Begriffe rund ums Thema Vorsorge einfach erklärt
Abnehmende Versicherungssumme
Die Versicherungssumme wird während der vereinbarten Versicherungsdauer schrittweise reduziert (jedes Jahr um einen gleich hohen Betrag). Entsprechend nimmt das Todesfallkapital ab, das dem Begünstigten im Todesfall des Versicherten ausbezahlt wird.
AHV
Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die seit 1948 existiert, wurde mehrmals revidiert. Gemeinsam mit der IV bildet die AHV die 1. Säule des Drei-Säulen-Systems. Die AHV gehört zu den obligatorischen Versicherungen und dient der Existenzsicherung im Alter und für die Hinterlassenen. Obligatorisch versichert sind alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten.
Altersguthaben
Jedem versicherten Arbeitnehmer wird im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein bestimmter Prozentsatz seines Lohnes gutgeschrieben. Die sogenannten Altersgutschriften werden sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber je zur Hälfte geleistet. Die Altersgutschriften, eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und allfällige Einlagen sowie die vergüteten Zinsen bilden zusammen das Altersguthaben.
Altersgutschrift
Betrag, der jährlich dem Pensionskassen-Altersguthaben gutgeschrieben wird. Die jährliche Altersgutschrift wird in Prozent des koordinierten Jahreslohnes festgesetzt und hängt vom Alter der versicherten Person ab.
Arbeitgeberbeitragsreserven
Arbeitgeber können innerhalb ihrer Pensionskasse eine Beitragsreserve für kommende Jahre bilden. Einzahlungen als Arbeitgeber-Beitragsreserve werden vom Arbeitgeber als steuerbegünstigter Aufwand verbucht. Die Arbeitgeber-Beitragsreserven dürfen den drei- bis fünffachen Betrag des gemäss Reglement des Vorsorgewerkes geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeitrags nicht übersteigen.
Altersrenten-Versicherung
Diese Versicherung (Leibrente) bietet eine lebenslange Altersrente, mit der sich das Einkommen im Ruhestand nach persönlichen Bedürfnissen aufstocken lässt. Damit leistet die Altersrenten-Versicherung einen Beitrag zur Sicherung des Lebensstandards und der finanziellen Unabhängigkeit.
Amortisations-Versicherung
Mit dem Versicherungsschutz einer Amortisations-Versicherung sorgen Sie für sich und Ihre Angehörigen vor. Das Erlebensfallkapital dient der Amortisation der Hypothek. Das im Todesfall ausbezahlte Kapital kann zur Abzahlung der Hypothek verwendet werden. Im Fall einer Erwerbsunfähigkeit bezahlt die Versicherung, dank der integrierten Prämienbefreiung die Prämien weiter – die Amortisation der Hypothek wird somit sichergestellt.
Auffangeinrichtung
Arbeitgeber müssen sich einer Pensionskasse anschliessen. Tun sie dies nicht, werden sie zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine nationale Pensionskasse. Im Auftrag des Bundes fungiert sie als Auffangbecken und Sicherheitsnetz der 2. Säule. Als einzige Pensionskasse in der Schweiz nimmt sie ausnahmslos jeden anschlusswilligen Arbeitgeber und jede anschlusswillige Einzelperson auf, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Arbeitnehmer nicht ausreichend versichert sind. So können sich Selbständigerwerbende freiwillig der Auffangeinrichtung anschliessen, wenn sie gemäss BVG versichert sein möchten, aber keine Pensionskasse ihres Berufverbands besteht. Arbeitnehmer können sich freiwillig anschliessen, wenn sie für mehrere Arbeitgeber tätig sind, und die Summe ihrer Löhne die Eintrittsschwelle von CHF 22'050.– übersteigt. Treten Versicherte aus der Pensionskasse ihres Arbeitgebers aus, kann die Pensionskasse das Freizügigkeitsguthaben an die Auffangeinrichtung überweisen.
Ausgleichsfonds
Zentrale Geld- und Vermögensverwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Der Ausgleichsfonds ist von der Bundesverwaltung unabhängig, hat seinen Sitz in Genf und wird von einem Verwaltungsrat geführt. Dieser wird vom Bundesrat gewählt. Die Invalidenversicherung IV und die Erwerbsersatzordnung haben je einen eigenen Ausgleichsfonds. Der Ausgleichsfonds federt kurzfristige Schwankungen in Jahren aus, in denen z.B. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten weniger Löhne ausbezahlt und entsprechend weniger AHV-Beiträge geleistet werden, welche die laufenden AHV-Renten finanzieren (sogenanntes Umlageverfahren).
