Pensionskassen

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Zusammen mit den Leistungen aus der 1. Säule (AHV/IV) und der 2. Säule (Pensionskasse) sollte eine versicherte Person in der Schweiz ihren Lebensstandard nach der Pensionierung halten können.

 

Vorsorgelücke

Dies funktioniert aus mehreren Gründen nicht mehr, Ein Versicherter mit einem Jahreslohn von CHF 80'000.– erzielt noch max. 60 % davon aus Renten (AHV + Pensionskasse).

Vorsorgelücke aus AHV und Pensionskasse

Vorsorgelücke aus AHV und Pensionskasse

 

Verhältnis aktiv Versicherte zu Rentenbezüger

Verhältnis aktiv Versicherte zu Rentenbezüger
Quelle: Statistik BFS – Pensionskassenstatistik 2016

Anders als bei der AHV, wird bei der 2. Säule nicht das Umlageverfahren sondern das Kapitaldeckungsverfahren angewendet. Dies bedeutet, dass die Pensionskassen das Geld aus den Lohnabzügen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) am Kapitalmarkt investieren und damit für jeden Versicherten ein persönliches Altersguthaben ansparen. Die anhaltend tiefen Zinsen, sinkenden Geburtenraten und die weiterhin ungebremst steigende Lebenserwartung stellen Pensionskassen vor grosse Herausforderungen. Während 1981 kurz vor der Einführung des BVG-Obligatoriums ein 65 jähriger Mann im Durchschnitt noch 14.3 Jahre lebte, waren es 2016 bereits 19.8 Jahre, bei Frauen sind es gar 22.6 Jahre.

 

Was ist der Deckungsgrad einer Pensionskasse?

Er ist das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen einer Pensionskasse und den aktuellen und künftigen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten. Das Gesetz sieht vor, dass eine Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bieten muss, sämtliche Verpflichtungen zu decken. Idealerweise beträgt der Deckungsgrad 100 % oder mehr. Eine Unterdeckung kann durch zu tiefe Anlageerträge, Entlassung eines substanziellen Anteils von Arbeitnehmern, steigende Lebenserwartung etc. resultieren und bedeutet, dass das vorhandene Kapital nicht reichen würde, um alle aktuellen und künftigen Verpflichtungen zu erfüllen.

 

Modelle von Vorsorgeeinrichtungen und Pensionskassen

Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen lassen sich nach Art der Risikodeckung unterscheiden:

  • Autonome Pensionskassen
    Sie werden als «autonom» bezeichnet, weil die Kasse sämtliche Risiken trägt. Gerade bei einer grösseren Mitarbeiterzahl (ab 250 Mitarbeitenden) ist diese Lösung kostengünstig und transparent. Die Anlageerträge kommen vollumfänglich der Stiftung zugute. Da sämtliche Risiken von der Stiftung selbst getragen werden, besteht die Gefahr einer Unterdeckung.
  • Halb- oder teilautonome Pensionskassen
    Hier werden einzelne oder mehrere Risiken ausgelagert. In der Regel wird der Sparteil (für das Alter) selbst verwaltet und der Risikoteil (für Tod und Invalidität) durch eine grosse Versicherungsgesellschaft rückgedeckt. Die Erträge kommen ebenfalls der Stiftung zugute. Das Risiko der Unterdeckung besteht auch hier.
  • Vollversicherung auf Stiftungsebene
    Bei einer Stiftung mit Vollversicherung werden sämtliche Risiken wie Alter, Erwerbsunfähigkeit, Tod und Anlagen vollumfänglich von einer Lebensversicherungsgesellschaft gedeckt. Gerade Berufsverbände wählen häufig diese Lösung.
  • Vollversicherung
    Hier treten die grossen Versicherungsgesellschaften unter eigenem Namen auf und übernehmen sämtliche Aufgaben und Risiken, welche mit der Pensionskasse im Zusammen-hang stehen. Gefäss bleibt die Vorsorgestiftung nach BVG. Kleinere Unternehmungen wählen in der Regel diese Varianten für Ihre Mitarbeitenden.
  • Stiftung Auffangeinrichtung BVG
    Bei der Stiftung Auffangeinrichtung handelt es sich um eine nationale Vorsorgeeinrichtung, die im Auftrag des Bundes agiert und als Auffangbecken und Sicherheitsnetz der 2. Säule dient. Sie versichert lediglich Personen im Rahmen des BVG Obligatoriums und ist aufgrund der Tatsachen, dass alle Risiken abgedeckt werden müssen, vergleichsweise teuer. Ideal ist diese Möglichkeit für Inhaber von Personengesellschaften und deren Mitarbeitende.
     

