Finanz-Tipp 26: Morgen wird alles anders

15.12.2022

Finanz-Tipp 26: Morgen wird alles anders

AHV21: Nach der Reform ist vor der Reform.
Was bedeutet das für mich?

Am 25. September 2022 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die beiden Vorlagen zur AHV-Reform angenommen. Gerade mal 32‘316 Stimmen gaben den Ausschlag: Das Schweizer Stimmvolk hat die Änderung des AHV-Gesetzes hauchdünn angenommen. 

Was bedeutet das nun aber für mich?


Aktueller Stichtag

Wann das Gesetz in Kraft treten wird, bestimmt der Bundesrat. Geplant ist, dass die Reform am 1. Januar 2024 umgesetzt wird.


Einheitliches Rentenalter – Kompensationen für Frauen der Übergangsgeneration

Es war haarscharf: Mit einer Zustimmung von 50.6 Prozent hat die Schweizer Stimmbevölkerung am 25. September die Änderung des AHV-Gesetzes beschlossen. Damit erhöht sich das Pensionsalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre. 


Frauen der Übergangsgeneration haben zwei Möglichkeiten:

1. Länger arbeiten – ein Rentenzuschlag abhängig vom Einkommen erhalten

Die Bestimmung des monatlichen Rentenzuschlags erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird der vom durchschnittlichen Einkommen abhängige monatliche Grundzuschlag definiert und dieser anschliessend mit dem vom Jahrgang (Jahrgänge 1961 – 1969) abhängigen Rentenzuschlag multipliziert.

 

Schritt 1: Grundzuschlag abhängig vom Einkommen

Durchschnittliches Jahreseinkommen in FrankenMonatlicher Grundzuschlag in Franken
Tief:  ≤ 57'360                  160
Mittel:  57'361-71'700100
Hoch: ≥ 71'70150

Schritt 2: Referenzalter und individueller Rentenzuschlag abgestuft nach Jahrgang (ab 2025)

 

GeburtsjahrPensionierungszeitpunkt vor ReformReferenzalter mit ReformAHV-Rentenzuschlag 
in Prozent Grundzuschlag
 1961202564 + 3 Monate 25%
 1962202664 + 6 Monate50%
 1963202764 + 9 Monate75%
 1964202865100%
 1965202965100%
 196620306581%
 196720316563%
 196820326544%
 196920336525%

Frauen mit Jahrgang 1964 werden die Ersten sein, die ein ganzes Jahr länger arbeiten werden.

Ergänzend:

Der Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt. Die Rentenzuschläge werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.

2. Rente früher beziehen – reduzierte Kürzungssätze abhängig vom Einkommen

 

Vorbezug im Alter vonKürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration 
mit durchschnittlichem Jahreseinkommen (in Franken)
Bisher:
Kürzungssätze vor Reform:
 
≤ 57'360     
57'361-71'700  
≥ 71'701 
  
 
  640%2,5%3,5%0%
  632%4,5%6,5%6,8%
  623%6,5%10,5%13,8%

Ergänzend:

Die Vorbezugsphase beginnt bereits im Jahr 2023 und 2024, also vor Inkrafttreten der Ausgleichsmassnahmen. Die Jahrgänge 1961 und 1962 profitieren somit erst ab dem Jahr 2025 von den reduzierten Kürzungssätzen. 

Ein Beispiel:

Lara Meier (Jahrgang 1968) hat ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 60‘000 Franken.

Entscheidung auf monatliche AHV-Rente lebenslang:

Frau Meier arbeitet bis Alter 65

Zuschlag von monatlich 44 Franken:

Mittleres Einkommen = monatlicher Grundzuschlag 100 Franken x 44 %
 

Frau Meier geht mit 64 Jahren in Pension

Kürzung der Rente um 2.5 %:

= 51 Franken bei einer monatlichen AHV-Rente von 2‘046 Franken 

 

Flexibler Rentenbezug

Ein flexiblerer Rentenbezug ist für Frauen und Männer möglich. Der Zeitpunkt ist nun neu zwischen 63 und 70 Jahren frei wählbar mit der Möglichkeit, nur einen Teil (mindestens 20 %, maximal 80 %) der Rente in maximal drei Teilschritten vorzubeziehen oder aufzuschieben.

 

Ergänzend:

Die Kürzungs- respektive Erhöhungssätze werden an die Lebenserwartung gekoppelt. Kurz vor deren Einführung, frühestens im Jahr 2027, wird der Bundesrat diese festlegen.

Künftig werden die nach dem 65. Altersjahr geleisteten AHV-Beiträge für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Zudem haben über das Referenzalter hinaus arbeitende Personen die Möglichkeit, auf den monatlichen Freibetrag von 1‘400 Franken zu verzichten. So können Erwerbstätige ihre AHV-Rente bis zu Maximalrente aufbessern und allenfalls vorhandene Beitragslücken schliessen.

 

Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird von 7.7 auf 8.1 % erhöht.

Die AHV-Reform hat auch Auswirkungen auf die zweite Säule. Gerne laden wir Sie im Rahmen einer gesamtheitliche Beratung zu einem Gespräch ein und zeigen Ihnen diese auf. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV



NEU:

Alle zwei Jahre prüft der Bundesrat eine Anpassung von AHV und IV-Rentenhöhe aufgrund der Inflationsentwicklung. Zuletzt wurde die Rentenhöhe per 1. Januar 2021 angepasst. Per 1. Januar 2023 gibt es nun folgende Anpassungen:

AHV (1. Säule) 
Minimale AltersrenteCHF 1'225 pro Monat
Maximale AltersrenteCHF 2'450 pro Monat
BVG (2. Säule) 
Mindestjahreslohn BVZCHF 22'050
KoordinationsabzugCHF 25'725
Private Vorsorge (Säule 3a) 
PensionskassenversicherteCHF 7'056
Nicht-PensionskassenversicherteCHF 35'280
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