Ehe oder Konkubinat – beide Formen des Zusammenlebens haben ihre Vor- und Nachteile. Daher ist es wichtig diese zu kennen, um bewusst mit den finanziellen und rechtlichen Auswirkungen in Bezug auf die Vorsorge umgehen zu können.
Konkubinatspaare sollten sich auch in Bezug auf die Vorsorge im Klaren sein, dass gewisse Unterschiede zur Ehe bestehen. Welche das sind, zeigt unser Ratgeber.
Wer das Zusammenleben im Konkubinat geniesst und auf einen Trauschein verzichtet, dessen Partner ist gemäss Vorsorge- und Erbrecht nicht automatisch abgesichert. Denn das Schweizer 3-Säulen-Prinzip ist nach wie vor auf die traditionelle Vorsorgesituation von Ehepaaren ausgerichtet. Diese Besonderheiten in Bezug auf die Vorsorge sollten Konkubinatspaare kennen:
Erste Säule
Verheiratete Paare profitieren bei der AHV von den Beiträgen des anderen. Ist einer der Ehepartner nicht erwerbstätig, so ist er von der Beitragspflicht befreit. Bei Konkubinatspaaren bezahlt jeder AHV-Beiträge für sich. Das heisst, ein nicht erwerbstätiger Konkubinatspartner gilt für die AHV als «Nichterwerbstätiger» und muss für seine Beiträge selbst aufkommen. Im Pensionsalter werden bei Ehepaaren die Renten zusammengelegt und gekürzt bzw. plafoniert. Die Konkubinatspaare erhalten beide eine Einzelrente.
Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner eine Witwen- bzw. Witwerrente, sofern er gemäss AHV-Gesetz die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei Konkubinatspaaren kann der Hinterbliebene keine Ansprüche geltend machen. Bei der Waisenrente spielt es jedoch keine Rolle, ob das Paar verheiratet ist.
Zweite Säule
Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner nach Gesetz eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er unterhaltspflichtige Kinder zu versorgen hat oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Auch geschiedene Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente aus der Pensionskasse. Bei Konkubinatspaaren hängt es vom Reglement der entsprechenden Pensionskasse ab, ob Leistungen gewährt werden. Aus diesem Grund lohnt es sich dies bei der Pensionskasse abzuklären, da Renten an Konkubinatspartner nicht durch eine gesetzliche Norm geregelt sind. Falls keine Leistungen vorgesehen sind, kann mit einer privaten Lebensversicherung die Vorsorgelücke geschlossen und der Partner abgesichert werden.
Verstirbt eine verheiratete Person, die ein(e) Freizügigkeitskonto/-police hinterlässt, wird die Kapitalleistung primär an den hinterbliebenen Ehepartner ausgezahlt. Ebenfalls können Pflegekinder sowie gegebenenfalls geschiedene Ehepartner begünstigt sein, soweit sie gemäss BVG-Gesetz einen Anspruch auf Leistungen besitzen. In eingeschränktem Umfang können weitere Begünstigte festgelegt werden. So kann z.B. bei nicht verheirateten Paaren ein Konkubinatspartner begünstigt werden. In jedem Fall ist es wichtig, den individuellen Begünstigungswunsch der Freizügigkeitsstiftung frühzeitig mitzuteilen.
Dritte Säule
Normalerweise gehen Vorsorgevermögen der Säule 3a gemäss Begünstigungsordnung zuerst an den hinterbliebenen Ehepartner. Jedoch können weitere begünstigte Personen hinzugefügt werden. Um Konkubinatspartner zu berücksichtigen, wird ebenfalls die Kontaktaufnahme mit der Vorsorgestiftung empfohlen. Die Begünstigungsordnung in Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b) kann gemäss Versicherungsvertragsgesetz individuell ausgestaltet werden. Die übrigen Vermögenswerte werden nach dem Ableben gemäss Erbrecht und bei verheirateten Paaren zudem gemäss Ehegüterrecht an die berechtigten Erben übertragen. Erfahren Sie mehr unter Absicherung Konkubinatspartner im Todesfall.
Ehe oder Konkubinat? Die wichtigsten Auswirkungen auf die Vorsorge
Leistungen | Ehe | Konkubinat |
---|---|---|
Witwen- / Witwerrente (AHV) | Ja, sofern Bedingungen erfüllt | Nein |
Witwen- / Witwerrente (BVG) | Ja, sofern Bedingungen erfüllt | Je nach Reglement möglich |
Freizügigkeitskapital (BVG) | Ja, gemäss Art. 15 FZV | Ja, gemäss Art. 15 FZV und sofern Bedingungen erfüllt |
Witwen- / Witwerrente (UVG) | Ja, sofern Bedingungen erfüllt | Nein |
Waisenrente (AHV/BVG) | Ja | Ja |
Spar- oder Todesfallkapital (Säule 3a) | Ja | Ja, gemäss BVV3 und sofern Bedingungen erfüllt |
Todesfallkapital (Säule 3b) | Freie Begünstigung möglich | Freie Begünstigung möglich |
Rechtliche Grundlagen
Die Ehe ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) umfassend geregelt. Obwohl auch die Lebensform Konkubinat weitverbreitet ist, existiert hierfür keine rechtliche Grundlage. Ohne spezifische Regelungen unter Konkubinatspartnern stützen sich die Gerichte bei der zivilrechtlichen Beurteilung von Streitfällen auf die allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts (OR), namentlich die gesetzlichen Bestimmungen zur einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) und zum Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Diese sind jedoch nicht dazu gedacht, das Zusammenleben zweier Personen zu regeln. Durch den Ab-schluss eines schriftlichen Konkubinatsvertrags kann dieser gesetzlichen Unsicherheit und Unzulänglichkeit begegnet werden. Mit einem solchen kann man das Zusammenleben sowie präventiv die Folgen einer Trennung regeln.