Der erste Lehrlingslohn

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Du hast eine Lehre begonnen oder stehst kurz davor. Das Tolle daran: Du erhältst deinen ersten regelmässigen Lohn und verdienst damit dein eigenes Geld! Diese noch ungewohnte Situation wird womöglich ein paar Fragen bei dir aufwerfen: Ist mein Lohn angemessen? Welche Beiträge werden abgezogen? Wohin mit all dem Geld? Finde hier hilfreiche Antworten dazu.

 

Lohnvergleich: Was wer wie viel wann verdient

Als Lernende/r wirst du für deine Arbeit entschädigt und verdienst damit dein eigenes Geld. Während der Lehrzeit sammelst du wertvolle Erfahrungen, wirst immer routinierter in deiner Arbeit und bist dadurch bereits eine wichtige Unterstützung in der Firma. Mit den Lehrjahren wird nicht nur die Erfahrung, sondern auch der Lohn grösser. Dieser kann je nach Branche, Betrieb und Arbeitsort variieren. Einen Mindestlohn gibt es nicht.

Die durchschnittlichen Lehrlingslöhne liegen im 

  1. Jahr zwischen CHF 500.– bis 700.–
  2. Jahr zwischen CHF 700.– bis 900.–
  3. Jahr zwischen CHF 900.– bis 1'100.–

Bei berufsberatung.ch findest du eine detaillierte Übersicht.

 

Trinkgeld: Gehört das mir oder muss ich es dem Lehrbetrieb abgeben?

Dein Trinkgeld gehört grundsätzlich dir. Bespreche aber mit deinem Chef, wie dies grundsätzlich im Betrieb gehandhabt wird. Vor allem in der Gastronomie wird das Trinkgeld oft zusammengelegt und im Team, inkl. Küchenpersonal geteilt.

 

Wohin mit all dem Geld? Wie wird der Lohn ausbezahlt?

Der Lohn wird auf dein Bankkonto überwiesen. Gib dem Lehrmeister einfach die IBAN-Nummer deines Bankkontos an und dein Lohn fliesst direkt zu dir. Am besten richtest du dir dafür ein YoungMemberPlus-Konto bei Raiffeisen ein, dann profitierst du zusätzlich von vielen tollen Vorteilen und Freizeitangeboten.

 

Was tun, wenn der Lehrlingslohn nicht oder zu spät bezahlt wird?

Laut Gesetz muss der Lohn spätestens am letzten Tag des Monats auf dem Konto des Arbeitnehmers eintreffen, also auch bei dir. Trifft der Lohn nicht pünktlich ein, solltest du auf keinen Fall zuwarten, sondern handeln. Am besten ist sicher, zuerst persönlich das Gespräch mit deinem Chef zu suchen. Nützt das nichts, bleibt dir nur das rechtliche Vorgehen. Wie das geht, erklärt Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner. Hier der Link dazu.

 

Steht mir ein 13. Monatslohn zu?

Nein! Ein 13. Monatslohn ist nicht obligatorisch, wird jedoch von vielen Firmen als zusätzlicher Anreiz geboten. Die Auszahlung erfolgt meist im Dezember oder je zur Hälfte im Januar und Juli.

 

Muss ich mit meinem Lohn das Schulmaterial bezahlen?

Die Kosten der schulischen Bildung sind im Arbeitsvertrag zwischen Betrieb und Lehrperson wie folgt geregelt:

  • Reisespesen
  • Verpflegung und allfällige Unterkunft
  • Schulmaterial
  • Elektronische Geräte

Das heisst, die aufgezählten Punkte gehen zu Lasten der lernenden Person. Der Schulbesuch an sich darf dir aber nicht weiterverrechnet werden.

Übrigens, im Lehrvertrag ist auch geregelt, wer die Kosten der berufsnotwendigen Anschaffungen (Berufskleidung, Werkzeuge etc.) und die entsprechende Reinigung zu tragen hat.

 

Lohnabzüge

Abzüge vom Bruttolohn können für Versicherungsprämien (z. B. Nichtbetriebsunfall, AHV und Arbeitslosenversicherung) sowie für Auslagen des Arbeitgebers (z. B. für Verpflegung) vorgenommen werden. Die Abzüge sind im Lehrvertrag geregelt.