Ausgleichskasse
Dezentrales Organ der AHV, das die Verwaltungsaufgaben der AHV durchführt. Es gibt kantonale Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen, die für Betriebe bestimmter Branchen gegründet wurden. Zudem führt der Bund zwei Ausgleichskassen: die Eidgenössische Ausgleichskasse für das Bundespersonal und die Schweizerische Ausgleichskasse, die für alle Versicherten im Ausland zuständig ist und die freiwillige AHV durchführt. Die Aufgaben einer Ausgleichskasse sind: Ansprechpartner der Versicherten, Einziehen der Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, Auszahlen der Renten. Jeder Arbeitgeber ist einer Ausgleichskasse angeschlossen, mit der er die Beiträge verrechnet.
Bauherren-Haftpflichtversicherung
Vermögensversicherung, die einen Bauherrn (Werkeigentümer) vor Haftpflichtansprüchen Dritter schützt, die im Zusammenhang mit dem entstehenden Bauwerk stehen.
Bauwesenversicherung
Technische Versicherung, die ein entstehendes Bauwerk vor bauspezifischen Risiken schützt.
Begünstigungsklausel
Verfügung des Versicherungsnehmers, an wen Todesfall- und allenfalls auch Erlebensfallleistungen auszurichten sind.
Begünstigte/r
Der Begünstigte, der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, hat einen anwartschaftlichen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Er wird vom Versicherungsnehmer bestimmt und kann entweder für die ganze oder anteilige Versicherungssumme begünstigt werden.
Beitragsdauer
Die Beitragsdauer ist zusammen mit dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen das entscheidende Element für die Berechnung der Renten aus der AHV/IV. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wir ihr Jahrgang. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf eine Vollrente. Bei den Altersrenten beträgt die volle Beitragsdauer gegenwärtig 44 Jahre für Männer und 43 Jahre für Frauen. Wer eine Beitragslücke aufweist, hat lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Bei den Altersrenten führt jedes fehlende Beitragsjahr zu einer Kürzung der Rente um 2,27 %.
Beitragslücke
Als Beitragslücke wird die Differenz zwischen geschuldeten (44/43 Beitragsjahre) und geleisteten Beitragsjahren für Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezeichnet. Bei Personen mit einer Beitragslücke wird die Rente im Verhältnis gekürzt.
Beitragsprimat
Die Leistungen der Pensionskassen werden auf der Grundlage des vorhandenen Altersguthabens festgesetzt. Sie hängen somit von den bezahlten Beiträgen, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den Einkäufen ab, jeweils inklusive Verzinsung. Kurz: Die Beiträge bestimmen die zukünftigen Leistungen. Weitaus die meisten Pensionskassen werden im Beitragsprimat geführt.
Beitragssatz
Der Beitrag an die AHV, IV und EO wird hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmenden bezahlt und beträgt 10,6 % des Lohnes. Bei Selbstständigerwerbenden beträgt der Beitragssatz 10 %. Selbstständigerwerbende mit tiefen Einkommen erhalten einen Beitragsrabatt, es gilt eine degressive Beitragsskala. Als Bemessungsgrundlage dient das im Beitragsjahr erzielte Einkommen. Wer nicht erwerbstätig ist, bezahlt einen Beitrag, der sich nach der Höhe des Vermögens und/oder des Renteneinkommens richtet. Wer diese Beiträge nicht leistet, riskiert Beitragslücken und gekürzte Leistungen.
Betreuungsgutschriften
Fiktive Einkommen, die auf Antrag einer versicherten Person ihrem Individuellen Konto (AHV/IV) gutgeschrieben werden, und zwar für jedes Jahr, in dem sie nahe Verwandte betreut, die eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV, IV, UV oder der Militärversicherung beziehen. Die Betreuungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Mindestrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, aktuell also 44'100 Franken pro Jahr.
Deckungsgrad
Der Deckungsgrad einer Pensionskasse entspricht dem Verhältnis ihrer Verpflichtungen zum Vorsorgevermögen. Sind die Verpflichtungen einer Pensionskasse höher als ihr Vermögen, so befindet sich die Pensionskasse in Unterdeckung und muss saniert werden.
