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Kläffende Hunde, kreischende Kinder, knatternde Autos – Nachbarstreit um Lärm

Papageiengekreisch von einem Balkon mitten in Zürich, gackernde Hühner in Basel – immer wieder müssen Gerichte über zu lautstarke Tiere in der Nachbarschaft befinden. Aber auch andere Lärmquellen, etwa spielende Kinder, Partys im Nachbarhaus und nicht zuletzt der Verkehr, sorgen für Konfliktstoff. Wie verschafft man sich die nötige Ruhe?

Beobachter Edition

Beobachter Edition

Dieser Ratgeber wurde zur Online-Publikation an Raiffeisen lizenziert.

Lärmbeispiele 
Beispiel 1
– Tina. E & Herr N. 
Fünf Doggen hält Tina E. auf ihrem Grundstück in einem Wohnquartier. Tagsüber sind die Hunde im Freien – und bellen beim geringsten Anlass: wenn jemand am Garten vorbeigeht, wenn sie ein Geräusch hören, wenn sie miteinander spielen ... Nachbar N. kann das Gebell nicht mehr hören. Aber Frau E. lässt nicht mit sich reden, einem Hund könne man das Bellen nicht verbieten. Schliesslich landet der Fall vor Gericht – und Herr N. erhält Recht.
Beispiel 2
– Carla D.
Carla D. wohnt direkt neben der Kirche. Durch das Frühgeläut um 5.00 Uhr morgens fühlt sie sich gestört und verlangt, es sei auf 7.00 Uhr zu verschieben. Der Gemeinderat entscheidet darauf, die Glocken dürften ab 6.00 Uhr läuten. Frau D. ist damit nicht einverstanden, zieht den Fall durch alle Instanzen und verliert. 
Damit eine Nachbarschaft nicht mit einem Verkauf endet, sollten Sie sich über Ihre Rechte & Pflichten informieren.

Wie immer im Nachbarrecht ist auch bei Lärm die erste Frage: Ist die Belästigung übermässig? Die Antwort hängt vor allem davon ab, was am Ort üblich ist. Tierlärm wird in der Stadt anders beurteilt als auf dem Land; in einem Wohnquartier sind fünf Doggen, die ständig bellen, zu viel.

Gut zu wissen

Achtung: Selbsthilfe ist keine Lösung

Wer mit Luftgewehren auf Katzen schiesst oder gar Giftköder auslegt, macht sich strafbar. Oft bekommt man es zudem mit dem Tierschutz zu tun. Das kann im schlimmsten Fall eine Gefängnis- oder Geldstrafe nach sich ziehen. 

 

Für viele Lärmquellen sind in den Gesetzen Grenzwerte definiert – zum Beispiel für Strassen- und Fluglärm oder für Lüftungs-, Heiz- und Kühlanlagen. Existiert für eine Lärmquelle kein Grenzwert, müssen die Richter im Einzelfall beurteilen, ob die Immission übermässig ist. Im Fall der Kirchenglocken befand das Bundesgericht, dass der Durchschnittsbürger das Kirchengeläut tagsüber und am Abend nicht als übermässig störend empfinde, zumal damit eine langjährige Tradition verbunden sei. Deshalb könne das Geläut ausserhalb der Nachtruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens nicht verboten werden.

Kindergeschrei gilt im Wohnquartier als üblich und muss akzeptiert werden.

Lärm ist nicht gleich Lärm

Wird darüber gestritten, wie viel Lärm zulässig ist und wie viel nicht, sind die Dezibelwerte das Mass aller Dinge. Doch das Lärmempfinden ist sehr subjektiv: Spielen Kinder lautstark im Garten, ist das für die Eltern kein Problem. Der Nachbar aber fühlt sich gestört. Und der Rasenmäher von nebenan rattert, wenn Sie Ihren Kaffee auf der Terrasse geniessen wollen, besonders laut.

Gut zu wissen

Ruhezeiten

Kindergeschrei gilt in jedem Wohnquartier als üblich und muss akzeptiert werden. Nicht dulden muss man aber Lärm, den Kinder an unüblichen Orten oder zu unüblichen Zeiten verursachen. Spielen Kinder in der Eingangshalle des Hauses lautstark Fussball, müssen Sie das ebenso wenig tolerieren wie Kindergeschrei von der Strasse nach 22.00 Uhr. 

 

Zu welchen Stunden Kinder Lärm machen dürfen, das geben die Ruhezeiten vor, die die meisten Gemeinden in ihren Polizeiverordnungen geregelt haben. Allenfalls ergeben sich auch Einschränkungen aus der Hausordnung oder aus den Vorschriften für das Benutzen von öffentlichen Park- und Sportanlagen.

 

Dasselbe gilt für Partylärm: Dauert die Party bis in die Ruhezeiten, stellt Lärm, der nach aussen dringt, eine übermässige Immission dar und ist unzulässig. Als Nachtruhezeit gelten in den meisten Kantonen die Stunden zwischen 22.00 und 7.00 Uhr morgens. Während dieser Zeit müssen die Nachbarn laute Gespräche, Gelächter und Musik im Freien oder bei offenen Fenstern nicht mehr akzeptieren. 

 

Tipp: Wer will schon das fröhliche Feiern um 22 Uhr beenden? Da bleibt nichts anderes übrig, als sich mit den Nachbarn zu arrangieren. Informieren Sie alle frühzeitig und bitten Sie, dass man für einmal ein Auge zudrückt. Achten Sie darauf, dass Ihre Gäste beim Wegfahren ruhig sind und nicht mit den Autotüren knallen. Und seien auch Sie selber tolerant, wenn Ihre Nachbarn einmal feiern.

Spezialfall: Verkehrslärm

Verkehrslärm kann lästig sein und unter Umständen sogar gesundheitliche Probleme verursachen. Wie viel Lärm von der Strasse Sie tolerieren müssen, ist sowohl auf kantonaler wie auch auf kommunaler Ebene geregelt. Die Lärmschutzgesetzgebung verlangt, dass die Immissionen eingegrenzt werden, soweit dies mit angemessenem technischem Aufwand möglich ist. Braucht es dazu beispielsweise Lärmschutzwände, müssen die Anwohner diese tolerieren. 

Überschreitet der Verkehrslärm die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung, müssen Sie ihn unter Umständen trotzdem dulden. Denn der Staat hat das Recht, für Zwecke im öffentlichen Interesse die betroffenen Nachbarn zu enteignen. Allerdings muss er dafür in der Regel eine Entschädigung zahlen. 

Gut zu wissen

Fluglärm

Wer sein Grundstück in der Umgebung eines nationalen Flughafens nach dem 1. Januar 1961 erworben hat, muss den Fluglärm dulden – ohne Entschädigung. Denn diese Immission war beim Kauf voraussehbar. Anders sieht es aus bei direkten Überflügen, wenn also Flugzeuge Ihr Grundstück in so geringer Höhe überfliegen, dass der Luftraum verletzt wird. Auch dann können Sie dem Flughafenbetreiber die Überflüge nicht verbieten – er kann Sie enteignen. Aber Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Minderwert und die Beeinträchtigungen.

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