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AHV: Anpassung der Witwerrente
Gemäss geltendem Gesetz erhalten verwitwete Männer eine Witwerrente aus der AHV (1. Säule), solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind. Witwen hingegen erhalten die Rente auch dann, wenn die Kinder bereits erwachsen sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun über die Angleichung geurteilt.
In einem Urteil vom 11. Oktober 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) es für diskriminierend, dass in der Schweiz Witwer und Witwen nicht gleichbehandelt werden.
Das Urteil des Gerichtshofs hat keine rückwirkende Wirkung. Es ist folglich nur auf diejenigen Witwer anwendbar, die Kinder haben und deren Rente am 11. Oktober 2022 noch ausbezahlt wurde, und natürlich auf jene Personen, deren Anspruch auf eine Witwerrente nach diesem Datum entsteht.
Die Schweizer Behörden müssen nun entscheiden, wie das AHV-Gesetz angepasst werden soll, um Witwen und Witwer gleichzustellen. Theoretisch ist es möglich, die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwer zu erweitern oder jene der Witwen zu reduzieren. Weiter ist es auch möglich, das System der Leistungen für Hinterlassene grundlegend zu überarbeiten, sodass alle Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen aufgehoben werden.
Vertiefte Informationen zum Urteil erfahren Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV.
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
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Marcel Eigenmann
Finanzplaner mit eidg. Fachausweis
Versicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis
Dipl. Sozialversicherungsexperte, SWISS AWP® - Swiss Associate Wealth Planner™
052 269 55 23