Degressive Beitragsskala
Der Beitrag von Selbstständigerwerbenden beträgt maximal 10 % des Einkommens. Selbstständige, deren Einkommen weniger als 58'800 Franken pro Jahr beträgt, kommen in den Genuss einer degressiven Beitragsskala. Ihr Beitragssatz sinkt schrittweise von 10 % auf 5,371 %. Bei Einkommen unter 9'800 Franken pro Jahr beträgt der Beitrag an die AHV pauschal 514 Franken.
Drei-Säulen-System
Das Vorsorgesystem der Schweiz beruht auf dem 3-Säulen-Prinzip: die staatliche Vorsorge AHV/IV, die berufliche Vorsorge BVG, sowie die private und freiwillige Vorsorge (3a/3b).
Einkauf
Versicherte haben die Möglichkeit, durch zusätzliche Beiträge, Lücken in der beruflichen Vorsorge zu schliessen. Durch den Einkauf in die Pensionskasse haben sie Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen gemäss Reglement der Pensionskasse. Der maximal mögliche Einkauf bestimmt sich ebenfalls nach dem Reglement der Pensionskasse und bemisst sich nach den reglementarisch höchstmöglichen Leistungen. Die reglementarisch höchstmöglichen Leistungen ergeben sich durch die fiktive Hochrechnung, wie viel Alterskapital ein Versicherter heute haben könnte, wenn er von Alter 25 an immer den heutigen Lohn gehabt hätte. Dieses theoretische Alterskapital wird mit dem aktuell vorhandenen Alterskapital verglichen. Eine allfällige Differenz darf von den Versicherten mit Einkäufen reduziert werden. Da Einkäufe vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen, kann es je nach individueller Situation sinnvoll sein, nicht den gesamtmöglichen Einkauf auf einmal, sondern über mehrere Jahre verteilt einzuzahlen.
Einmaleinlage / Einmalprämie
Prämie (Leben), die einmalig zur Finanzierung der Versicherung geleistet wird, und zwar zu Beginn der Versicherung.
Eintrittsschwelle
Damit eine Person obligatorisch gemäss BVG versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 22'050 Franken erzielen. Man bezeichnet diesen Mindestlohn als Eintrittsschwelle. Personen, die diesen Lohn nicht erreichen, sind nicht obligatorisch in der Pensionskasse versichert. Personen, die die Eintrittsschwelle bei mehreren Arbeitgebern erreichen, können sich freiwillig (in der Regel bei der Auffangeinrichtung) versichern.
Erbvorteile
Bei Tod einer versicherten Person fallen die Versicherungsleistungen nicht in die Erbmasse, sondern grundsätzlich dem oder den Begünstigten zu. Vorbehalten bleibt die Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung. In diesem Fall wird der im Zeitpunkt des Todes bestehende Rückkaufswert zur Berechnung der Pflichtteile herangezogen. Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, haben sie Anspruch auf die Versicherungsleistungen, auch wenn sie die Erbschaft, z.B. weil diese überschuldet ist, ausschlagen.
Erwerbsunfähigkeit
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person wegen Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens temporär oder dauernd nicht mehr in der Lage ist, ihren angestammten Beruf oder eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Als zumutbar gilt eine Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird bei Erwerbstätigen anhand des effektiven Verdienstausfalls berechnet.
Erwerbsunfähigkeits-Rente
Mit der Erwerbsunfähigkeits-Rente schützt man sich und seine Familie vor finanziellen Engpässen für den Fall, dass man infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang arbeiten kann. Nach einer wählbaren Wartefrist wird eine regelmässige Rente ausbezahlt. Diese ermöglicht einem, den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten und die finanziellen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen.
Erziehungsgutschriften
Fiktive Einkommen, die einer versicherten Person auf dem Individuellen Konto (AHV/IV) gutgeschrieben werden, und zwar für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatte. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Mindestrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, also aktuell 44'100 Franken pro Jahr.
Fondsgebundene Lebensversicherung
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird der Anteil der Versicherungsbeiträge, welcher normalerweise im Deckungsstock angelegt wird (Sparanteil), für den Erwerb von Fondsanteilen verwendet. Es gibt sowohl Lebensversicherungspolicen, bei denen der Kunde unter einer Reihe von Fonds auswählen kann, als auch Policen, bei denen nur der Anlageschwerpunkt gewählt werden kann (Obligationen, Aktien, Immobilien etc.).
