Konflikte mit Nachbarn ausserhalb der Gemeinschaft
Anders ist die Situation bei einem Konflikt mit Nachbarn ausserhalb der Gemeinschaft. Da nützen Reglemente und Hausordnungen nichts. Die Frage ist zudem, wer sich zur Wehr setzen soll: Sie selber oder die Eigentümergemeinschaft?
- Sind nur Sie betroffen, können Sie das nachbarrechtliche Problem im Alleingang erledigen. Beispiel: Aufgrund der Lage der Liegenschaften ist nur Ihre Wohnung durch die Lärmimmissionen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt.
- Ebenso ist ein Alleingang möglich, wenn Ihnen ein Recht entzogen wird, das Ihnen als Miteigentümerin des Stockwerkeigentumsgrundstücks zusteht. Beispiel: Ein Nachbar von nebenan parkiert immer wieder unbefugterweise auf Ihrem Parkplatz.
- Ein Alleingang ist jedoch nicht möglich, wenn die Lösung des Problems eine Mitwirkung der Eigentümergemeinschaft erfordert, wenn etwa ein Vertrag geschlossen werden muss, der die ganze Liegenschaft betrifft. Dieses Recht steht nur der Gemeinschaft zu. Beispiel: Der Nachbar hat seinen Anbau zu nahe an die Grenze gebaut, nun muss ein Näherbaurecht ausgehandelt werden.
So oder so: Bevor Sie gegen benachbarte Grundeigentümer vorgehen, sollten Sie sich in jedem Fall mit der Eigentümergemeinschaft absprechen, sonst ist Zwist programmiert. Gemeinsam lässt sich entscheiden, ob die von einer Störung besonders Betroffenen sich allein zur Wehr setzen sollen oder ob die Gemeinschaft ihre Rechte geltend machen will. Handelt ein Stockwerkeigentümer eigenmächtig, könnte es ihm in einem nachbarrechtlichen Prozess allenfalls passieren, dass die Gemeinschaft sich gegen seine Ansicht ausspricht und er deswegen den Prozess verliert.
Wenn eine Einheit vermietet ist und der Mieter sich nicht an die Regeln im Haus hält, können Sie sowohl gegen ihn als auch gegen die Eigentümerin der Einheit vorgehen. Denn diese ist für die von ihrem Mieter verursachten Unannehmlichkeiten oder Schäden verantwortlich.