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09.04.2020

Durchführung schriftliche Abstimmung

Aufgrund der Situation rund um das Corona-Virus konnte die am 20. März 2020 geplante Generalversammlung nicht durchgeführt werden. Der Bundesrat hat mit Erlass vom 16. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in Kraft gesetzt. Diese gestattet es allen Gesellschaften ungeachtet der bestehenden Statuten eine schriftliche Abstimmung durchzuführen. So können alle Genossenschafterinnen und Genossenschafter ihre Rechte auf dem schriftlichen Weg ausüben.

Der Verwaltungsrat hat entschieden, dass eine schriftliche Abstimmung („Urabstimmung“) im Sinne von Art. 6a COVID-19 angeordnet wird. Sämtliche an der Generalversammlung geplanten Anträge werden schriftlich zur Abstimmung vorgelegt. Die Kommunikation an die Genossenschafter sowie der Versand der Abstimmungsunterlagen erfolgt im Mai 2020.