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Flexible Pensionierung
02.12.2025
Alles rund um die flexible Pensionierung
Die Reform AHV 21 ermöglicht das flexible Rentenalter für alle. Seit Inkraftsetzung der Reform am 1. Januar 2024 können sich alle Arbeitnehmenden in der Schweiz über einen Zeitraum von sieben Jahren schrittweise aus dem Berufsleben zurückziehen.
Erfahren Sie in unseren Wissensinhalten, welche Möglichkeiten die Flexibilisierung des Rentenalters bietet und weshalb eine frühzeitige Planung wichtig ist. In jedem der zwei Beiträge erhalten Sie praktische Ratschläge und Hintergrundinformationen.
Häufige Fragen zur flexiblen Pensionierung
Wie teuer ist eine Frühpensionierung?
Eine Frühpensionierung ist teuer. So entfällt für die Jahre der frühzeitigen Pensionierung Ihr Einkommen komplett und die Leistungen aus der Pensionskasse fallen lebenslang tiefer aus. Eine Faustregel besagt, dass die Pensionskassenrente pro Vorbezugsjahr 5 – 10 Prozent tiefer ausfällt. Wer zwei Jahre früher aufhört, verzichtet dadurch schnell auf 10 bis 20 Prozent Pensionskassenrente. Ob die AHV-Rente ebenfalls tiefer ausfällt, hängt davon ab, ob Sie diese vorbeziehen oder nicht. Bei einer vorzeitigen Pensionierung können Sie Ihre AHV-Rente bis zu zwei Jahre vor dem Referenzalter (65) beziehen, also mit 63 Jahren, für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 – 1969) ab 62. Jedoch führt ein vorzeitiger Bezug dazu, dass die AHV-Rente lebenslang gekürzt wird. Viele Pensionskassen bieten daher auch eine Überbrückungsrente an. Oft müssen Frühpensionierte jedoch die Überbrückungsrente selbst finanzieren oder sich zumindest an den Kosten beteiligen, was die Pensionskassenleistungen zusätzlich schmälert.
Was bedeutet Rentenvorbezug und Rentenaufschub im Zusammenhang mit der AHV-Rente?
Frauen und Männer können ihre Rente ab 63 Jahren (Frauen der Übergangsgeneration ab 62) ganz oder auch nur teilweise vorbeziehen und bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufschieben. Ein Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente, während ein Aufschub zu einer Rentenerhöhung führt. Beim Vorbezug kann entweder die gesamte Rente oder ein Teil davon bezogen werden, wobei der Anteil zwischen 20 und 80 Prozent der Altersrente liegen muss. Dieser Anteil kann bis zum Erreichen des Referenzalters einmal erhöht werden. Das ermöglicht einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.
Wie hoch ist die AHV-Rente?
Die Höhe der AHV-Rente hängt von folgenden Faktoren ab:
- Durchschnittliches Einkommen
- Anzahl Beitragsjahre
- Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
- Einkommensteilung bei Ehepaaren und Geschiedenen
Bei der lückenlosen Einzahlung der AHV-Beiträge ab dem 21. Lebensjahr (genauer ab dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Geburtstages) bis zum Referenzalter erhalten Sie eine AHV-Vollrente. Für jedes Jahr, in dem Sie für Kinder unter 16 Jahren gesorgt haben, werden Ihnen Erziehungsgutschriften angerechnet. Zudem können Sie durch Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus Beiträge anrechnen lassen und so Beitragslücken schliessen.
Wer Beitragslücken aufweist, muss mit Rentenkürzungen rechnen. Die AHV-Minimalrente beträgt 1'260 Franken, die Maximalrente 2'520 Franken. Anspruch auf die Maximalrente haben Rentenbeziehende ohne Beitragslücken und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von mindestens 90'720 Franken (inflationsbereinigt). Ehepaare und eingetragene Partner erhalten gemeinsam höchstens 3'780 Franken (Stand 2025). Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über die voraussichtlich zu erwartende AHV-Altersrente.
Wie hoch ist der AHV-Beitrag für Frühpensionierte?
Die AHV-Beitragspflicht endet erst mit dem Referenzalter. Auch Frühpensionierte müssen wie andere Nichterwerbstätige bis dahin jedes Jahr in die AHV einzahlen. Die Beiträge werden anhand des jährlichen Renteneinkommens berechnet, das mit 20 multipliziert und zum Reinvermögen addiert wird. Liegt die Summe unter 350'000 Franken, beträgt der Mindestbeitrag 530 Franken pro Jahr. Der Maximalbeitrag von 26'500 Franken pro Jahr wird fällig, wenn das Vermögen und das vervielfachte Renteneinkommen 8'950'000 Franken überschreiten. Bei verheirateten Nichterwerbstätigen wird die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens als Berechnungsgrundlage herangezogen.
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