Freibetrag
Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist das Erwerbseinkommen bis zum Betrag von 16'800 pro Jahr (bzw. 1'400 Franken pro Monat) und Arbeitgeber von der AHV-Beitragspflicht befreit.
Freie Vorsorge (3b)
Als freie Vorsorge gelten alle Massnahmen der individuellen Selbstvorsorge jedoch nicht die Vorsorgegelder der Säule 3a. Darunter fallen Lebensversicherungen, Kapitalanlagen, der Erwerb von Wohneigentum etc..
Freizügigkeitseinrichtung
Freizügigkeitsstiftungen dienen dem Erhalt des Vorsorgeschutzes. Wenn eine versicherte Person eine Pensionskasse verlässt (Freizügigkeitsfall) und nicht in eine neue Pensionskasse eintritt, muss die Austrittsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Dies ist z.B. bei Arbeitslosigkeit der Fall oder wenn jemand für längere Zeit auf eine Weltreise geht oder die Erwerbstätigkeit z.B. fürs Elterndasein unterbricht.
Freizügigkeitskonto
Mit einem Freizügigkeitskonto kann man seinen Vorsorgeschutz im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG) aufrechterhalten. In speziellen Lebenssituationen (z.B. Unterbrechung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit) muss das angehäufte Kapital aus der beruflichen Vorsorge auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden.
Freizügigkeitsleistung
Der Betrag, der dem Versicherten beim Austritt aus einer Pensionskasse übertragen wird (Austrittsleistung). Dieser setzt sich aus der Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zusammen sowie aus Einkäufen oder Einlagen, inklusive Verzinsung. Die Freizügigkeitsleistung muss als Eintrittsleistung in die neue Pensionskasse eingebracht werden.
Frühpensionierung
In der Schweiz erreichen Frauen das Rentenalter mit 64 Jahren, Männer mit 65 Jahren. Wer sich frühpensionieren lässt, zieht sich vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters aus dem Arbeitsleben zurück. In der Regel erweist sich eine Frühpensionierung meist als teurer als auf den ersten Blick gedacht. Sowohl bei der beruflichen Vorsorge als auch der AHV muss mit erheblichen Kürzungen gerechnet werden. Darüber hinaus gilt es auch, die Einkommenslücken bis zum ordentlichen Rentenalter zu decken. Eine Frühpensionierung muss also frühzeitig und sorgfältig geplant werden – idealerweise zusammen mit einem Experten.
Gebäudehaftpflichtversicherung
Vermögensversicherung. Schützt den Eigentümer eines Gebäudes vor berechtigten Schadenersatzansprüchen von Dritten, die durch das Gebäude geschädigt werden (v.a. Werkeigentümerhaftpflicht).
Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen auf, die durch Feuer, Wasser und Glasbruch entstehen. In der Gebäudeversicherung sind auch zur Wohnung gehörende Einrichtungsgegenstände mitversichert (Einbauschränke, Öfen, Herde, Bäder, Fensterläden, etc.).
Die Versicherung von Gebäuden gegen Feuerschäden ist in den meisten Kantonen obligatorisch.
Der Versicherungsschutz und die Prämien sind von Kanton zu Kanton verschieden. In der Regel wird der Schaden versichert, der durch Brand, Blitzschlag, Explosionen und Elementarschäden entsteht.
Gebundene Vorsorge
Die Säule 3a oder gebundene Vorsorge bildet einen Teil der privaten Vorsorge des schweizerischen Drei-Säulen-Systems. Die private Vorsorge soll dazu beitragen, im Alter den gewohnten Lebensstandard weiter führen zu können. Dafür werden in der Regel 80 % des letzten Lohnes benötigt – AHV und berufliche Vorsorge decken jedoch nur 60 bis 70 % davon ab. Vorsorgesparen mit der Säule 3a bildet somit einen unverzichtbaren Teil in der Altersvorsorge. Einzahlungen in die Säule 3a können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. 2023 beträgt der Maximalbetrag für Versicherte mit Pensionskasse 7'056 Franken.
