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Individualbesteuerung – was sich für Sie ändert

Die Schweiz hat die Individualbesteuerung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2032 wird jede Person unabhängig vom Zivilstand separat besteuert. Was bedeutet dieser Systemwechsel – und welche Auswirkungen hat er für Sie?

25.08.2026

Auf einen Blick

  • Jede Person reicht künftig eine eigene Steuererklärung ein – auch verheiratete Paare.
  • Künftig gilt ein einheitlicher Steuertarif für alle Personen, unabhängig vom Zivilstand.
  • Der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer steigt auf 12'000 Franken pro Kind und wird hälftig aufgeteilt.
  • Die Kantone müssen ihre Steuergesetze umfassend an das neue System anpassen.
  • Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung der Individualbesteuerung auf den 1. Januar 2032 festgelegt.
  • Selbst bei einer Annahme der Mitte-Initiative am 29. November 2026 bleibt das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung gültig.

Ausgangslage und Ziel

Mit der Annahme der Individualbesteuerung am 8. März 2026 hat die Schweiz einen Systemwechsel beschlossen. Ab dem 1. Januar 2032 wird jede steuerpflichtige Person unabhängig vom Zivilstand separat besteuert. Damit entfällt die gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren und die sogenannte Heiratsstrafe wird beseitigt.

Am 29. November 2026 stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung über die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» ab. Die Initiative der Mitte betrifft die direkte Bundessteuer und will die gemeinsame Ehepaarbesteuerung in der Bundesverfassung verankern. Die Individualbesteuerung verfolgt dagegen einen anderen Ansatz und sieht die separate Veranlagung aller Personen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene vor. Die beiden Modelle unterscheiden sich somit grundlegend bei der Besteuerung von Ehepaaren. Gemäss Bundesrat bleibt das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung jedoch auch bei einer Annahme der Initiative gültig. Die Verpflichtung der Kantone zur Einführung der Individualbesteuerung würde nur entfallen, wenn das Parlament das Gesetz erneut ändert und diese Änderung bis zum Inkrafttreten der Individualbesteuerung am 1. Januar 2032 in Kraft tritt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Separate Besteuerung und Steuererklärung für jede Person

Künftig reicht jede Person eine eigene Steuererklärung ein. Einkünfte und Vermögenswerte werden – wie heute bei unverheirateten Paaren – nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen zugewiesen. Einkommen gehört der Person, die es erzielt. Vermögen und Liegenschaften werden entsprechend dem Eigentum oder Miteigentum versteuert. Geschenkte Werte gelten als Eigengut der beschenkten Person.

 

2. Einheitlicher Steuertarif für alle

Der heutige Verheiratetentarif (bzw. Familientarif), der traditionelle Einverdienerfamilien begünstigt und zu einem Heiratsbonus führt, wird abgeschafft. Neu gilt: Alle Personen werden zum gleichen Tarif besteuert, egal ob verheiratet, ledig, geschieden, im Konkubinat oder in eingetragener Partnerschaft. Damit verschwinden sowohl der bisherige Heiratsbonus für Einverdienende als auch die Heiratsstrafe für Doppelverdienende. Gleichzeitig werden die Tarife angepasst: Tiefe und mittlere Einkommen werden entlastet, während sehr hohe Einkommen leicht stärker belastet werden.

 

3. Kinderabzug steigt auf 12'000 Franken pro Kind

Der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer wird von heute 6’800 Franken auf neu 12’000 Franken pro Kind erhöht. Der Abzug wird künftig hälftig zwischen den Elternteilen aufgeteilt, sodass jede steuerpflichtige Person bis zu 6’000 Franken geltend machen kann. Der volle Abzug ist nur möglich, wenn beide Elternteile ein steuerbares Einkommen haben.

 

4. Kantone müssen Steuergesetze anpassen

Die Individualbesteuerung tritt am 1. Januar 2032 in Kraft und gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die Kantons- und Gemeindesteuern. Damit die Reform schweizweit einheitlich umgesetzt werden kann, müssen die Kantone ihre Steuergesetze, Tarife und Abzüge grundlegend überarbeiten. Während der Bund den Rahmen vorgibt, behalten die Kantone ihre Tarifautonomie, dürfen jedoch nicht mehr zwischen verheirateten und unverheirateten Personen unterscheiden. Viele kantonale Detailregelungen – etwa zu den Sozialabzügen, werden erst im Zuge der Umsetzung festgelegt.

Was bedeutet das für Sie?

Für Ihre Finanz- und Nachlassplanung besteht derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Individualbesteuerung tritt erst am 1. Januar 2032 in Kraft. Bis dahin verbleiben mehrere Jahre für die Umsetzung. Da die Kantone ihre Steuergesetze, Tarife und Abzüge anpassen müssen, sind viele Details der zukünftigen Besteuerung noch offen.

Mit Blick auf die Pensionierung kann sich die individuelle Besteuerung jedoch auf Ihre Entscheidungen auswirken. Dazu gehören insbesondere die Wahl zwischen Renten- und Kapitalbezug, der steuerbegünstigte Vorsorgeaufbau sowie der optimale Zeitpunkt von Bezügen. Da künftig jede Person separat besteuert wird, können sich steuerliche Effekte je nach Einkommenssituation oder bei gestaffelten Bezügen verändern. Eine regelmässige Standortanalyse oder Aktualisierung Ihrer Finanzplanung wird ab dem 50. Lebensjahr und mindestens alle fünf Jahre empfohlen.

Für die Nachlassplanung gilt insbesondere: Vermögen, Erträge und Schulden sollten klar einzelnen Personen zugeordnet werden, und die Regelungen in Ehevertrag, Testament sowie Eigentumsverhältnissen sollten sauber aufeinander abgestimmt sein.

Die nächsten Schritte

Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung der Individualbesteuerung auf den 1. Januar 2032 festgelegt. Bis dahin müssen die Kantone ihre Steuergesetze, Tarife und Abzüge anpassen. Die Volksabstimmung über die Mitte-Initiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» am 29. November 2026 bleibt politisch bedeutsam. Gemäss Bundesrat bleibt das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung jedoch auch bei einer Annahme der Initiative gültig. Die Verpflichtung der Kantone zur Einführung der Individualbesteuerung entfällt nur, wenn das Parlament das Gesetz erneut ändert und diese Änderung bis zum Inkrafttreten der Individualbesteuerung am 1. Januar 2032 in Kraft tritt.

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