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14.02.2024

Änderung beim Bezug von Freizügigkeitsgeldern

Heute darf man den Bezug seiner Freizügigkeitsgelder um bis zu fünf Jahre aufschieben. Das gilt auch, wenn man nicht mehr erwerbstätig ist. Diese Möglichkeit wird ab 1. Januar 2030 wegfallen.


Der Bundesrat hat so einen Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsgeldern auf Personen beschränkt, die nach dem regulären Pensionsalter von 65 Jahren weiter erwerbstätig bleiben. Das erschwert den gestaffelten und steueroptimierten Bezug von Freizügigkeitsgeldern. Die AHV-Reform hat somit grosse Auswirkungen auf alle zukünftigen Personen im Pensionsalter. Informieren Sie sich schon heute, was ab 2030 für Sie gelten wird.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie mit Ihrer Kundenberaterin oder Ihrem Kundenberater, um einen gemeinsamen Termin mit unserer Finanzplanungs-Expertin Esther Germann zu vereinbaren.
 

Wir helfen gerne für eine Klärung und optimale Planung – es lohnt sich! 

Esther Germann


Esther Germann

Finanzplanerin
 

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