Geringfügiger Lohn
Verdient eine Person bei einem Arbeitgeber weniger als 2'300 Franken im Jahr, werden AHV-Beiträge nur abgerechnet, wenn die Person dies ausdrücklich verlangt. Bei Beschäftigten im Bereich Kunst und Kultur und in Privathaushalten müssen in jedem Fall Beiträge entrichtet werden (Ausnahme: Bei Beschäftigten in Privathaushalten, die unter 25 Jahre alt sind, liegt die Grenze bei 750 Franken).
Gleich bleibende Versicherungssumme
Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung bleibt während der vereinbarten Versicherungsdauer konstant und entspricht dem Todesfallkapital im Todesfall des Versicherten.
GUSTAVO
Anfangsbuchstaben der Kantone ohne Kantonale Gebäudeversicherung. Unterschieden werden Kantone, in denen die Gebäudeversicherung für die Feuerversicherung freiwillig ist (Appenzell Innerrhoden, Genf, Tessin und Valais) oder obligatorisch (Uri, Schwyz und Obwalden).
Individuelles Konto
Für jede Person, die AHV/IV-Beiträge bezahlt, führen die Ausgleichskassen ein individuelles Konto (IK), auf dem Einkommen und Betreuungsgutschriften eingetragen werden. Eine Person kann bei mehreren Ausgleichskassen ein IK haben. Zur Berechnung der Leistungen werden die IK dieser Person anhand ihrer AHV-Nummer zusammengeführt.
Jugendjahre
Erwerbstätige bezahlen ab Alter 18 AHV-Beiträge, Nichterwerbstätige erst ab Alter 21. Die drei Jahre dazwischen werden als Jugendjahre bezeichnet. Sie werden bei der Berechnung der Rente grundsätzlich nicht berücksichtigt, können aber Beitragslücken in maximal drei späteren Jahren ausgleichen.
Kantonale Gebäudeversicherung
Versicherungseinrichtung, bei der - teilweise obligatorisch, teilweise freiwillig - Gebäude (z.T. auch Fahrhabe) versichert werden müssen oder können. Sie hat, im Gegensatz zu den privaten Versicherern, keinen werbenden Aussendienst.
Kapitalabfindung
Einmalige Auszahlung der Leistungen einer Pensionskasse an eine versicherte Person, die anstelle einer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente erbracht werden kann.
Kapitalbezug
Die Pensionskassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit, das Altersguthaben in Form von Kapital zu beziehen. Die maximale Höhe des Bezugs variiert je nach Pensionskasse. Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch eine minimale Auszahlungsquote von mindestens 25 % des obligatorischen Teils. Wie viel Guthaben man beziehen kann, steht im Pensionskassenreglement. Gründe für einen Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge sind unter anderem die Flexibilität in Bezug auf die Planung des Einkommens, tiefere Einkommenssteuern nach der Pensionierung als bei einem Rentenbezug und bessere Möglichkeiten seinen Ehepartner und die Nachkommen abzusichern.
Kapitaldeckungsverfahren
Methode zur Finanzierung der Pensionskassenleistungen. Bei diesem Vorgehen wird planmässig ein Altersguthaben gebildet, mit welchem die geschuldeten Versicherungsleistungen finanziert werden. Altersleistungen werden im Kapitaldeckungsverfahren daher vorfinanziert. Die Kapitalien werden am Kapitalmarkt angelegt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Pensionskasse wie eine Sparkasse funktioniert. Auf diese Weise spart jede Person für sich selbst. Eine Pensionskasse, die nach dieser Methode funktioniert, schreibt alle Beiträge, die jemand bis zum Austritt einzahlt, und alle Zinsen darauf, wie bei einer Bank einer Art Sparkonto gut. Der Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist das Umlageverfahren (bei der AHV/IV), bei welchem die eingezahlten Gelder laufend für andere Versicherte verwendet werden.
Kapital-Lebensversicherung
Diese Versicherung kombiniert risikoloses Anlegen (garantierte Mindestverzinsung) mit einem Todesfallschutz. Als Einmalprämien-Versicherung hat sie eine bestimmte Laufzeit, bei der die Auszahlung im Erlebensfall unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ist.
Kinderrente
Zusatz zur Altersrente der AHV und der Pensionskasse für Versicherte mit Kindern bis Alter 18 bzw. Abschluss der Ausbildung (maximal bis Alter 25). Beziehen beide Elternteile eine Altersrente, besteht der Anspruch auf zwei Kinderrenten.
