Steuererklärung

03.02.2020

Steuererklärung

In den letzten Tagen haben Sie entweder im E-Banking oder per Post die Zins- und Saldoausweise für das Jahr 2019 erhalten. Der neu gestaltete Zins- und Saldoausweis weist die auf Bundesebene abzugsfähigen Gebühren für Privatkunden aus. Die Abzugsfähigkeit der Gebühren ist kantonal unterschiedlich geregelt und die Abzugsmöglichkeiten richten sich nach der für den Kunden/die Kundin anwendbaren kantonalen Regelung und Praxis. 

 

Bitte berücksichtigen Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung, dass u. a. in den Kantonen Bern und Solothurn die Kosten für die Vermögensverwaltung (inkl. MWST) steuerlich abgesetzt werden können, auch wenn sie nicht auf dem Zins- und Saldoausweis ausgewiesen sind. Dazu gehören Kontoführungsgebühren, sonstige Spesen für Kontokorrent-/Anlage-/Sparkonto, Depotgebühren, Tresorfachgebühren, Inkassospesen für Wertschriften, Kontoeröffnungs-/ Saldierungsspesen etc. Nicht abzugsfähig sind Kosten die zur Vermögensvermehrung dienen wie Courtagen, Vermögensverwaltungskosten etc.

 

Wir empfehlen Ihnen, der Steuererklärung eine Kopie der entsprechenden Seite des Kontoauszuges (mit der Verbuchung der Belastung) als Beilage beizulegen.

 

Weitere Gebühren, die insbesondere für juristische Personen und Personengesellschaften sowie Selbständigerwerbende abzugsfähig sein können, sind im Zins- und Saldoausweis ebenfalls nicht aufgeführt.