Was ist der Unterschied zwischen Beitrags- und Leistungsprimat?

Beitragsprimat

Bei der Beitragsprimatkasse werden die Leistungen auf Grund der einbezahlten Beiträge und den darauf erwirtschafteten Erträge berechnet. Die Rentenhöhe wird mit dem Umwandlungssatz ermittelt. Weit über 90 % der Pensionskassen funktionieren nach dem Beitragsprimat.
 

Beispiel Altersrente aus PK 

Angespartes Kapital BVGCHF 350'000.–
Jährliche Rente (6.8 % UWS)CHF 23'800.–
Zusätzliches Kapital überobligatorischCHF 200'000.– 
Jährliche Rente (5 %)CHF 10'000.– 
Total Altersrente aus PKCHF 33'800.– 

Die Leistungen im Rahmen des BVG-Obligatoriums sind planbar, da diese verbindlich sind (Beitragshöhe, Mindestverzinsung und Umwandlungssatz). Bis zu einem versicherten Lohn von CHF 62'475.– gelten die Leistungen gemäss BVG Obligatorium. Für höhere Lohnbestandteile besteht keine Versicherungspflicht durch den Arbeitgeber. Alles über einem versicherten Lohn von CHF 62'475.– gilt als Überobligatorium. Die Verzinsung richtet sich hier nach effektiven Renditen, welche die Kasse erwirtschaften kann, nach der Lebenserwartung und nach den festgelegten Grundsätzen des Pensionskassen-Reglements. D.h. die Verzinsung ist häufig tiefer als auf dem BVG-Obligatorium und die Umwandlungssätze sind ebenfalls tiefer. Dies erschwert die Planung für die Versicherten, da erst kurz vor Leistungsanspruch klar ist, wie hoch die künftige Altersrente respektive das Alterskapital ausfällt.
 

Leistungsprimat

Beim Leistungsprimat sind die Leistungen definiert und ausgehend von diesen Leistungen werden die Beiträge berechnet. Die Leistung ist als %-Satz des versicherten Lohnes (manchmal auch des Bruttolohnes) festgelegt. Das Leistungsprimat ist kontinuierlich auf dem Rückzug, da die Finanzierung teuer und bei Veränderungen komplex (z.B. Lohnerhöhungen) ist.
 

Beispiel Altersrente aus PK (60) %

BruttolohnCHF 85'000.–
KoordinationsabzugCHF 25'725.–
Versicherter Lohn CHF 59'275.–
Altersrente aus PK (60 %) CHF 35'565.–

Mehr Transparenz für die Versicherten

Für den Versicherten herrscht mehr Transparenz im Leistungsprimat, da die Endleistung bekannt ist. Für Arbeitgeber ist dieses System jedoch mit hohen Kosten verbunden, da jede Lohnerhöhung automatisch eine höhere Altersrente zur Folge hat und diese entsprechend finanziert werden muss. Es ist eine Nachfinanzierung notwendig, an welcher sich i.d.R. auch die versicherte Person beteiligen muss. Ohne diese Nachfinanzierung würden Rentenkürzungen entstehen.
 

Duoprimat

Bei der Mischform «Duoprimat» berechnet sich die Altersleistung nach dem Beitragsprimat, die Risikoleistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit nach dem Leistungsprimat.