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AHV-Rente und Pension

10.04.2026

Was Sie wissen müssen

  • Die AHV wird nicht automatisch ausbezahlt.
  • Seit 2026 erhalten Pensionierte 13 statt nur zwölf Rentenauszahlungen pro Jahr.
  • Wer nicht genug Mittel zum Leben hat, hat Anrecht auf Ergänzungsleistungen. 
  • Wer die Schweiz im Alter verlässt, erhält in einigen Fällen keine AHV-Rente.

Wichtige Fakten zur AHV-Rente

Ab dem Referenzalter von 65 Jahren haben Männer und Frauen in der Schweiz Anspruch auf eine AHV-Rente ohne Kürzungen oder Zuschläge. Ausnahmen gelten für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969). Auch bei einer ordentlichen Pensionierung muss die Rente aktiv bei der Ausgleichskasse beantragt werden. Der Grundsatz lautet: Ohne Anmeldung keine Rente.

Die Rentenhöhe hängt von der Beitragsdauer und vom durchschnittlichen früheren Einkommen ab. Eine Vollrente beträgt minimal 1'260 Franken und maximal 2’520 Franken pro Monat. Ehepaare erhalten zusammen maximal 3'780 Franken. Ausbezahlt wird sie 13-mal pro Jahr.

Die AHV alleine reicht heute kaum mehr für die finanzielle Grundversorgung. Wer seinen Lebensunterhalt mit Renteneinkommen (AHV und Pensionskasse) und Vermögen nicht bestreiten kann, hat unter Umständen Anrecht auf Ergänzungsleistungen.

Die Höhe der AHV-Rente

Für die Höhe der AHV-Rente sind zwei Variablen massgebend: die Beitragsdauer und das durchschnittlich erzielte Einkommen. Bei einer lückenlosen Einzahlung der AHV-Beiträge ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Sie 21 Jahre alt werden, bis zum Referenzalter erhalten Sie eine AHV-Vollrente. Stand 2026 beträgt die Vollrente minimal 1'260 Franken und maximal 2’520 Franken pro Monat. Anspruch auf die Maximalrente hat, wer während aller Beitragsjahre ein durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens 90’720 Franken erreicht hat. Allerdings handelt es sich bei diesem Betrag um das inflationsbereinigte Einkommen, das mit dem sogenannten Aufwertungsfaktor hochgerechnet wird.

Bei Ehepaaren wird die AHV-Rente plafoniert. Das heisst: Paare erhalten zusammen nicht mehr als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende. Das entspricht aktuell höchstens 3’780 Franken pro Monat.

Die AHV-Rente wird in der Regel alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Eine Rentenvorausberechnung können Sie kostenlos bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen. 

Die 13. AHV-Rente – was bedeutet das?

Seit 2026 wird jeweils Ende Jahr eine zusätzliche Rente ausbezahlt. Diese sogenannte 13. AHV‑Rente funktioniert gleich wie ein 13. Monatslohn: Sie entspricht einem Zwölftel der im betreffenden Jahr bezogenen Altersrenten und wird automatisch zusammen mit der Dezember-Rente ausbezahlt.

Bei einem ganzjährigen Rentenbezug entspricht das einer Erhöhung der jährlichen Rente um 8,3 Prozent. Die minimale jährliche Vollrente erhöht sich entsprechend um 1'260 auf neu 16'380 Franken, die maximale Rente um 2'520 auf 32'760 Franken. Ehepaare erhalten zusammen maximal 49'145 Franken jährlich aus der AHV. (Stand 2026)

Aber: Weil sie basierend auf den tatsächlich bezogenen Renten berechnet wird, fällt die 13. AHV-Rente nicht in jedem Fall exakt gleich hoch aus wie eine volle Monatsrente – bei Rentenbeginn mitten im Jahr beispielsweise.

Wenn die Rente nicht zum Leben reicht

Wenn Einkommen und Vermögen im Alter nicht reichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können AHV-Rentnerinnen und -Rentner Ergänzungsleistungen (EL) beantragen. Das sind keine Almosen: Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, haben ein gesetzlich verankertes Recht auf diese Unterstützung. Die EL bilden zusammen mit der AHV und IV eine wesentliche Säule des sozialen Sicherungssystems der Schweiz.

Mit dem Rechner der AHV/IV können Sie eruieren, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Die Höhe der EL wird individuell berechnet. Für Auskünfte und Anmeldung stehen Ihnen die kantonalen EL-Stellen zur Verfügung. Diese sind in der Regel der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons angegliedert.

 

Wichtig zu wissen: Die 13. AHV-Rente zählt nicht zum Einkommen, das für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs herangezogen wird. Sie darf auch nicht als Grund für eine Kürzung oder Streichung von Ergänzungsleistungen angeführt werden.

Bezug der AHV im In- und Ausland

Ohne Anmeldung erhalten Sie keine AHV-Rente – unabhängig davon, ob Sie diese früher, ordentlich oder später beziehen. Den Bezug Ihrer AHV-Rente sollten Sie darum in jedem Fall spätestens drei Monate vor Ihrer geplanten Pensionierung bei der Ausgleichskasse anmelden. Dadurch vermeiden Sie Verzögerung bei der Auszahlung. Die Anmeldeformulare sind online sowie bei den AHV-Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen erhältlich.

 

Wer in der Schweiz gelebt oder gearbeitet hat und den Ruhestand im Ausland verbringt, kann sich die Schweizer AHV-Rente in vielen Fällen auch ins Ausland ausbezahlen lassen. Welche Regeln dabei gelten, hängt von Ihrer Nationalität ab:

  • Staatsangehörige der Schweiz sowie eines EU/EFTA-Staates haben das Recht, ihre Schweizer AHV-Rente im Ausland zu beziehen. Die Rente wird in der Regel in der entsprechenden Landeswährung ausbezahlt.
  • Bei Staatsangehörigen übriger Staaten muss mit dem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen bestehen. Nur dann kann die AHV-Rente auch im Ausland ausbezahlt werden. Besteht kein solches Abkommen, können Sie eine Rückvergütung beantragen. In diesem Fall erhalten Sie bei der Ausreise aus der Schweiz denjenigen Betrag zurück, den Sie und Ihr/e Arbeitgeber in die AHV einbezahlt haben.

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