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Eigenheimfinanzierung mit Vorsorgegeldern
09.04.2025
Alles rund um die Eigenheimfinanzierung mit Vorsorgegeldern
Für den Kauf eines Eigenheims sind mindestens 20 Prozent Eigenmittel erforderlich. Wer zu wenig freie eigene Mittel hat, kann auf Vorsorgegelder aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und/oder der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zurückgreifen. Die Wohneigentumsförderung (WEF) ermöglicht es, diese Gelder zu beziehen oder zu verpfänden, um ein Eigenheim zu finanzieren.
Erfahren Sie in unseren Wissensinhalten, wie Sie die Vorsorgegelder für die Eigenheimfinanzierung einsetzen können. In jedem der drei Beiträge erhalten Sie praktische Ratschläge und Hintergrundinformationen.
Häufige Fragen zur Wohneigentumsförderung
Wieviel finanziert mir die Bank?
Beim Kauf des Eigenheims sollte das Verhältnis zwischen Eigenmitteln und Hypothek stimmen und die Tragbarkeit langfristig gesichert sein. Um Ihr Eigenheim finanzieren zu können, benötigen Sie mindestens 20 Prozent eigene Mittel. Davon müssen mindestens 10 Prozent aus anderen Vermögenswerten als der 2. Säule stammen. Die restlichen 80 Prozent des Belehnungswerts können Sie durch die Aufnahme einer Hypothek finanzieren. Bei einer 80-prozentigen Hypothekarfinanzierung wird die Hypothek in eine 1. Hypothek (66 2/3%) und eine 2. Hypothek (13 1/3%) aufgeteilt. Die 2. Hypothek muss innerhalb von 15 Jahren oder grundsätzlich bis zum Erreichen des Referenzalters amortisiert werden.
Lesen Sie mehr zur Finanzierung Ihres Wohneigentums mit Vorsorgegeldern
Bezug oder Verpfändung von Pensionskassengeldern, auf was muss ich achten?
Für den Kauf Ihres Eigenheims können Sie Ihr Pensionskassenguthaben (2. Säule) vorbeziehen. Anstatt das Pensionskassenguthaben zu beziehen, können Sie es auch verpfänden.
Ein Vorbezug aus der Pensionskasse ohne spätere Rückzahlung reduziert Ihre Altersleistungen und bei einigen Pensionskassen auch die Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall. Im Weiteren zahlen Sie auf einen Pensionskassenvorbezug die sogenannte Kapitalauszahlungssteuer. Diese wird allerdings separat vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Steuersatz erhoben. Das mit Pensionskassengeldern finanzierte Wohneigentum unterliegt einer Veräusserungsbeschränkung, die im Grundbuch angemerkt wird.
Bei einer Verpfändung des Pensionskassenguthabens bleibt das Geld in der Pensionskasse und Sie behalten Ihre vollen Leistungen. Das verpfändete Pensionskassenguthaben dient als Sicherheit und wird im Gegensatz zum Vorbezug nicht ausbezahlt. Die Bank kann jedoch auf das verpfändete Pensionskassenguthaben zugreifen, wenn Sie als Kreditnehmer oder Kreditnehmerin Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Was Sie bei der Finanzierung Ihres Eigenheims mit Vorsorgegeldern beachten sollten
Bezug oder Verpfändung von Vorsorgegeldern aus der Säule 3a, auf was muss ich achten?
Für den Kauf Ihres Eigenheims können Sie Ihre Vorsorgegelder aus der Säule 3a vorbeziehen. Anstatt die Gelder zu beziehen, können Sie diese auch verpfänden. Kapital aus der Säule 3a gilt als hartes Eigenmittel.
Bei einem Vorbezug von Säule 3a-Geldern reduzieren sich, im Gegensatz zum Vorbezug von Pensionskassenguthaben, keine Versicherungsleistungen. Eine spätere Rückzahlung der Gelder ist jedoch nicht möglich. Auf einen Vorbezug bezahlen Sie die sogenannte Kapitalauszahlungssteuer. Diese wird allerdings separat vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Steuersatz erhoben.
Bei einer Verpfändung der der Säule 3a bleibt das Geld in Ihrer Vorsorgelösung. Der verpfändete Betrag dient als Sicherheit und wird im Gegensatz zum Vorbezug nicht ausbezahlt. Die Bank kann jedoch auf das verpfändete Säule 3a-Guthaben zugreifen, wenn Sie als Kreditnehmer oder Kreditnehmerin Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Sobald die verpfändeten Gelder zu einem späteren Zeitpunkt für die Rückzahlung des Hypothekardarlehens verwendet werden, fallen ebenfalls Kapitalauszahlungssteuern an.
Was Sie bei der Finanzierung Ihres Eigenheims mit Vorsorgegeldern beachten sollten
Was gilt als hartes Eigenmittel?
Die Eigenmittel sind das Kapital, welches Sie als Käufer oder Käuferin selbst zur Finanzierung eines Wohneigentums aufbringen müssen. Um Ihr Eigenheim finanzieren zu können, brauchen Sie Eigenmittel von mindestens 20 Prozent des Belehnungswerts. Beachten Sie dabei auch: Der Kaufwert entspricht nicht immer dem durch die Bank festgelegten Belehnungswert der Immobilie. Mindestens 10 Prozent müssen aus den sogenannten «harten» Eigenmitteln stammen. Als «harte» Eigenmittel gelten folgende Mittel:
- Guthaben auf Spar-, Lohnkonten und Wertschriftenguthaben
- Säule-3a-Guthaben (wie z.B. Vorsorgekonto 3a oder gebundene Vorsorgefonds)
- Belehnung des Rückverkaufswerts von Versicherungspolicen (3a und 3b)
- Erbvorzug oder Schenkung
- Darlehen mit Nachrangigkeitserklärung
Daneben gibt es das weitere Eigenmittel, welche Sie für die Finanzierung Ihres Eigenheims einsetzen können. Zum Beispiel das Kapital, das Sie aus der Pensionskasse vorbeziehen oder verpfänden.
Lesen Sie mehr zur Finanzierung Ihres Wohneigentums mit Vorsorgegeldern
Was muss ich steuerlich beim Bezug von Vorsorgegeldern beachten?
Wer sein Eigenheim mit einem Vorbezug aus der 2. Säule oder der Säule 3a finanziert, muss darauf zum Bezugszeitpunkt die sogenannte Kapitalauszahlungssteuer bezahlen. Diese wird getrennt vom übrigen Einkommen auf folgenden Ebenen erhoben: Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche. Je nach Kanton und Höhe des bezogenen Kapitals beträgt die Steuer zwischen 3 bis 10 Prozent des bezogenen Vermögens. Wichtig: Diese Steuern dürfen nicht mit den vorbezogenen Vorsorgegeldern beglichen werden.
Im Gegensatz zur Säule 3a können die vorbezogenen Pensionskassengelder wieder zurückbezahlt werden. Mit der Rückzahlung wird die im Grundbuch eingetragene Veräusserungsbeschränkung wieder gelöscht. Sie können das vorbezogene Kapital zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder zurückzahlen und bei der Steuerbehörde die ursprünglich bezahlte Kapitalsteuer zurückfordern. Diese beim Bezug bezahlten Kapitalauszahlungssteuern dürfen innert drei Jahren nach der Rückzahlung zurückgefordert werden. Dafür ist ein schriftliches Gesuch an die Steuerbehörde zu richten, welche die Steuer beim Vorbezug erhoben hatte.
Lesen Sie mehr zu den steuerlichen Auswirkungen eines WEF-Bezugs
Rechtliche Hinweise
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