Was nicht vom Lohn abgezogen werden darf, ist die betriebliche Unfallversicherung, der Schulbesuch, der Besuch der überbetrieblichen Kurse sowie die Kosten für die Lehrabschlussprüfung.

Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem du 18 wirst, werden von deinem Lehrlingslohn die offiziellen Abzüge für die Sozialversicherungen in Abzug gebracht:

  • 4,35 % AHV (Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung),
  • 0,7 % IV (Invaliden-Versicherung),
  • 0,225 % EO (Erwerbsersatzordnung),
  • 1,1 % ALV (Arbeitslosenversicherung).
  • Möglicherweise kommen noch Abzüge für eine Krankentaggeldversicherung hinzu. Der Lehrbetrieb darf dir auch Beiträge für die Unfall-Versicherung abziehen.

Bist du unter 18, dürfen lediglich die ALV (1,1 %) und je nach Betrieb ein Beitrag zur Unfall-Versicherung abgezogen werden.

Sämtliche Abzüge müssen auf der monatlichen Lohnabrechnung aufgeführt sein.

 

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Bei Krankheit haben Lernende – soweit die Lohnausfälle nicht anderweitig durch Versicherungen usw. gedeckt sind – Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:

  • im 1. Lehrjahr während 3 Wochen
  • im 2., 3. und 4. Lehrjahr für eine angemessene längere Zeit.

Nach der Praxis der Arbeitsgerichte dürfte eine etwa zweimonatige Entlöhnung in der Regel angemessen sein. Grosszügigere Abmachungen im Lehrvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag haben Vorrang. Bei Krankheit und Unfall darf die Lohnzahlung nicht unterbrochen werden, sie darf auch nicht bis zur Regelung allfälliger Versicherungsfragen ausgesetzt werden.

 

Überstunden & Sonntags-Einsätze – was muss ich darüber wissen?

Überstunden/Überzeit

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen nicht zu Überzeit angeleitet werden. 16-jährige und ältere Lernende können innerhalb der Tagesarbeitszeit ab 6 Uhr (respektive 5-7 Uhr) und während der Abendarbeitszeit bis 22 Uhr zu Überzeit verpflichtet werden. Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit für Jugendliche bis 18 Jahre sind 9 Stunden, diese dürfen nicht überschritten werden. Zudem ist die minimale Ruhezeit von 12 Stunden einzuhalten zwischen Feierabend und dem Arbeitsstart am nächsten Tag.

Überstunden dürfen nur im Rahmen des Zumutbaren zur Bewältigung ausserordentlicher Arbeiten oder aufgrund saisonbedingter Arbeitsanhäufung, unvorhergesehener Ereignisse sowie zur Abwehr von Schäden angeordnet werden. Geleistete Überzeit ist zu entschädigen oder mit Freizeit innerhalb der folgenden 14 Wochen auszugleichen. Die zu kompensierende Zeit hat mindestens der geleisteten Überzeit zu entsprechen. Bei Jugendlichen ist der Zeitausgleich einer Geldentschädigung vorzuziehen. Für die Höhe der Geldentschädigung gilt: Wird mit der Überzeitarbeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz überschritten, sind der vertraglich festgelegte Lohn und zusätzlich mindestens ein Zuschlag von 25 Prozent auszurichten.

 

Sonntagsarbeit

Die Beschäftigung von Lernenden an Sonntagen ist grundsätzlich verboten. In folgenden begründeten Einzelfällen kann von der kantonalen Behörde für Lernende ab 16 Jahren Sonntagsarbeit bewilligt werden:

  • soweit sie für die Berufsbildung unentbehrlich ist oder
  • die Mitwirkung von Lernenden zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt notwendig ist. 

Mit der Bewilligung der Sonntagsarbeit wird die Auflage verbunden, dass der lernenden Person während der vorhergehenden oder folgenden Woche eine entsprechende, auf einen Werktag fallende Ersatzruhe zu gewähren ist.