Bei der Wohnungsrückgabe gilt: Endzustand gleich Anfangszustand minus ordentliche Abnutzung. Mieterinnen und Mieter müssen die Wohnung so zurückgeben, wie sie sie übernommen haben. Für die natürliche Alterung und für Spuren, die durch normales Wohnen entstehen, haftet man jedoch nicht.
Die ordentliche Abnutzung ist mit der Miete bezahlt, zum Beispiel:
- Schatten von Möbeln und Bildern an den Wänden
- Ausgetretene Spannteppiche
- Kleinere Kratzer im Parkett
- Druckstellen vom Tisch auf dem Küchenboden
- Zugespachtelte Dübellöcher (lassen sich meist selber mit Tubengips ausbessern)
Als ausserordentliche Abnutzung gelten beispielsweise:
- Dauerhafte Flecken auf Spannteppich oder Parkett
- Sprung im Lavabo
- Vergilbte Wände wegen starken Rauchens
- Angebohrte Fensterrahmen
Den Schaden, der dem Vermieter durch übermässige Abnutzung entsteht, müssen Sie ersetzen. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Alter des Gegenstands und von seiner Lebensdauer: Die Spannteppiche in der Wohnung von Martina P. etwa haben eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren. Nach sieben Jahren Miete muss Frau P. also nur noch drei Zehntel des Werts oder 1200 Franken bezahlen.
Veränderungen an der Wohnung
Und was gilt, wenn Sie etwas an der Wohnung verändert haben? Für Veränderungen benötigen Sie die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Haben Sie diese seinerzeit eingeholt, muss der Vermieter den aktuellen Zustand akzeptieren. Weist die Wohnung dank Ihrer Veränderung gar einen Mehrwert auf, können Sie beim Auszug eine Entschädigung geltend machen. Haben Sie jedoch keine schriftliche Zustimmung des Vermieters, kann dieser verlangen, dass Sie den alten Zustand auf Ihre Kosten wiederherstellen.