Ein Fallbeispiel: Nachfolger in Nöten
Schreiner Roland Wyss hat sein Einzelunternehmen seinem Sohn Marc übergeben – zu einem stark reduzierten Preis, um ihm die Finanzierung zu erleichtern. Roland hat Marc also einen grossen Teil des Unternehmens geschenkt. Diese Praxis nennt sich Family-Buy-Out.
Auch einen Teil des Mehrwerts, den Marc seit der Firmenübernahme mit dem Unternehmen geschaffen hat, muss er seiner Schwester überlassen. Er ist in einer Zwickmühle: Um seine Schwester auszahlen zu können, ist er nicht flüssig genug. Finden sie keinen Kompromiss, muss Marc das Unternehmen ganz oder teilweise verkaufen. Zehn Jahre später verstirbt Roland Wyss. Damit das Erbe gerecht aufgeteilt werden kann, muss Marc die damals erhaltene Schenkung gegenüber seiner Schwester ausgleichen.
Das Problem: Das Unternehmen fällt unter die Ausgleichspflicht
Damit eines der Kinder das Unternehmen übernehmen kann, erlassen Unternehmerinnen und Unternehmer diesem oft einen Teil des Verkaufspreises (gemischte Schenkung) oder verschenken die Firma im Rahmen eines Erbvorbezugs sogar ganz. Stirbt der Unternehmer, greift die erbrechtliche Ausgleichspflicht. Das heisst konkret, dass die geschenkte Summe bei der Erbteilung berücksichtigt und dem Erbe des Nachfolgers angerechnet wird. Ist das Geschenk grösser als der Teil, der ihm von Gesetzes wegen zusteht, muss er die anderen Erben entsprechend auszahlen.