Sind Sie mit einem Beschluss der Versammlung nicht einverstanden, können Sie ihn anfechten. Aussichten auf Erfolg haben Sie aber nur, wenn der Beschluss oder das Vorgehen in der Versammlung gegen eine gesetzliche oder reglementarische Bestimmung verstösst. Dass Sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sind, reicht nicht. Und Achtung: Sie haben nur einen Monat Zeit. Diese Frist beginnt dann zu laufen, wenn Sie Kenntnis vom Beschluss haben. Haben Sie an der Versammlung teilgenommen, also mit diesem Tag, waren Sie nicht dabei, spätestens mit der Zustellung des Protokolls.
Wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer gar nicht spurt
Nicht selten kommt es vor, dass sich Einzelne dem Willen der Gemeinschaft widersetzen und trotz aller Argumente keine Einsicht zeigen. Was dann?
Wenn sich eine Eigentümerin oder ein Eigentümer den Beschlüssen nicht fügt, verletzt er gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen – deshalb kann die Gemeinschaft gerichtlich gegen ihn vorgehen. Das setzt aber voraus, dass die Situation klar und sofort beweisbar ist. Dann kann das Gericht der widerspenstigen Eigentümerin oder dem widerspenstigen Eigentümer befehlen, sich künftig an die Beschlüsse respektive an die Gesetzes- oder Reglementsbestimmungen zu halten, und auch eine Busse als Sanktion androhen.
Bei besonders drastischen oder wiederholten Verstössen kann das Gericht eine Stockwerkeigentümerin oder einen Stockwerkeigentümer sogar aus der Gemeinschaft ausschliessen. Das ist jedoch eine Radikallösung und nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten so schwerwiegend ist, dass den übrigen Eigentümern das weitere Zusammenleben nicht mehr zugemutet werden kann. Ausgeschlossen hat das Bundesgericht zum Beispiel eine Stockwerkeigentümerin oder einen Stockwerkeigentümer, der seine Einheit zum Betrieb eines Bordells vermietet hatte und sich trotz wiederholter Aufforderungen der Gemeinschaft weigerte, der Mieterin oder dem Mieter zu kündigen.
Infoblätter