obligationenrecht, sind Abfindungen welche im Rahmen von Sozialplänen ausbezahlt werden. Meistens werden solche Entschädigungen aufgrund Entlassungen oder Betriebsschliessungen gewährt. Firmen mit mehr als 250 Angestellten sind zudem verpflichtet einen Sozialplan zu erstellen (ausser bei einem Konkurs- oder Nachlassverfahren).

 

Abgangsentschädigung ohne Vorsorgecharakter

Eine Abfindung ohne Vorsorgecharakter gilt als Ersatzeinkommen oder als Entschädigung für die Aufgabe einer Tätigkeit. Dies können zum Beispiel folgende Gründe sein:

  • Schmerzensgeld für die Entlassung.
  • Risikoprämie für persönliche und berufliche Zukunft.
  • Treueprämie für langjährige Dienste.
  • Ersatz für ausbleibende Lohnzahlungen.

Aus Steuersicht, werden diese Entschädigungen zusammen mit dem übrigen Einkommen – i.d.R. mit der letzten Lohnzahlung ausbezahlt und besteuert.

Stellt die Abfindung eine Überbrückung ab Austritt aus der Firma bis zur ordentlichen Pensionierung dar, wird die Dauer der Überbrückung beim steuersatz bestimmenden Einkommen entsprechend berücksichtigt. 

 

Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter

Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die finanziellen Folgen aufgrund der Risiken Alter, Tod und Invalidität zu mildern. Dazu gehören insbesondere Entschädigungen um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in der Pensionskasse zu schliessen.

Die Abfindungen haben Vorsorgecharakter falls folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Austritt aus der Firma darf erst ab dem vollendeten 55. Altersjahr erfolgen.
  • Es muss eine definitive Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit vorliegen.
  • Es muss damit eine künftige Vorsorgelücke im Umfang der ordentlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse zwischen dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen Terminalters abgegolten werden.
  • Es darf damit kein Einkaufsbedarf für fehlende Beitragsjahre in die Vorsorgeeinrichtung abgegolten werden.

Der Arbeitgeber muss bei der Ausrichtung dem Arbeitnehmer die Kapitalabfindung bestätigen sowie mitteilen für welche Zwecke sie bestimmt ist. Die Berechnung des Anteils, welcher Vorsorgecharakter hat, ist durch die Pensionskasse zu bestätigen. Dies ist wichtig damit der Arbeitnehmer der Steuerbehörde die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

 

Sind Abgangsentschädigungen AHV-pflichtig?

Entschädigungen für die vorzeitige Vertragsauflösung und dergleichen (oder Überzeiten- und Ferienguthaben, Gratifikationen) sind voll AHV-pflichtig. Bei Härtefällen wie bei Betriebsschliessungen, Betriebszusammenlegungen und Betriebsrestrukturierungen kann eine Befreiung von CHF 126'900.– gewährt werden.

Bei einer teilweisen Weiterbeschäftigung kann jedoch das AHV-Privileg ebenfalls nicht beansprucht werden. Des Weiteren werden Personen ohne berufliche Vorsorge teilweise entlastet. Für Entschädigungen in wiederkehrender Rentenform gibt es verschiedene Spezialitäten die zu beachten sind (siehe AHV-Merkblatt 2.05).