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Vermögensplanung im Ruhestand

10.04.2026

Was Sie wissen müssen

  • Auch Rentnerinnen und Rentner sollten Teile ihres Vermögens investieren.
  • Beim Bezug von Vorsorgevermögen fallen Steuern an.
  • Ein gestaffelter Bezug reduziert die Steuerbelastung.
  • Eine rechtzeitige Planung verhindert Überraschungen bei der Tragbarkeit des Eigenheims.
  • Wer sein Vermögen nach dem Tod wunschgemäss verteilt wissen will, sollte ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.

Fakten zur Vermögensplanung im Ruhestand

Die Pensionsplanung umfasst mehr als den Vermögensaufbau für den Ruhestand. Sie bedeutet auch, Vermögen über den Zeitpunkt der Pensionierung hinaus sinnvoll zu strukturieren. Im Zentrum stehen dabei die zwei wichtigsten Vermögensbestandteile der Schweizerinnen und Schweizer: Vorsorgeguthaben und Wohneigentum. Je nachdem, wie damit umgegangen wird, ergeben sich unterschiedliche Kosten, steuerliche Auswirkungen und langfristige finanzielle Konsequenzen.

Beim Bezug von Kapital aus der Vorsorge spielt der Faktor Steuern eine entscheidende Rolle. Eine geschickte Planung kann die Steuerbelastung deutlich reduzieren. Gleichzeitig sollte bezogenes Geld sinnvoll investiert werden, um es vor schleichendem Kaufkraftverlust zu schützen.

Für Eigenheimbesitzer stellt sich die Frage, ob der Verbleib in den eigenen vier Wänden nach der Pensionierung weiterhin finanziell tragbar ist – und ob das Eigenheim auch im Alter noch den persönlichen Bedürfnissen entspricht. 

Schliesslich gehört zu einer umfassenden Vermögensplanung auch die Regelung des Nachlasses. Nur wer seinen Willen bezüglich Vermögensweitergabe und gesundheitlicher Versorgung (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) rechtzeitig festhält, stellt sicher, dass die eigenen Wünsche später respektiert und umgesetzt werden. 

Vorsorgevermögen: Die Steuern nicht vergessen

Während des Erwerbslebens bietet die Vorsorge verschiedene Möglichkeiten, um Steuern zu sparen: Einzahlungen in die Säule 3a, Einkäufe in die Pensionskasse sowie freiwillige höhere Sparbeiträge in der beruflichen Vorsorge reduzieren das steuerbare Einkommen. Gleichzeitig zählen das in der Vorsorge gebundene Kapital und die darauf erwirtschafteten Erträge nicht zum steuerbaren Vermögen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Gelder steuerfrei bleiben – die Besteuerung wird lediglich in die Zukunft verschoben. Sobald Vorsorgekapital aus der Pensionskasse, von Freizügigkeitskonten oder aus der Säule 3a bezogen wird, fällt eine Kapitalbezugssteuer an. Diese ist zwar in der Regel tiefer als die reguläre Einkommenssteuer, viele Kantone wenden jedoch ein progressives Steuermodell an. Das heisst: Bei hohen Beträgen steigt die Steuerbelastung überproportional. Zudem werden sämtliche Kapitalbezüge eines Jahres zusammengezählt – auch jene von Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften.

Indem Sie Ihre Kapitalbezüge über mehrere Jahre staffeln und im Falle einer Partnerschaft gemeinsam koordinieren, können Sie diese Progression reduzieren und Steuern sparen. Das sind die Möglichkeiten:

