Die meisten Menschen hinterlassen keine Anweisungen darüber, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll. In einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir klären Sie nachfolgend über die wichtigsten güter- und erbrechtlichen Bestimmungen auf.
Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Anhand des Parentelsystems wird ersichtlich, welche Personen in welcher Reihenfolge erbberechtigt sind. Die Parentelen sind nach dem Grad der Verwandtschaft angeordnet.. Angehörige einer bestimmten Parentel erben nur dann, wenn aus der vorangehenden Parentel keine Verwandten vorhanden sind. Mit der dritten Parentel (Stamm der Grosseltern und deren Nachkommen) endet die Erbberechtigung der Verwandten.
Das Parentelsystem: Angehörige der 2. und 3. Parentel sind erst erbberechtigt, wenn keine Erben in der 1. bzw. 2. Parentel vorhanden sind.
Das Parentelensystem
- Erste Parentel
Nachkommen (Kinder, Enkel, Ur-Enkel usw.): Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen. - Zweite Parentel
Elterlicher Stamm und deren Nachkommen: Vater und Mutter erben je zur Hälfte. Der Erbteil eines vorverstorbenen Elternteils geht an dessen Nachkommen. - Dritte Parentel
Grosselterlicher Stamm und deren Nachkommen: Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits erben zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vorverstorbenen Grosselternteiles treten dessen Nachkommen.
Erbanspruch des Ehepartners
Von Gesetzes wegen ist der Ehepartner des Verstorbenen als einzige nicht verwandte Person stets miterbberechtigt. Die Höhe seiner Erbquote hängt davon ab, mit welchen weiteren gesetzlichen Erben geteilt werden muss. Zudem nimmt bei Ehepaaren und Personen in eingetragener Partnerschaft das Güterrecht eine entscheidende Rolle ein.
Je nach Verwandtschaftsgrad der weiteren Erben erhält der überlebende Ehegatte:
- neben Erben der 1. Parentel die Hälfte der Erbschaft
- neben Erben der 2. Parentel drei Viertel der Erbschaft
- die ganze Erbschaft, falls keine Nachkommen der elterlichen Parentel vorhanden sind
Gesetzliche Erbquote, Pflichtteile und frei verfügbare Quoten
Die Aufteilung des Nachlasses hängt davon ab, welche Verwandten der Verstorbene hinterlässt. Einige Verwandte haben zudem Anspruch auf einen Minimalanteil am Nachlass, den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte Erben sind nebst dem Ehegatten die Kinder des Verstorbenen. Aus der Differenz zwischen den Pflichtteilen und den gesetzlichen Erbquoten ergibt sich die frei verfügbare Quote, die Sie mit einer Verfügung von Todes wegen nach Ihren Wünschen beliebig vererben können. Wie gross diese frei verfügbare Quote in verschiedenen Familiensituationen ist, entnehmen Sie der untenstehenden Tabelle:
Erben sind | Gesetzliche Erbquote | Pflichtteil vom Gesamtnachlass | Verfügbare Quote |
---|---|---|---|
Nachkommen | 1 | 1/2 | 1/2 |
Beide Eltern | Je 1/2 = 1 | kein Pflichtteil | 1 |
Ehegatte | 1 | 1/2 | 1/2 |
Ehegatte Nachkommen | 1/2 1/2 | 1/4 1/4 | 1/2 |
Beispiel: Erblasser hinterlässt einen Ehegatten, zwei Kinder und seine Eltern. Verstirbt der Erblasser, ohne jemals eine Verfügung von Todes wegen errichtet zu haben, würde der Nachlass wie folgt aufgeteilt:
- Da der Erblasser zwei Kinder hatte, haben die Eltern keinen gesetzlichen Erbanspruch. Sie erhalten also nichts.
- Die beiden Kinder haben, da sie den Nachlass mit dem überlebenden Ehegatten teilen müssen, je einen gesetzlichen Erbanspruch von je einem Viertel (1/4) am Nachlass.
- Der überlebende Ehegatte erhält gemäss Gesetz die Hälfte des Nachlasses (1/2). Daran hat er wiederum einen gesetzlichen Pflichtteil an der Hälfte (1/2), d.h. einen Pflichtteilsanspruch von insgesamt einem Viertel (1/4).
- Die verfügbare Quote beträgt folglich die Hälfte (1/2).
- Freie Quote: Kinder und/ oder Ehepartner können auf ihren Pflichtteil reduziert werden. Die «freie Quote» kann beliebig verteilt werden.
