Gut zu wissen
Nicht zwingend, aber wichtig: der Erneuerungsfonds
Die jährlichen Kosten für den Unterhalt einer Liegenschaft betragen laut einer Studie der ETH Zürich rund 1,3 Prozent des Gebäudeversicherungswerts. Ungefähr in dieser Höhe sollten sich die Vorschüsse aller Eigentümer also bewegen.
Was, wenn einer der Eigentümer seinen Beitrag nicht zahlt? Dann kann die Eigentümergemeinschaft ihn betreiben und wenn nötig gegen ihn klagen. In der Regel übernimmt dies der Verwalter oder – wenn keiner bestellt ist – eine von der Gemeinschaft bevollmächtigte Stockwerkeigentümerin.
Das Gesetz schreibt den Erneuerungsfonds nicht vor, sinnvoll ist er aber allemal. Müssten kostspielige Renovationen – zum Beispiel der Austausch der Heizungsanlage – direkt über das Konto für die laufenden Kosten finanziert werden, wäre dies eine hohe Belastung für alle Beteiligten. Das über mehrere Jahre im Erneuerungsfonds angesparte finanzielle Polster verhindert, dass notwendige Arbeiten verzögert werden, weil einzelnen Parteien die Mittel dazu fehlen.
Der Erneuerungsfonds ist für kostspielige Projekte gedacht, beispielsweise für die Sanierung der gesamten Fassade. Muss bloss die Haustür neu gestrichen werden, gehört diese Auslage eindeutig nicht dazu. Es lohnt sich, den Fonds wirklich für die grossen Brocken zu reservieren, sonst fehlen am Tag X unter Umständen die Mittel für eine dringende Renovation.
Dass eine Gemeinschaft einen Erneuerungsfonds hat und wie viel jährlich einzuzahlen ist, steht meist im Reglement. Ist dort nichts anderes festgehalten, zahlen alle Eigentümer anteilig nach Wertquoten. Der Schweizer Stockwerkeigentümerverband empfiehlt eine jährliche Einlage von mindestens 0,4 Prozent des Gebäudeversicherungswerts. Gerade in älteren Liegenschaften sind höhere Beiträge ratsam.
Das im Erneuerungsfonds enthaltene Kapital gehört zum Vermögen der Gemeinschaft. Verkaufen Sie Ihre Einheit, können Sie sich deshalb Ihren Anteil am Fonds nicht auszahlen lassen. Er geht auf den neuen Eigentümer über, sollte aber im Kaufvertrag separat aufgeführt werden – wegen der Grundstückgewinnsteuern, die auf dem Kaufpreis basieren.