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Was Sie bei einer Scheidung beachten müssen

Was Sie wissen müssen

Eine Scheidung, die nur von einer Person verlangt wird, erfordert mindestens zwei Jahre getrenntes Leben.


Die Teilung der Vorsorgegelder erfolgt durch das Splitting (AHV) bzw. den Vorsorgeausgleich (Pensionskasse).


Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung spielen Eigengut und Errungenschaft eine entscheidende Rolle.


Ist die Hypothek des Eigenheims noch nicht abbezahlt, haften beide Partner weiterhin solidarisch.

Die wichtigsten Fakten zur Scheidung

Trennungen sind nicht nur emotional, sondern auch finanziell herausfordernd. Es ist entscheidend, den Überblick über die finanzielle Situation zu behalten, insbesondere in Bezug auf die Vorsorge. Beispielsweise sind beide Partner nach der Scheidung verpflichtet, AHV-Beiträge zu leisten. Können sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt werden. Zudem können durch den Vorsorgeausgleich der Pensionskasse Lücken entstehen. Diese können durch einen steuerlich abzugsfähigen Einkauf in die Pensionskasse wieder gedeckt werden. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Fragen ermöglicht eine bessere Vorbereitung für den Ernstfall.

Dauer und Kosten einer Scheidung

Einvernehmliche Scheidungen dauern in der Regel etwa drei bis vier Monate. Bei streitigen Scheidungen kann der Prozess mehrere Jahre dauern. Eine einseitige Scheidung erfordert mindestens zwei Jahre getrenntes Leben.

Die Kosten setzen sich hauptsächlich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Gerichtskosten variieren je nach Kanton und betragen zwischen 1'000 und 4'000 Franken, während Anwaltskosten zwischen 250 und 450 Franken pro Stunde liegen können. Bei einvernehmlichen Trennungen teilen sich in der Regel beide Partner die Kosten, während bei strittigen Verfahren die unterlegene Partei alle Kosten tragen muss.

Personen mit finanziellen Schwierigkeiten können ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Obwohl eine Scheidung ohne Anwalt möglich ist, wird empfohlen, einen Experten hinzuzuziehen, um Vermögensfragen zu klären.

Rechtliche und finanzielle Auswirkungen im Überblick

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, insbesondere im Rahmen des ordentlichen Güterstands (Errungenschaftsbeteiligung), spielen Eigengut und Errungenschaft eine entscheidende Rolle. Zum Eigengut gehört alles, was die Ehepartner vor Hochzeit besessen haben, inklusive Erbschaften und Schenkungen während der Ehe. Als Errungenschaft zählt, was die Partner während ihrer Ehe verdient haben. Jeder Ehepartner hat Anspruch auf sein Eigengut und die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. 
 

Steuerliche Behandlung bei einer Scheidung

Die steuerliche Behandlung bei einer Scheidung beinhaltet die Aufhebung der Gemeinschaftsbesteuerung, wobei beide Ehepartner ab Beginn der Steuerperiode im Jahre der Scheidung individuell veranlagt werden. Kinderabzüge werden dem Elternteil zugewiesen, der den Unterhalt aus versteuerbaren Einkünften bestreitet. Unterhaltsbeiträge sind steuerbar, der zahlende Elternteil kann diese abziehen. Leistungen in Kapitalform (Einmalzahlungen) unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung, können jedoch auch nicht abgezogen werden. Bei der Übertragung von Grundstücken im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Grundstückgewinnsteuer bis zur Weiterveräusserung aufgeschoben.
 

Teilung der Vorsorgegelder

Die Teilung der Vorsorgegelder, sowohl bei der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) als auch bei der Pensionskasse (2. Säule), erfolgt durch das sogenannte «Splitting» bzw. den «Vorsorgeausgleich». Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe angesparten Beträge, selbst wenn mit diesen Mitteln Wohneigentum erworben wurde (siehe auch «Auswirkungen auf die Vorsorge»).
 

Wohneigentum und Hypothek

Bei einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, was mit dem Eigenheim passiert. Soll das Eigenheim verkauft werden oder bleibt einer der Partner weiterhin darin wohnen? Bei gemeinsam erworbenem Wohneigentum muss die ausziehende Partei entschädigt werden. Diese Ausgleichszahlung hängt von der Höhe des aktuellen Wertes der Immobilie ab.

Die Situation wird komplizierter, wenn die Hypothek noch nicht vollständig abbezahlt ist. In Fällen einer gemeinsam aufgenommenen Hypothek haften beide geschiedene Partner weiterhin solidarisch, selbst wenn einer von ihnen auszieht. Das bedeutet, dass beide Ehepartner für die Schulden des anderen aufkommen müssen, falls dieser zahlungsunfähig wird. Der Hypothekarvertrag bleibt also trotz der Scheidung bestehen. Eine vorzeitige Ausstiegsoption aus der Hypothek besteht zwar, aber dabei kann in der Regel eine beträchtliche Vorfälligkeitsentschädigung anfallen.
 

