Soll ich vor einem Pensionskasseneinkauf zuerst den Säule-3a-Maximalbetrag ausschöpfen?
Ja. Für die Säule 3a sprechen der grössere Handlungsspielraum bezüglich der Produkt- und Anlagestrategiewahl, mehr Flexibilität beim späteren Bezug und die garantierte Rückgewähr im Todesfall. Nur wer über den 3a-Maximalbetrag hinausgehende Mittel fürs Alter auf die Seite legen kann, sollte für diesen Teil Pensionskasseneinkäufe in Erwägung ziehen. Falls Einkaufspotenzial vorhanden ist, können 3a-Gelder zu einem späteren Zeitpunkt immer noch in die Pensionskasse einbezahlt werden und die 3a-Ersparnisse so als Rente bezogen werden.
Gibt es neben der Säule 3a weitere Alternativen zum Pensionskasseneinkauf?
Ja. Vor einem Pensionskasseneinkauf sollten immer zuerst die Anlagealternativen (Wertschriften, Immobilien, usw.) geprüft werden unter Berücksichtigung des individuellen Risikoprofils. Wer nicht per Pensionierungszeitpunkt auf die zusätzlichen Vorsorgegelder angewiesen ist, kann mit langfristigen Aktienanlagen oftmals höhere Renditen erzielen als mit einem Pensionskasseneinkauf – vorausgesetzt man bringt die dafür notwendige Risikobereitschaft mit.
Was sollten Ehepaare mit unterschiedlichen Pensionskassen beachten?
Ehepaare, die bei unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen versichert sind, sollten die beiden Pensionskassen vergleichen und die Vorteilhaftere für den Einkauf wählen.
Je nach Bedürfnis und Situation fallen die Vor- und Nachteile unterschiedlich schwer ins Gewicht. Vor einem Einkauf in die 2. Säule sollten in jedem Fall alle Details genau abgeklärt werden.
Was kann ich tun, wenn der ordentliche Einkauf ausgeschöpft ist?
Viele Pensionskassen bieten Ihren Versicherten unterschiedliche Beitragsskalen an. Wer die höchste Beitragsskala wählt, erhöht gleichzeitig die persönlichen Einkaufsmöglichkeiten aufgrund des reglementarisch höheren Sparziels. Eine weitere Möglichkeit kann der Einkauf für die Finanzierung einer Frühpensionierung sein, falls Sie vorzeitig in Pension gehen möchten. Damit können Sie die durch die Frühpensionierung verursachten Leistungskürzungen (weniger Altersguthaben und tieferer Umwandlungssatz) schliessen. Wichtig dabei: Wer die Leistungseinbussen vollumfänglich mit Pensionskasseneinkäufen geschlossen hat und sich später entscheidet, doch länger zu arbeiten, verliert unter Umständen einen Teil seiner Einkäufe aufgrund der «105%-Regel». Diese Regel besagt: Die Altersleistung darf nicht höher sein als 105% der Altersrente bei ordentlicher Pensionierung. Tritt dieser Fall ein, ist die Pensionskasse gesetzlich nicht verpflichtet, den Einkaufsüberschuss zurückzuerstatten.
Kann ich mich als Selbständigerwerbender ebenfalls einkaufen?
Ja. Selbständigerwerbende sind sogar zusätzlich privilegiert. Ein Einkauf reduziert das AHV-pflichtige Einkommen um 50% der Einkaufssumme. Beispiel: Bei einem Einkauf von 50'000 Franken vermindert sich so das AHV-pflichtige Einkommen um 25'000 Franken. Bei einem Beitragssatz von 10% werden so 2'500 Franken zusätzlich gespart.