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Flexibles Rentenalter

10.04.2026

Was Sie wissen müssen

  • Das Referenzalter für die Pensionierung liegt bei 65 Jahren.
  • Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gelten spezielle Bestimmungen.
  • Altersleistungen können mindestens zwei Jahre vorbezogen und um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden.
  • Sowohl ein Vorbezug als auch ein Aufschub wirken sich auf die Höhe der Renten aus.
  • Der flexible Austritt aus dem Berufsleben braucht eine individuelle Planung.

Wichtige Fakten zum flexiblen Rentenalter

Das Referenzalter für die Pensionierung liegt in der Schweiz bei 65 Jahren (Ausnahme: Frauen der Übergangsgeneration). Doch das ist lediglich der Regelfall – das tatsächliche Rentenalter kann flexibel und individuell gewählt werden. Sie bestimmen:

 

  • wann Sie pensioniert werden möchten: früher, ordentlich oder später.
  • wie Sie pensioniert werden möchten: abrupt oder schrittweise.
  • welche Leistungen Sie beziehen möchten: vorerst nur Mittel aus der Pensionskasse, oder ebenfalls die AHV.

Die Wahl der Pensionierungsvariante wirkt sich auf Ihre Finanzen aus: Gerade eine frühzeitige Pensionierung kann kostspielig sein. Denn sie führt zu Kürzungen bei der AHV-Rente, meist auch beim Umwandlungssatz der Pensionskasse und schmälert das Altersguthaben in der 2. Säule. Hinzu kommt: Das Erwerbseinkommen fällt früher weg. Dies wiederum vergrössert die Einkommenslücke im Alter. Umgekehrt profitiert von Rentenzuschlägen, wer Bezüge aufschiebt.

Früher, ordentlich, später: Wann gehe ich in Pension?

Mit 65 Jahren in Rente zu gehen, ist keine Pflicht. Der flexible Rentenbezug der AHV (1. Säule) ermöglicht einen individuellen Austritt aus dem Berufsleben. Man darf sich frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters pensionieren lassen und die Pensionierung um maximal fünf Jahre aufschieben. Von den Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) ausgenommen liegt die Altersspanne also zwischen 63 und 70 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Zeitpunkt des AHV-Bezugs frei wählbar und nicht an ganze Jahre gebunden – Sie können sich also beispielsweise auch mit 66 Jahren und 6 Monaten pensionieren lassen. Ausnahme: Ein Aufschub muss mindestens ein Jahr betragen.

Für die Pensionskassen (2. Säule) gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie für die AHV: Alle Pensionskassen müssen ihren Versicherten eine flexible Pensionierung zwischen 63 und 70 Jahren anbieten. Die Vorsorgeeinrichtungen dürfen aber über dieses gesetzliche Minimum hinaus gehen und beispielweise Pensionierungen schon ab 60 oder sogar 58 Jahren ermöglichen.

  • Kürzungen beim Vorbezug: Ein vorzeitiger Bezug führt dazu, dass die AHV-Rente lebenslang gekürzt wird, um knapp 7 Prozent pro Vorbezugsjahr. Auch das Alterskapital in der Pensionskasse fällt wegen fehlender Beitragsjahre und ausbleibender Zinsgutschriften tiefer aus. Zusätzlich wird der Umwandlungssatz, der das Guthaben in eine lebenslange Rente umwandelt, in der Regel reduziert, üblicherweise um 0,15 bis 0,2 Prozentpunkte pro Vorbezugsjahr.
  • Zuschläge bei Aufschub: Für aufgeschobene Renten werden Zuschläge gewährt Der Zuschlag beträgt bei einem einjährigen Aufschub 5,2 Prozent und bei einem fünfjährigen Aufschub sogar 31,5 Prozent (Stand 2026). In der Pensionskasse führt ein Aufschub der Pensionierung in der Regel zu einem höheren Umwandlungssatz und damit zu einer höheren PK-Rente. Die konkrete Ausgestaltung hängt aber vom jeweiligen Reglement ab.

Wichtig zu wissen: Die AHV-Beitragspflicht endet frühestens mit dem Erreichen des Referenzalters. Wer früher in Pension geht, muss bis 65 Jahre weiter Beiträge zahlen; wer die Pensionierung aufschiebt, zahlt bis zum Austritt aus dem Erwerbsleben weiter, maximal bis 70 Jahre. In der Pensionskasse hingegen endet die gesetzliche Beitragspflicht, sobald man in Pension geht – spätestens mit dem Erreichen des Referenzalters. Vorsorgeeinrichtungen dürfen in ihren Reglementen aber die Möglichkeit zur Beitragszahlung über das Referenzalter hinaus vorsehen. In diesem Fall können Versicherte zusätzliches Alterskapital aufbauen.