Konkursprivileg
Die Lebensversicherungen fallen nicht in die Konkursmasse, wenn die Begünstigung an erster Stelle auf den Ehegatten oder die Kinder lautet. Auf diese Weise kann der Versicherungsschutz für die Familie erhalten werden.
Koordinationsabzug
Wird vom massgebenden Lohn abgezogen, um den koordinierten oder den versicherten Lohn bei der Pensionskasse zu bestimmen. Der Abzug beträgt derzeit 7/8 der maximalen AHV-Rente, das entspricht 25'725 Franken.
Koordinierter Lohn
Der Teil des Jahreslohnes, der obligatorisch bei der Pensionskasse (BVG) versichert ist, wenn die Eintrittsschwelle erreicht wird. Er entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich dem Koordinationsabzug und beträgt mindestens 3'675 Franken, aber maximal 62'475 Franken.
Lebensversicherung
Versicherung zum Schutz vor den finanziellen Folgen der Lebensrisiken Alter, Tod und Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit. Das Angebot umfasst die Einzellebensversicherung und die kollektive Lebensversicherung und wird v. a. im Rahmen der 3. Säule genutzt.
Leistungsprimat
Die Leistungen werden als Prozentsatz des versicherten oder koordinierten Lohns definiert. Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie zusammen mit der Verzinsung ausreichen, um das für die Leistungen erforderliche Vorsorgekapital zu bilden. Somit bestimmen die Leistungen, wie hoch die Beiträge sein müssen. Nur noch eine kleine Minderheit von Pensionskassen wird im Leistungsprimat geführt. Die meisten wenden das Beitragsprimat an.
Maximalrente
Gesetzlich festgelegter Höchstbetrag der AHV/IV-Rente. Die Maximalrente beträgt das Doppelte der Minimalrente. Die Maximalrente für eine Einzelperson beträgt 2'450 Franken pro Monat, für Ehepaare 3'675 Franken. Die beiden Einzelrenten eines Ehepaares dürfen zusammen nicht mehr als 150 % der Maximalrente für Alleinstehende betragen. Pensionierte mit minderjährigen Kindern oder Kindern unter 25 Jahren, die noch in Ausbildung sind, erhalten zusätzlich eine Kinderrente zwischen 480 und 960 Franken pro Monat und Kind. Die AHV passt die Höhe der Renten im Normalfall alle zwei Jahre der allgemeinen Lohnentwicklung und Teuerung (Mischindex) an.
Mindestzinssatz
Zinssatz, mit dem die BVG-Altersguthaben der Pensionskasse mindestens verzinst werden müssen. Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften. Für 2023 beträgt der Mindestzinssatz 1 %. Die Verzinsung der Altersguthaben, die ausserhalb des Obligatoriums liegen, also der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzurechnen sind, wird nicht vom Bundesrat, sondern vom obersten Organ der Pensionskasse beschlossen.
Oberer Grenzbetrag
Der obere Grenzbetrag gibt die obere Grenze des Jahreslohnes an, für die Berechnung der gesetzlichen Leistungen in der beruflichen Vorsorge und beträgt 88'200 Franken. Er entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der maximalen Altersrente der AHV.
Obligatorium
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Pensionskasse angeschlossen sein müssen und welche Leistungen die Pensionskassen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen 22'050 und 88'200 Franken. Es gibt Einrichtungen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b. Vorsorgepläne mit obligatorischen und überobligatorischen Leistungen nennt man umhüllend.
Pensionskasse berufliche Vorsorge (BVG)
Die berufliche Vorsorge (2. Säule) hat ergänzend zur AHV/IV die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt dabei das Ziel an, zusammen mit der 1. Säule ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohnes zu erreichen. Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Pensionskasse haben oder sich einer bestehenden Pensionskasse, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung, anschliessen. Versichert sind Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 22'050 Franken.
Personenversicherung
Die Personenversicherung umfasst alle Versicherungsarten, bei denen eine Person hinsichtlich Heilungskosten, vorübergehendem oder dauerndem Erwerbsausfall, Tod oder Alter versichert ist (Lebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung).
Plafonierung
Die Summe der beiden AHV-Einzelaltersrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt.
