Aktuell Februar 2021

12.02.2021

Aktuell Februar 2021

Vorsorgelücken im Konkubinat

Mein Lebenspartner und ich sind vor ein paar Jahren zusammengezogen. Wir sind beide geschieden und möchten nicht nochmals heiraten. Im Gespräch mit Freunden haben wir mitbekommen, dass wir uns rechtlich als Konkubinatspartner absichern sollten. Was müssen wir beachten? 

Die Bevölkerung wächst, die Zahl der Eheschliessungen hingegen stagniert auf dem Niveau der 1990er Jahre. Leben im Konkubinat ist nicht nur bei jungen Erwachsenen beliebt. Wer die Scheidung oder den Tod des Ehepartners erlebt hat, belässt es in einer späteren Partnerschaft oft mit dem Status des Konkubinats. Doch nicht selten bringen die Parteien in diesem Lebensabschnitt Liegenschaften und Kinder in eine komplexe Wohn- und Tischgemeinschaft mit. Da das Konkubinat nicht den juristischen Schutz der Ehe geniesst, tut man gut daran, Lücken in der Altersvorsorge auszuloten und die Anspruchsverhältnisse bei Trennung oder Tod zu klären.

Wirkliche Vorteile?
Landläufig heisst es, dass «Konkubinätler» gegenüber Eheleuten finanziell profitieren. Auf die Steuern bezogen stimmt dies in den meisten Fällen. Und in der AHV sind Konkubinatspartner durch ihre Einzelrenten von maximal 4‘780 Franken bevorzugt, während Eheleute sich mit höchstens 3‘585 Franken zufrieden geben müssen. Unser Drei-Säulen-System regelt von Gesetzes wegen bei verheirateten Paaren vieles automatisch. Konkubinatspartner hingegen müssen sich selber um die gegenseitige Absicherung kümmern.

Gemeinsames Zuhause
Beim Kauf einer Immobilie im Gesamteigentum können Unverheiratete weder Pensionskassengelder noch Kapital aus der Säule 3a verwenden. Darum wird für Konkubinatspaare Miteigentum im Verhältnis ihrer finanziellen Beteiligung empfohlen. Stellt ein Partner allein die Eigenmittel zur Verfügung, kann er die Liegenschaft auch im Alleineigentum erwerben.

Die Absicherung von Grundeigentum ist denn auch die in unseren Beratungen am meisten angesprochene Thematik. Häufig geht es um Fragen nach den rechtlichen Folgen bei einer Trennung und Auflösung des Konkubinats. Der Immobilienbesitz und die rechtliche Ausgestaltung können insbesondere bei Patchwork-Familiensituationen komplex werden. Wir raten deshalb, die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse in einem Konkubinatsvertrag festzuschreiben. Die eingebrachten Eigenmittel, Amortisation, Bezahlung der Unterhaltskosten, Sorge der gemeinsamen Kinder sowie die Folgen der Auflösung der Partnerschaft sind weitere wichtige Punkte. Damit Ihre individuelle Situation in einem Konkubinatsvertrag vollständig und korrekt abgebildet ist, empfehlen wir Ihnen, den Vertrag mit einem Rechtsanwalt oder Notar auszuarbeiten.

Im Todesfall benachteiligt
Der Hinterbliebene erhält weder von der AHV noch von der Unfallversicherung eine Witwer-Rente. Säule 3a Guthaben werden nicht automatisch an den Lebenspartner ausbezahlt, da bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind. Gesetzlich können Hinterlassenenleistungen durch die Pensionskassen vorgesehen werden, massgebend ist aber das jeweilige Reglement der Pensionskasse. Die Absicherung des Partners ist nur möglich, falls die Pensionskasse eine solche Begünstigung vorsieht. Je nach Reglement können die Pensionskassen eine Rentenleistung oder eine Kapitalabfindung ausrichten, wofür oft eine vorgängige Anmeldung des Lebenspartners sowie praktisch immer eine mindestens fünfjährige Lebenspartnerschaft im gemeinsamen Haushalt oder gemeinsame Kinder nachzuweisen sind. Zu bedenken ist auch, dass eine Pensionskasse keinen Anteil auszahlt, wenn die Betroffenen trotz langjähriger Beziehung noch ihre beiden Domizile aufrecht gehalten haben, faktisch also zwei getrennte Haushalte führten.

Bei der Verteilung der Erbmasse gilt es allfällige Pflichtteile zu berücksichtigen, wobei Lebenspartner nicht pflichtteilsgeschützt sind. Vor allem bei gemeinsamen Immobilien sind erbrechtliche Regelungen somit zwingend notwendig. Kommt hinzu, dass man im Konkubinat zum Beispiel im Kanton Bern Erbschaftssteuer bezahlt.

Vorsorgelücken abdecken
Um die finanziellen Risiken bei einem Todesfall, bei Erwerbsunfähigkeit sowie in der Altersvorsorge zu berechnen, empfiehlt es sich eine Vorsorgeanalyse oder eine Finanzplanung erstellen zu lassen. So haben Sie eine solide Entscheidungsgrundlage für Ihre persönliche finanzielle Situation. Dabei wird auch die Tragbarkeit von Liegenschaften überprüft. Wenn man dann weiss, wie hoch mögliche Vorsorgelücken sind, kann eine Lebensversicherung ein hilfreiches Instrument sein, um den Konkubinatspartner im Todesfall abzusichern. Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

Martin Sägesser
Leiter Geschäftsstelle Huttwil