Abrupt oder schrittweise: Wie gehe ich in Pension?

Die vollständige Pensionierung von einem Tag auf den anderen ist nur eine Option: Denn innerhalb der Zeitspanne zwischen dem 63. und 70. Geburtstag sind auch AHV-Teilbezüge möglich. Der Anteil der Altersrente, die in einem Teilschritt bezogen wird, muss zwischen 20 Prozent und 80 Prozent liegen. Erlaubt sind maximal drei Schritte, die sowohl vor als auch nach dem Erreichen des Referenzalters liegen können. Sie dürfen also beispielsweise einen Teil Ihrer Rente vorbeziehen, sich einen Teil regulär auszahlen lassen und den Rest aufschieben.

Bei den Pensionskassen liegt die Altersspanne für eine schrittweise Pensionierung in der Regel zwischen 58 und 70 Jahren. Die Pensionskassen können, je nach Reglement, auch mehr als drei Schritte für den PK-Rentenbezug erlauben. Setzen Sie sich am besten frühzeitig mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung und lassen Sie sich Ihre Optionen aufzeigen. Wichtig: Kapitalbezüge aus der Pensionskasse sind in jeden Fall auf maximal drei Schritte begrenzt – alle Bezüge im selben Kalenderjahr zählen als ein Schritt.

Grafik flexible Pensionierung Varianten

Kürzungen oder Zuschläge: Was eine Teilpensionierung für das Einkommen bedeutet, hängt davon ab, in welchem Alter die Teilpensionierungsschritte stattfinden. Bezüge vor dem Referenzalter führen zu Rentenkürzungen in der AHV respektive meist einem tieferen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge; bei aufgeschobenen Bezügen profitieren Pensionierte von Rentenzuschlägen respektive meist einem höheren Umwandlungssatz. Am besten werden die Folgen verschiedener Pensionierungsvarianten im Rahmen einer Pensionsberatung sorgfältig durchgerechnet.

Welche Mittel beziehe ich wann?

Das Arbeitspensum und der Bezug von Vorsorgeleistungen sind nicht in jedem Fall verknüpft. Sie können Ihr Arbeitspensum in den Jahren vor der Pensionierung selbstverständlich auch reduzieren, ohne eine AHV-(Teil)Rente oder Pensionskassengelder zu beziehen – in diesem Fall sinken allerdings ihr Einkommen sowie ihre Einzahlungen in die Vorsorgewerke. Wenn Sie Ihr Pensum aber im Rahmen einer Teilpensionierung reduzieren, müssen Sie PK-Leistungen im gleichen prozentualen Umfang beziehen.

Beim Aufschub von Leistungen gelten für die 1. und 2. Säule unterschiedliche Regeln: In der AHV entscheiden Sie selbst, ob Sie weiter erwerbstätig bleiben möchten. Sie können Ihre Erwerbsarbeit also mit 65 Jahren beenden, ihre AHV aber beispielsweise erst mit 68 Jahren beziehen. Im Unterschied dazu ist bei der Pensionskasse ein Aufschub von Rente oder Kapitalbezug an die Weiterführung der Erwerbstätigkeit geknüpft. Im obigen Beispiel müssten Sie PK-Rente oder Kapital mit 65 Jahren beziehen.

Geld auf einem Freizügigkeitskonto darf frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen werden. Heute können Sie den Bezug Ihrer Freizügigkeitsgelder zudem um bis zu fünf Jahre aufschieben, selbst wenn Sie nicht mehr berufstätig sind. Diese Regelung ermöglicht es, Vorsorgegelder gestaffelt zu beziehen und so Steuern zu sparen. Das wird sich allerdings bald ändern: Ab 2029 ist ein Aufschub nur Personen erlaubt, die nach dem Referenzalter weiterarbeiten.

Flexibilität besteht auch beim Bezug der privaten Vorsorge: Wer nach Erreichen des Referenzalters erwerbstätig bleibt, kann den Bezug der Säule 3a um höchstens fünf Jahre aufschieben und weiterhin steuerbegünstigte Beiträge einzahlen. Sobald Sie Ihre Erwerbstätigkeit dann aber aufgeben, müssen Sie sämtliche Säule-3a-Vorsorgegelder beziehen. Um Steuern zu sparen, empfiehlt es sich, mehrere Säule-3a-Konten zu führen und diese bereits in den Jahren vor der geplanten Pensionierung gestaffelt in verschiedenen Steuerjahren zu beziehen.

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