Prämienbefreiung
Die versicherte Person wird von der Prämienzahlungspflicht entbunden, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer arbeits- bzw. erwerbsunfähig wird. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die weiteren Prämienzahlungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person. Die Versicherung läuft unverändert weiter.
Referenzalter
Zeitpunkt, ab dem die Versicherten eine Altersrente ohne Kürzung beanspruchen können. Gegenwärtig beträgt es für die Frauen 64 und für die Männer 65 Jahre.
Rentenaufschub
Personen, die Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben, können den Bezug der Rente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Beim Rentenaufschub verzichtet die rentenberechtigte Person während der Dauer des Aufschubes auf den Bezug der Rente. Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt eine Erhöhung der Altersrente. Der Zuschlag beträgt je nach Dauer zwischen 5,2 % und 31,5 % Der Zuschlag wird auch ausgerichtet, wenn Rente und Zuschlag den Betrag der Maximalrente übersteigen.
Rentenvorbezug
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters in der AHV können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen. Ein Vorbezug für einzelne Monate ist nicht möglich. Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Die Kürzung beträgt 6,8 % pro Jahr.
Sachversicherung
Die Sachversicherung deckt Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen, wie Fahrhabe oder Immobilien, entstehen.
Sammeleinrichtung
Eine Sammeleinrichtung ist eine Pensionskasse, der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Die verschiedenen Arbeitgeber bilden aber keine Solidargemeinschaft. Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber wird eine eigene Rechnung geführt, und für jeden angeschlossenen Arbeitgeber besteht ein eigener Leistungs- und Finanzierungsplan. Sammeleinrichtungen werden von Versicherungsgesellschaften, Banken oder anderen Anbietern geführt.
Säule 3a
Die Säule 3a oder gebundene Vorsorge bildet einen Teil der privaten Vorsorge des schweizerischen Drei-Säulen-Systems. Die private Vorsorge soll dazu beitragen, im Alter den gewohnten Lebensstandard weiter führen zu können. Dafür werden in der Regel 80 % des letzten Lohnes benötigt – AHV und berufliche Vorsorge decken jedoch nur 60 bis 70 % davon ab. Vorsorgesparen mit der Säule 3a bildet somit einen unverzichtbaren Teil in der Altersvorsorge. Einzahlungen in die Säule 3a können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. 2023 beträgt der Maximalbetrag für Versicherte mit Pensionskasse 7'056 Franken.
Sicherheitsfonds
Eine Stiftung, die von sämtlichen Pensionskassen, die reglementarische Leistungen erbringen, finanziert wird. Der Sicherheitsfonds stellt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Pensionskasse die Leistungen bis zum anderthalbfachen oberen Grenzbetrag (CHF 88'200.– x 1.5) sicher und leistet Ausgleichszahlungen an Pensionskassen mit ungünstiger Altersstruktur.
Sparzielabsicherung
Die Sparzielabsicherung bietet die Möglichkeit, das Vorsorgesparen mit dem Vorsorgekonto 3a bei Invalidität abzusichern. Kann man als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten, zahlt die Sparzielabsicherung jährlich bis zur Pensionierung die versicherten Sparbeiträge auf ein separates Konto weiterhin ein. Der Sparprozess für die Altersvorsorge wird somit garantiert.
Splitting AHV
Wenn der zweite Ehegatte das Rentenalter erreicht hat, werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben. Die Teilung erfolgt ebenso bei den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften.
Technischer Zins
Der technische Zins ist der garantierte Mindestzinssatz während der ganzen Vertragsdauer, mit dem der Sparteil der Prämie bei vermögensbildenden Versicherungen aufgezinst wird. Wird mehr als der technische Zins erwirtschaftet, so wird dies in Form einer nicht garantierten Überschussbeteiligung dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben.
Teilpensionierung
Die Teilpensionierung ermöglicht einen schrittweisen Rückzug aus dem Arbeitsleben. Reduziert ein Arbeitnehmer sein Pensum beispielsweise um 20 %, hat er die Möglichkeit, zur Überbrückung des Lohnausfalls, 20 % seines Pensionskassenguthabens zu beziehen. Dieser Bezug führt automatisch zu einer tieferen Rente. Bei Erreichen des Rentenalters ist ein weiterer Kapital- oder Teilbezug möglich.
