Gemeinsame Kinder und Stiefkinder
Wenn man nicht verheiratet ist und Kinder hat, dann ist es notwendig, in einem Anerkennungsverfahren die Vaterschaft zu erklären. Mit dieser Erklärung kann auch angegeben werden, dass man die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter ausüben möchte. Im Falle einer gemeinsamen elterlichen Sorge hat das Kind auch die Möglichkeit, den Namen des Vaters zu tragen.
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie ein Kind nicht anerkennen können, wenn bereits ein anderer Mann als Vater anerkannt wurde, die Mutter verheiratet ist oder das Kind adoptiert wurde.
Beachten Sie dabei, dass für die Anerkennung eines Kindes kein Nachweis der biologischen Vaterschaft erforderlich ist. Es ist jedoch strafbar, ein Kind anzuerkennen, von dem Sie wissen, dass Sie nicht der leibliche Vater sind.
Kinder des Partners oder der Partnerin: Wenn Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, haben Sie die Möglichkeit, die Kinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin zu adoptieren.
Auswirkung der Vaterschaftsanerkennung
- Sie werden offiziell als Vater des Kindes ab der Geburt anerkannt.
- Sie können die gemeinsame elterliche Sorge beantragen.
- Sie sind verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen.
- Das Kind hat Erbansprüche gegenüber Ihnen, und Sie haben Erbansprüche gegenüber dem Kind.
- Gemeinsam mit der Mutter können Sie entscheiden, welchen Nachnamen das erste Kind erhalten soll. Alle weiteren gemeinsamen Kinder tragen dann denselben Nachnamen.
- Falls die Mutter aus einem anderen Land kommt und der Vater Schweizer ist, erhalten die anerkannten Kinder die schweizerische Staatsbürgerschaft des Vaters.
Mit der Geburt des Kindes befassen sich viele Eltern bereits mit dem Thema Sparen für das Kind und eröffnen ein Konto für das Kind. In diesem Zusammenhang gibt es folgendes zu beachten. Es funktioniert fast so wie bei einem Konto für Sie selbst. Kontoinhaber ist allerdings Ihr Kind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Batzen auf dem Jugendsparkonto geschütztes Kindesvermögen ist und ein Bezug durch die Eltern nicht ohne weiteres möglich ist.
Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres haben die Eltern eine Vollmacht. Sobald das Kind volljährig ist, gehen die Verträge auf das Kind über. Das heisst, dass das Kind in vollem Umfang über die Vermögenswerte verfügen kann. Besteht der Wunsch der Eltern, dass sie den Zeitpunkt des Übertrages selbst wählen möchten, empfiehlt sich ein Geschenksparkonto. Im Unterschied zu einem normalen Jugendsparkonto sind Sie als Eltern Kontoinhaber. Das bedeutet, dass der angesparte Batzen nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit dem Kinde zur Verfügung steht, sondern Sie den Zeitpunkt bestimmen können.