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Auszug aus der Mietwohnung – so vermeiden Sie Probleme

Sie haben das perfekte neue Zuhause gefunden. Doch bevor Sie dort einziehen können, gilt es, die bisherige Wohnung an den Vermieter zurückzugeben. Viele sehen diesem Tag mit Unruhe entgegen. Ist die Wohnung sauber genug geputzt? Was, wenn der Vermieter Schäden reklamiert und ich dafür bezahlen muss?

Beobachter Edition

Beobachter Edition

Dieser Ratgeber wurde zur Online-Publikation an Raiffeisen lizenziert.

Situationsbeispiele 
Beispiel 1
– Frau P.
Nach sieben Jahren in einer Mietwohnung zieht Martina P. in ihr neues Eigenheim. Bei der Wohnungsrückgabe stellt sich heraus, dass die Spannteppiche wegen verschiedener Flecken ersetzt werden müssen. 4000 Franken kosten neue Teppiche von gleicher Qualität. Muss Frau P. tatsächlich den ganzen Betrag zahlen?
Beispiel 2
– Linus C.
Vor fünf Jahren hat Linus C. über das Laminat in den Schlafzimmern Spannteppiche geklebt. Jetzt zieht er aus der Wohnung aus. Die Vermieterin will keine gebrauchten Spannteppiche und verlangt, dass Herr C. diese wieder entfernt. Vorher werde sie die Kaution nicht herausrücken.

Die Mietwohnung müssen Sie am letzten Tag der Mietdauer an den Vermieter übergeben. Fällt dieses Datum auf einen Sonn- oder Feiertag, findet die Rückgabe am nächsten Werktag statt. Je nach Kanton gilt aber ein unterschiedlicher Ortsgebrauch. Sie müssen dafür sorgen, dass Ihr Nachmieter in eine saubere Wohnung einziehen kann. Meist ist im Mietvertrag festgehalten, was wie gründlich geputzt werden muss.

Gut zu wissen

Tipp

Wenn Sie nicht selber putzen, sondern ein Putzinstitut beauftragen wollen, sollten Sie mindestens zwei Offerten einholen. Seriöse Firmen offerieren erst nach einer Wohnungsbesichtigung. Vereinbaren Sie eine Abnahmegarantie, sonst müssen Sie bei Beanstandungen des Vermieters selber fürs Nachbessern aufkommen.

Bei der Wohnungsrückgabe gilt: Endzustand gleich Anfangszustand minus ordentliche Abnutzung. Mieterinnen und Mieter müssen die Wohnung so zurückgeben, wie sie sie übernommen haben. Für die natürliche Alterung und für Spuren, die durch normales Wohnen entstehen, haftet man jedoch nicht.

Die ordentliche Abnutzung ist mit der Miete bezahlt, zum Beispiel:

  • Schatten von Möbeln und Bildern an den Wänden
  • Ausgetretene Spannteppiche
  • Kleinere Kratzer im Parkett
  • Druckstellen vom Tisch auf dem Küchenboden
  • Zugespachtelte Dübellöcher (lassen sich meist selber mit Tubengips ausbessern)

Als ausserordentliche Abnutzung gelten beispielsweise:

  • Dauerhafte Flecken auf Spannteppich oder Parkett
  • Sprung im Lavabo
  • Vergilbte Wände wegen starken Rauchens
  • Angebohrte Fensterrahmen

Den Schaden, der dem Vermieter durch übermässige Abnutzung entsteht, müssen Sie ersetzen. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Alter des Gegenstands und von seiner Lebensdauer: Die Spannteppiche in der Wohnung von Martina P. etwa haben eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren. Nach sieben Jahren Miete muss Frau P. also nur noch drei Zehntel des Werts oder 1200 Franken bezahlen.

 

Veränderungen an der Wohnung

Und was gilt, wenn Sie etwas an der Wohnung verändert haben? Für Veränderungen benötigen Sie die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Haben Sie diese seinerzeit eingeholt, muss der Vermieter den aktuellen Zustand akzeptieren. Weist die Wohnung dank Ihrer Veränderung gar einen Mehrwert auf, können Sie beim Auszug eine Entschädigung geltend machen. Haben Sie jedoch keine schriftliche Zustimmung des Vermieters, kann dieser verlangen, dass Sie den alten Zustand auf Ihre Kosten wiederherstellen. 

Gut zu wissen

Achtung

Haben Sie eine Mieterhaftpflichtversicherung, übernimmt diese zwar fahrlässig verursachte Schäden – zum Beispiel einen Sprung im Lavabo –, nicht aber die Kosten, wenn Sie eine eigenmächtige Veränderung an der Wohnung wieder rückgängig machen müssen.

Wohnungsabnahme und Rückgabeprotokoll

Am Tag der Wohnungsabnahme gehen Mieter und Vermieter üblicherweise gemeinsam durch die geräumte Wohnung und halten den Zustand in einem Rückgabeprotokoll fest. Dabei wird oft auch gleich notiert, wer für welche Schäden aufkommen muss. Entsprechend wichtig ist, dass das Rückgabeprotokoll die Tatsachen richtig wiedergibt. Sind Sie mit einem Punkt nicht einverstanden, sollten Sie das unbedingt im Protokoll festhalten. 

Oft wird beim Einzug in die Wohnung ein Antrittsprotokoll erstellt. Suchen Sie dieses hervor. Mängel, die darin bereits notiert wurden, können Ihnen jetzt nicht angelastet werden. Werden beim Gang durch die Wohnung keine Schäden festgestellt, für die Sie aufkommen müssen, können Sie vom Vermieter am Schluss des Protokolls eine Freigabeerklärung für die Kaution verlangen. 

Gut zu wissen

Was geschieht mit der Mietkaution?

Sind alle Mietzinse und Nebenkosten bezahlt und keine Mieterschäden mehr zu begleichen, muss der Vermieter die Kaution freigeben. In der Regel sollte dies innert ein bis zwei Monaten möglich sein. Sind noch Nebenkosten abzurechnen, zum Beispiel die Heizkosten, darf der Vermieter einen Teil des Geldes bis zum Ende der Abrechnungsperiode zurückbehalten.

Weigert sich der Vermieter, die Kaution freizugeben, können Sie sich an die Schlichtungsbehörde wenden (Adresse unter www.mietrecht.ch). Oder Sie warten ab. Ohne Ihre Zustimmung kann der Vermieter die Kaution nämlich nicht beanspruchen; er müsste Sie betreiben oder die Schlichtungsbehörde anrufen. Hat er dies innert eines Jahres seit Ende des Mietverhältnisses nicht getan – Sie also nur mündlich oder schriftlich gemahnt –, können Sie direkt von der Bank die Rückerstattung der Kaution verlangen.

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