  • Pensionskasse: Wer sich für den Kapitalbezug entscheidet, muss das gesamte Alterskapital grundsätzlich bei der Pensionierung beziehen. Bei einer Teilpensionierung ist allerdings ein gestaffelter Bezug in bis zu drei Schritten möglich – frühestens ab 58 Jahren und spätestens bis 70 Jahre.
  • Freizügigkeitskonto: Das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto muss aufs Mal bezogen werden. Ein Bezug ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich. Wer weiterhin berufstätig bleibt, kann den Bezug allerdings um bis fünf Jahre nach dem Erreichen des Referenzalters aufschieben. Übergangsregelung: Wer das Referenzalter vor dem 1. Januar 2030 erreicht, darf den Bezug auch ohne Erwerbstätigkeit aufschieben – bis spätestens Ende 2029 und höchstens fünf Jahre über das Referenzalter hinaus.
  • Säule 3a: Auch ein Säule-3a-Konto muss immer vollständig aufgelöst werden – frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters. Wer weiterarbeitet, kann den Bezug bis maximal zum 70. Geburtstag aufschieben.

Tipp: Eröffnen Sie mehrere 3a-Konten

Um hohe Steuerabgaben bei der Auflösung eines Säule-3a-Kontos zu vermeiden, ist es sinnvoll, mehrere 3a-Konten zu eröffnen. Entweder verteilen Sie ihre Einzahlungen jedes Jahr auf verschiedenen Konten – oder Sie eröffnen ein neues Konto, sobald rund 50’000 Franken angespart sind. Im Alter lösen Sie diese Konten dann eins ums andere über mehrere Jahre verteilt auf. Denn Gelder auf einem Säule-3a-Konto müssen Sie immer komplett beziehen. 

Säulendiagramm Vorsorgekonto

Anlegen nach der Pensionierung

Bezogenes Vorsorgeguthaben auf einem Konto zu parkieren, ist langfristig keine optimale Lösung. Aufgrund von Inflation und niedrigen Zinssätzen verliert es kontinuierlich an Kaufkraft. Sinnvoller ist es, den Finanzbedarf im dritten Lebensabschnitt frühzeitig zu analysieren und das Kapital aufzuteilen: in einen Verzehrteil, einen Wachstumsteil und eine eiserne Reserve.

  • Verzehrteil:  Dieser Teil umfasst Mittel, die in den ersten zehn Jahren nach der Pensionierung benötigt werden. Sie sollten risikoarm und liquide angelegt werden, so dass sie jederzeit zur Deckung der laufenden Kosten zur Verfügung stehen. Geeignete Anlageformen sind beispielsweise Sparkonten, festverzinsliche Obligationen, defensive Aktien oder entsprechende Fondslösungen.
  • Wachstumsteil: Gelder, die voraussichtlich erst rund 10 Jahre nach der Pensionierung benötigt werden, können mit etwas mehr Risiko – und damit verbunden auch höheren Renditechancen – angelegt werden. Dafür eignen sich insbesondere Fonds mit einem höheren Aktienanteil. Neben Aktien kommen auch andere Anlagen wie Immobilien oder Gold infrage, abhängig vom individuellen Risikoprofil.
  • Eiserne Reserve: Hier steht die Liquidität im Vordergrund. Denn die eiserne Reserve dient als finanzielles Polster für unerwartete Ausgaben.

Was passiert mit meinem Eigenheim?

Auch bei sorgfältig geplanten Kapitalbezügen steht Rentnerinnen und Rentnern nach der Pensionierung in der Regel weniger Geld zur Verfügung. Das wirkt sich auch auf Wohnfragen aus – insbesondere für Eigenheimbesitzende.  

Üblicherweise muss eine Hypothek bis zur Pensionierung auf rund zwei Drittel des Liegenschaftswertes amortisiert werden. Darüber hinaus sollte die Tragbarkeit für das Eigenheims auch im dritten Lebensabschnitt gegeben sein: Nach der Pensionierung dürfen die Wohnkosten anstelle von den üblichen 33 1/3 Prozent rund 38 Prozent betragen, weil keine Sozialabzüge mehr vom Renteneinkommen abgezogen werden. Frühzeitige Amortisationen können die Tragbarkeit auf den Zeitpunkt der Pensionierung verbessern. 

Wer weiterhin in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben möchte, sollte sich frühzeitig auf die neue Situation vorbereiten. Ab etwa 45 bis 50 Jahren empfiehlt sich für Eigenheimbesitzende, eine individuelle Tragbarkeitsrechnung zu erstellen und allfällige finanzielle Lücken zu schliessen. Wichtig ist zudem: Die aktuell tiefen Hypothekarzinsen werden längerfristig wieder steigen. Es ist daher ratsam, mit einem Durchschnittszinssatz von etwa 5 Prozent zu kalkulieren. Zusätzlich sollte für Unterhalts- und Nebenkosten pro Jahr etwa 1 Prozent des Immobilienwerts eingeplant werden.  

Damit Sie Ihre Wohnsituation realistisch einschätzen und frühzeitig die richtigen Schritte planen können, lohnt sich ein Gespräch mit Ihrer Bank

 

Tipp: Die tatsächlichen Hypothekarzinsen liegen derzeit deutlich unter dem kalkulatorischen Satz von 5 Prozent. Legen Sie die Differenz bewusst als Reserve zur Seite. Mit der Differenz können auch zusätzliche Amortisationen bei der Bank vorgenommen werden. 

 

Der Verbleib im Eigenheim ist naheliegend, aber nicht in jedem Fall die beste Lösung. Neben den Kosten spielen auch Raumbedarf, Unterhaltsaufwand, Lage (Nähe zu Familie und Freunden, Einkaufsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung, Post) sowie Barrierefreiheit eine wichtige Rolle. Im Rahmen einer umfassenden Pensionsplanung sollten deshalb auch andere Optionen geprüft werden: zum Beispiel ein Verkauf des Eigenheims oder eine frühzeitige Weitergabe an die nächste Generation.  

Nachlassplanung: Vorkehrungen für den Todesfall

Zur Vermögensplanung gehört auch die Regelung des Nachlasses. Viele Menschen überlassen es dem Gesetz, wie ihr Vermögen nach dem Tod verteilt wird – denn ohne anderweitige Willenserklärung gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet beispielsweise: Verstirbt eine verheiratete Frau mit zwei Kindern, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, die beiden Kinder je ein Viertel. Insbesondere im Zusammenhang mit Liegenschaften kann dies zu schwierigen Situationen führen. Dabei geht es nicht nur um emotionale Konflikte, sondern auch um finanzielle Hürden – etwa, wenn eine Partei die anderen nicht auszahlen kann.

Wer Konflikte vermeiden und seine Liebsten optimal absichern möchte, sollte deshalb selbst aktiv werden und seine persönlichen Wünsche festhalten. Die beiden wichtigsten Instrumente:

  • Testament: Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung. Es gilt einzig der Wille der Person, die das Testament schreibt– mit einer gewichtigen Ausnahme: Gewisse Erben wie Kinder oder Ehepartner haben einen rechtlichen Minimalanspruch auf einen Teil des Nachlasses – den sogenannten Pflichtteil. Werden diese Ansprüche im Testament verletzt, ist es anfechtbar. 
  • Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist eine gemeinsame, verbindliche Willenserklärung aller am Vertrag mitwirkenden Parteien. Die Gestaltungsmöglichkeiten in einem Erbvertrag sind weitreichender als in einem Testament. Ehepaare können sich beispielsweise gegenseitig maximal begünstigen, sofern die am Vertrag mitwirkenden Kinder auf ihre Pflichtteile verzichten.
Grafik Pensionsplanung

Die Nachlassplanung sollte auch Instruktionen enthalten, die im Falle einer Urteilsunfähigkeit greifen. Die beiden wichtigsten Instrumente:

  • Vorsorgeauftrag: Ein Vorsorgeauftrag legt fest, wer Sie in persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll, wenn Sie urteilsunfähig werden sollten.
  • Patientenverfügung: In einer Patientenverfügung halten Sie fest, wie Sie zu medizinischen Behandlungsfragen stehen. Sie können eine Vertretungsperson bestimmen, die dem medizinischen Personal als Ansprechperson dient und befugt ist, Entscheidungen für Sie zu treffen.

 

Diese weiterführenden Themen sind jetzt wichtig für Sie

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Finanzielle Situation im Alter klären?

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