Vermeidung negativer Folgen für das Unternehmen

Das Ehegüterrecht sieht Möglichkeiten vor, welche im Hinblick auf das Familienunternehmen angewendet werden können. Nebst der «effektivsten» Lösung, der Gütertrennung, kann der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung individuell mit Abschluss eines Ehevertrages gestaltet werden.

Auswirkungen auf die Vorsorge

Schon vor der Ehe an mögliche Scheidungsfolgen denken? Für viele Paare mag das abwegig klingen. Doch bei finanziellen Angelegenheiten ist es ratsam, frühzeitig darüber nachzudenken. Besonders im Bereich der Vorsorge können Scheidungen zu finanziellen Verlusten führen. Daher ist es von grosser Bedeutung, sich rechtzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um selbst im ungünstigsten Fall die finanzielle Unabhängigkeit und Sicherheit beider Partner zu gewährleisten. 

Wie werden die während der Ehe erwirtschafteten Ansprüche und Vermögen im Falle einer Scheidung geteilt und wo besteht Handlungsbedarf? In der nachstehenden Grafik sehen Sie, wie sich eine Scheidung auf die drei Säulen auswirkt:

AHV – Splitting voller Ehejahre

In der ersten Säule (AHV) wird das sogenannte Splitting der Ehejahre angewandt. Die Bruttolöhne beider Partner während der Ehedauer werden zusammengezählt und hälftig auf die individuellen Konten (IK) verteilt. Dies gilt jedoch nicht für Beiträge im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung. Dasselbe gilt für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft. 

Die Teilung kann mittels Vermögens- bzw. Ehevertrag nicht umgangen werden. Das AHV-Splitting gilt somit für alle geschiedenen Ehepaare sowie für gleichgeschlechtliche Paare, welche die eingetragene Partnerschaft aufgelöst haben.

 

AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige

In der Ehe bzw. in der eingetragenen Partnerschaft sind nichterwerbstätige Partner automatisch in der AHV versichert, wenn der Partner arbeitet. Das gilt auch für das Jahr, in dem die Ehe geschlossen oder geschieden wird. Nach dem Scheidungsjahr sind beide Ex-Partner verpflichtet, AHV-Beiträge zu leisten. Können sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt werden. Die Höhe der Beiträge wird durch das Vermögen und Einkommensquellen (z. B. Unterhaltszahlungen) bestimmt.

 

2. Säule (Pensionskasse) – Vorsorgeausgleich

Bei der Pensionskasse (2. Säule) wird der sogenannte Vorsorgeausgleich angewendet. Das heisst, dass das während der Ehe angesparte Pensionskassenvermögen auf den Tag genau aufgeteilt wird. Eine Umgehung dieser Aufteilung durch einen Ehevertrag oder andere vertragliche Bestimmungen ist nicht möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn freiwillige Einkäufe während der Ehe nachweislich mit Vermögen aus dem Eigengut getätigt wurden – diese werden nicht einbezogen. Seit 2017 wird auch geteilt, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert oder invalid ist. 

Die Teilung kann mittels Vermögens- bzw. Ehevertrag nicht umgangen werden. Der Vorsorgeausgleich gilt somit für alle geschiedenen Ehepaare sowie für gleichgeschlechtliche Paare, welche die eingetragene Partnerschaft aufgelöst haben.

Konsequenzen für den pflichtigen Partner: Dieser Ausgleich kann beim pflichtigen Partner zu einer Rentenlücke führen, die jedoch durch den Einkauf in die Pensionskasse nachträglich vollumfänglich zurückgeführt werden kann.

Konsequenzen für den anspruchsberechtigten Partner: Das durch Scheidung zugesprochene Vermögen aus der beruflichen Vorsorge bleibt gebunden und muss daher zwingend in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Sie müssen sich bereits bei der Wahl der Vorsorgeeinrichtung entscheiden, ob Sie später Rente oder Kapital beziehen möchten:

 

3. Säule – Teilung abhängig vom Güterstand

In der 3. Säule richtet sich die Aufteilung nach dem Güterstand. Wurde keine Gütertrennung vereinbart, erfolgt beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaft sowie bei der Gütergemeinschaft eine hälftige Teilung des angesparten Vorsorgekapitals in der 3. Säule. Bei einer Gütertrennung kommt es zu keiner Aufteilung. Das Kapital verbleibt in den jeweiligen privaten Vorsorgen der Partner. Im Gegensatz zum Ehegüterrecht gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragener Partnerschaft von Gesetzes wegen die Gütertrennung. Haben die Partner nicht mittels Vermögensvertrag die Errungenschaftsbeteiligung vereinbart, werden die Säule-3a-Guthaben nicht geteilt. 

Zu beachten ist, dass das Vermögen in der Säule 3a gebunden bleibt.

Downloads zum Thema

Zusammenfassung

Scheidung und Vorsorge

Eine Scheidung hat grossen Einfluss auf AHV, Pensionskasse und 3. Säule.

Heirat und ihre Folgen

Die Eheschliessung hat rechtliche und finanzielle Auswirkungen.

Die häufigsten Fragen zur Scheidung

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