Patientenverfügung

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Mit einer rechtsgültigen Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person bestimmen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Sie kann auch eine Person bezeichnen, welche an ihrer Stelle über die medizinischen Massnahmen entscheiden kann.

 

 

 

Patientenverfügung kurz erklärt 

Werden Sie bewusstlos ins Spital eingeliefert, können Sie den Ärzten nicht mehr mitteilen, was für Medizinische Massnahmen Sie bevorzugen. Damit nicht Ihre Angehörigen entschieden müssen, können Sie Ihre Wünsche in der Patientenverfügung festhalten. Was genau geregelt werden kann und wie Sie das am besten machen, erklärt Nicole Lächler, Senior Erbschaftsberaterin bei Raiffeisen.

 

Medizinische Massnahmen ohne Patientenverfügung – wer entscheidet?

Hat es die urteilsunfähige Person unterlassen eine Patientenverfügung zu errichten, dann beachten die vertretungsberechtigten Personen den mutmasslichen Willen und die Interessen des Patienten. Das geltende Erwachsenenschutzrecht legt fest, welche Personen der Reihe nach befugt sind, an Stelle des Patienten über medizinische Massnahmen zu entscheiden: 

  1. der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
  2. der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner
  3. der Konkubinatspartner
  4. die Nachkommen
  5. die Eltern 
  6. die Geschwister

Es ist ratsam, in einer Patientenverfügung selbst zu bestimmen, welche Person an ihrer Stelle über medizinische Massnahmen entscheiden darf.

 

Wie ist die Patientenverfügung zu formulieren?

Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Im Unterschied zum Vorsorgeauftrag genügt ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular. Eine Patientenverfügung kann jederzeit abgeändert werden. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung regelmässig zu überprüfen, damit sie bei Bedarf rechtzeitig angepasst werden kann.

 

Wie wirkt eine Patientenverfügung?

Die behandelnden Ärzte müssen nach Möglichkeit abklären, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Die darin getroffenen Handlungsanweisungen sind sowohl für die Ärzte wie auch für die Angehörigen verbindlich.

 

Wo sollte die Patientenverfügung hinterlegt werden?

Die Patientenverfügung sollte an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden, damit sie im Notfall schnell gefunden wird. Eine Kopie kann den Angehörigen, weiteren Vertrauenspersonen sowie dem Hausarzt abgegeben werden. Zudem ist es sinnvoll, eine Hinweiskarte im Portemonnaie mitzuführen. Die Existenz einer Patientenverfügung sowie deren Hinterlegungsort kann zusätzlich auf der Krankenversicherungskarte eingetragen werden.

 

Merkblatt Selbstbestimmte Vorsorge (Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung) (PDF, 33.5KB)