Todesfallversicherung
Diese Versicherung trägt dazu bei, finanzielle Engpässe für die Hinterbliebenen zu vermeiden. Als individueller Schutz für die Angehörigen sorgt sie dafür, dass Hypothekarzinsen, Amortisationsraten, Mieten und andere Verpflichtungen weiterhin bezahlt werden können.
Überobligatorium
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Pensionskasse angeschlossen sein müssen und welche Leistungen die Pensionskassen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen 22'050 und 88'200 Franken. Es gibt Einrichtungen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b. Vorsorgepläne mit obligatorischen und überobligatorischen Leistungen nennt man umhüllend.
Überschussbeteiligung
Überschüsse entstehen, wenn sich die Risiko- und Kostenverläufe günstiger entwickeln als in der Prämienberechnung angenommen. Die Höhe der jährlichen Überschüsse können nicht garantiert werden, sie basieren auf den gegenwärtig gültigen Überschuss- und Zinssätzen. Die jährlichen Überschüsse gelangen auf ein Konto und werden verzinst. Bereits zugewiesene Überschüsse sind garantiert und werden jährlich verzinst.
Umlageverfahren
Die AHV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Dabei werden die laufenden Verpflichtungen mit den laufenden Einnahmen finanziert, die Einnahmen werden umgelegt. Die Leistungen der AHV werden hauptsächlich mit Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert.
Umwandlungssatz
Beim Pensionskassen-Umwandlungssatz handelt es sich um den Prozentsatz, der zur Berechnung der Altersrente basierend auf dem vorhandenen Altersguthaben dient. Die Höhe des Umwandlungssatzes im Obligatorium wird vom Bundesrat aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung festgelegt. Das Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz ergibt die jährliche Altersrente. Sinkende Umwandlungssätze haben demzufolge sinkende Renten zur Folge. Ebenfalls verwendet wird der Umwandlungssatz für die Berechnung der Invalidenrenten nach BVG. Den Umwandlungssatz für den überobligatorischen Teil des Altersguthabens kann jede Pensionskasse selbst bestimmen.
Unterdeckung
Der Deckungsgrad einer Pensionskasse entspricht dem Verhältnis ihrer Verpflichtungen zum Vorsorgevermögen. Sind die Verpflichtungen einer Pensionskasse höher als ihr Vermögen, so befindet sich die Pensionskasse in Unterdeckung und muss saniert werden.
Vermögensversicherung
Bei der Vermögensversicherung werden Vermögensverluste infolge Eintritts eines versicherten Ereignisses gedeckt. Beispiele sind die Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Betriebsunterbruchversicherung, aber auch die Hagelversicherung von Kulturen.
Vollrente
Wird ausgerichtet, wenn die leistungsberechtigte Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Alter, Tod, Invalidität) stets die Beitragspflicht (AHV/IV) erfüllt hat. Mit 44 Beitragsjahren bis zum Alter 65 bei Männern, respektive 43 Beitragsjahren bis zum Alter 64 bei Frauen, besteht Anspruch auf eine Vollrente der AHV.
Vorsorgeausweis
Der persönliche Pensionskassen-Ausweis dient der Information der Versicherten. Die Versicherten müssen von der Pensionskasse jährlich über ihre Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben sowie über die Organisation und die Finanzierung informiert werden.
Vorsorgefonds
Das Kapital aus einem Freizügigkeitskonto (2. Säule) oder einem Konto der Säule 3a kann – als Alternative zu Spareinlagen – auch ganz oder teilweise in Vorsorgefonds angelegt werden. Die Fonds zur Vorsorge enthalten unterschiedlich grosse Anteile an Aktien und bieten höhere Renditechancen.
Waisenrente
Kinder bis Alter 18 Jahre (oder Alter 25, falls sie eine Ausbildung absolvieren), deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten der AHV ausgerichtet.
Witwenrente / Witwerrente
Diese Rente ist für Ehegatten oder eingetragene Partner vorgesehen.
AHV: Witwer und Witwen haben einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen wenn sie Kinder haben. Zudem haben kinderlose Witwen einen Anspruch, wenn sie beim Tod des Ehepartners mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.
Pensionskasse: Witwen und Witwer haben Anspruch auf eine Rente wenn sie unterhaltspflichtige Kinder haben oder wenn sie bei der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre gemeinsam verheiratet waren.
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