Güterrechtliche Auseinandersetzung im Todesfall
Hinterlässt der Erblasser einen Ehepartner, so erfolgt vor der Aufteilung der Erbschaft eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Daraus ergibt sich, welche Teile des Vermögens dem überlebenden Ehepartner zustehen und welche in die Erbmasse des verstorbenen Ehepartners fallen.
Errungenschaftsbeteiligung
Haben die Ehegatten keine spezifischen güterrechtlichen Vereinbarungen in einem Ehevertrag getroffen, so kommen die gesetzlichen Bestimmungen des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung. Bei diesem Güterstand wird zwischen vier Vermögensklassen unterschieden:
- Eigengut der Ehefrau
- Eigengut des Ehemannes
- Errungenschaft der Ehefrau
- Errungenschaft des Ehemannes
Zum Eigengut zählen im Wesentlichen die von den Eheleuten in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte sowie erhaltene Schenkungen oder Erbschaften nach Eheschluss. Erträge aus dem Eigengut wie Mieterträge, Ersparnisse aus Arbeitserwerb und Renteneinnahmen werden den Errungenschaften des jeweiligen Ehegatten zugesprochen.
Der überlebende Ehegatte erhält nach Gesetz:
- Sein Eigengut, und
- Die Hälfte seiner Errungenschaft, sowie
- Die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten.
In den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt:
- Das Eigengut des Verstorbenen.
- Die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden Ehegatten.
- Die Hälfte der Errungenschaft des Verstorbenen.
Was kann ich in einem Ehevertrag regeln?
Ehegatten können in einem Ehevertrag beispielsweise einen anderen Güterstand wählen, etwa die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Auch innerhalb des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung lassen sich durch einen Ehevertrag Veränderungen an den gesetzlichen Vorgaben vornehmen. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass die Summe beider Errungenschaften des Ehemannes und der Ehefrau beim Tod des ersten Ehegatten ganz an den überlebenden Ehegatten gehen soll. Somit fällt nur noch das Eigengut des Verstorbenen in die Erbmasse.
Die altrechtliche Güterverbindung
Vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechts im Jahr 1988 war die altrechtliche Güterverbindung der ordentliche Güterstand. Eheleute, die vor dem Jahr 1988 geheiratet haben, jedoch seither keine ehevertraglichen Vereinbarungen getroffen haben, leben heute automatisch unter dem aktuellen, ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Was muss beim Erbvorbezug an Nachkommen beachtet werden?
Erhält ein Nachkomme einen Erbvorbezug von einem Elternteil, muss er sich den erhaltenen Betrag nach dem Tod des Elternteils an sein Erbe anrechnen lassen und gegenüber den anderen Erben ausgleichen. Der Schenker kann den Beschenkten zwar in seinem Testament von dieser gesetzlichen Ausgleichungspflicht befreien. Jedoch dürfen dadurch die Pflichtteile anderer Erben nicht verletzt werden. Ansonsten könnten die benachteiligten Erben ihren rechtmässigen Anteil mit einer Herabsetzungsklage geltend machen.
Wann dürfen Pflichtteile unterschritten werden?
Den pflichtteilsgeschützten Erben (Ehegatte, Kinder) darf der Pflichtteil nur in gravierenden Fällen entzogen werden, z.B. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe stehende Person eine schwere Straftat begangen hat. Hinterlässt der Enterbte eigene Nachkommen, so behalten diese ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall gar nicht erlebt hätte. Eine Möglichkeit, die Pflichtteile dennoch zu unterschreiten, besteht jedoch, wenn die im Pflichtteil geschützten Erben im Rahmen eines notariell beurkundeten Erbvertrages ausdrücklich auf ihren Pflichtteil verzichten (sog. Erbvertrag mit Erbverzichtserklärungen).
Wie erhalte ich Auskünfte über das hinterlassene Vermögen des Verstorbenen?
Grundsätzlich ist jeder Erbe gesetzlich befugt, Auskünfte über alle Aktiven und Passiven des Erblassers zu erhalten. Hat der Erblasser im Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt, ist dieser verpflichtet, die Erben über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu informieren.
Erbschaft ausschlagen – Ja oder Nein?
Sind die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unklar, können Sie innerhalb eines Monats nach dem Todesfall die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Das Inventar wird durch die zuständige kantonale Behörde erstellt und gibt Ihnen eine Übersicht zu Aktiven und Passiven des Verstorbenen. Ist der Nachlass überschuldet oder wollen Sie aus anderen Gründen die Erbschaft nicht antreten, können Sie diese ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme des Todesfalls der zuständigen Behörde eingereicht werden.