Willensvollstreckung

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Die Umsetzung des letzten Willens im Sinne des Verstorbenen ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Mit der Einsetzung eines Willensvollstreckers können Probleme, wie zum Beispiel eine vernachlässigte Abwicklung des Nachlasses oder Streit unter den Erben, verhindert werden.

 

Wie wird ein Willensvollstrecker eingesetzt? 

Der Willensvollstrecker wird vom Erblasser durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder testamentarische Klausel im Erbvertrag) eingesetzt. Für den Fall, dass der eingesetzte Willensvollstrecker den Auftrag ablehnt oder nicht übernehmen kann (beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fortgeschrittenen Alters), kann auch ein Ersatzwillensvollstrecker eingesetzt werden.

 

Wie erhält der Willensvollstrecker Kenntnis von seiner Ernennung? 

Nach dem Tod des Erblassers teilt die für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zuständige Behörde dem eingesetzten Willensvollstrecker dessen Ernennung mit. Dieser kann das Mandat innerhalb von 14 Tagen ablehnen, wobei Stillschweigen als Annahme gilt. Durch das sogenannte Willensvollstreckerzeugnis erhält der Willensvollstrecker seine Legitimation.

Das Zeugnis dient als Beweis für die Ernennung und Annahme der Funktion. 

 

Wie wird der Willensvollstrecker entschädigt?  

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Für die Berechnung des Honorars sind der notwendige Zeitaufwand, die Komplexität der Verhältnisse, der Umfang und die Dauer des Auftrags sowie die übernommene Verantwortung massgebend. Der Willensvollstrecker untersteht der Rechenschaftspflicht und muss seine Aufwände belegen können. Raiffeisen verrechnet ihre Dienstleistungen als Willensvollstreckerin nicht mit einem Pauschalhonorar, sondern nach effektivem Arbeitsaufwand mit einem Stundenansatz von CHF 220.– zuzüglich MwSt. (Stand 03/2020) 

 

Wann ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers sinnvoll? 

Insbesondere bei komplexen Konstellationen ist zu empfehlen, einen neutralen Willensvollstrecker einzusetzen. Dies zum Beispiel 

  • bei komplexen Vermögens- und Familienverhältnissen.
  • bei Vermögenswerten im Ausland.
  • wenn Unternehmen, Beteiligungen oder Immobilien in den Nachlass fallen.
  • bei einer grossen Anzahl an Erben.
  • wenn Streit oder Uneinigkeit unter den Erben zu erwarten ist.

Der Willensvollstrecker als neutraler Aussenstehender wirkt als Katalysator und beschleunigt die Erbteilung. Falls eine natürliche Person als Willensvollstrecker(in) eingesetzt wird, ist zu empfehlen, als Ersatz eine zweite natürliche oder juristische Person zu bestimmen. 

 

Wie ist die Verantwortung und Haftung des Willensvollstreckers? 

Der Willensvollstrecker unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Gegen seine Handlungen und Verfügungen können Erben, Vermächtnisnehmer und Erbschaftsgläubiger bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben. 

Eine Pflichtverletzung des Willensvollstreckers liegt unter anderem dann vor, wenn gegen die letztwilligen Anordnungen des Erblassers, gegen gesetzliche Regeln oder gegen Teilungsvereinbarungen der Erben verstossen wird. Schliesslich haftet der Willensvollstrecker nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Um der Haftung zu entgehen, muss er beweisen können, dass sein Vorgehen korrekt war.  

Eine Absetzung des Willensvollstreckers, welche aus-schliesslich durch die Aufsichtsbehörde erfolgen kann, ist nur möglich in Fällen der wiederholten groben Pflichtverletzung, bei fehlender Vertrauenswürdigkeit, bei Unfähigkeit, bei langdauernder Krankheit oder bei Abwesenheit im Ausland. 

 

Wie wird die Willensvollstreckung beendet? 

Das Willensvollstreckermandat endet mit: 

  • der vollständigen Teilung der Erbschaft.
  • der Niederlegung des Mandates durch den Willensvollstrecker (Art. 404 OR).
  • dem Tod oder der Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers.
  • der Absetzung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde.