«Was passiert, wenn mein Partner stirbt?»

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Werden keine anderen Vorkehrungen getroffen, gehen Konkubinatspartner bei der Erbteilung leer aus. Das kann finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen – insbesondere, wenn ein gemeinsames Eigenheim mit im Spiel ist. Wie Sie diese Klippe umschiffen, lesen Sie hier.

 

Wenn die Liegenschaft zur finanziellen Belastung wird

Sandro und Kristina haben erst im dritten Lebensabschnitt zueinander gefunden. Weil beide zuvor bereits verheiratet gewesen waren, haben sie entscheiden, nicht nochmals vor den Traualtar zu treten. Sie geniessen ihren Ruhestand in vollen Zügen. Nach fünf Jahren in der gemeinsamen Eigentumswohnung, nach vielen Reisen und unvergesslichen Erlebnissen wacht Sandro eines Morgens nicht mehr auf. Er ist in der Nacht an einem Herzinfarkt verstorben.

Nun muss Kristina nicht nur die Trauer verarbeiten, sondern sich auch auf finanzielle Schwierigkeiten gefasst machen. Als Konkubinatspartnerin gehört sie nämlich nicht zu den gesetzlichen Erben. Das führt hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft zu Problemen: Sie müsste den Kindern ihres verstorbenen Partners dessen Teil der Liegenschaft abkaufen, damit sie ihr Daheim behalten kann. Doch dazu fehlen der Rentnerin die finanziellen Mittel.

 

Das Problem: Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben

Das Gesetz besagt, dass – ausgenommen von Ehepartnern – nur Verwandte erbberechtigt sind. In erster Linie Nachkommen, falls keine Nachkommen vorhanden sind Eltern, Geschwister und deren Nachkommen. So sieht die gesetzliche Erbfolge aus:

Erbteilung Schweiz

Erbteilung in der Schweiz

Konkubinatspartner hingegen sind keine gesetzlichen Erben. Und sie erben auch dann nicht, wenn ein Verstorbener überhaupt keine Verwandten mehr hat.

Für die Situation von Sandro und Kristina heisst das: Ihr gehört nur die Hälfte der gemeinsamen Wohnung. Sandros Hälfte wird – ohne anderweitige Regelung – an seine Kinder vererbt. Wenn zwischen den Kindern und der neuen Partnerin kein gutes Einvernehmen besteht, treten schnell Schwierigkeiten auf: Denn bei Entscheidungen, welche die ganze Liegenschaft betreffen, müssen sich alle Eigentümer einig sein. Auch für die Hypothek haften sie solidarisch.

 

Die Lösung: Mit Testament oder Erbvertrag vorsorgen

Um das zu verhindern gilt es, den Konkubinatspartner aktiv zu begünstigen. Dazu braucht es zwingend separate Massnahmen. Eine Möglichkeit ist das Testament: Indem Sie als Erblasser Ihren gesetzlichen Erben, beispielsweise den Kindern, nur den Pflichtteil zukommen lassen, erhöhen Sie den Anteil, über den Sie frei verfügen können. Diese sogenannt freie Quote können Sie im Testament Ihrem Konkubinatspartner zukommen lassen. Damit wäre es einfacher, die gesetzlichen Erben auszuzahlen.

Wichtig ist, dass in einem Testament die Pflichtteile berücksichtigt werden. Wenn Kinder vorhanden sind, steht ihnen mindestens die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu.

Gesetzliche Pflichtteile und Erbquote

Gesetzliche Pflichtteile und Erbquote

Auch wenn keine pflichtteilsberechtigten Erben vorhanden sind (also weder Nachkommen noch Eltern des Verstorbenen), lohnt es sich, Ihren Konkubinatspartner mittels Testament als Alleinerben einzusetzen. Ohne Regelung ginge der ganze Nachlass sonst an weit entfernte Verwandte oder – falls es keine Verwandten gibt – an das Gemeinwesen.

 

Noch mehr Handlungsspielraum haben Sie mit einem Erbvertrag. Damit können Sie Ihren gesamten Nachlass oder zumindest Ihren Teil der Liegenschaft Ihrem Konkubinatspartner zusprechen, auch wenn dadurch die Pflichtteile Ihrer Kinder unterschritten werden Allerdings verlangt ein solcher Erbvertrag die Unterschrift sämtlicher pflichtteilgeschützter Erben. Es müssen also beispielsweise auch Ihre Kinder einverstanden sein. Das geht aber nur, wenn sie bereits volljährig sind. Bei minderjährigen Kindern sind die Möglichkeiten begrenzt.

 

Weitere Möglichkeiten zur Absicherung im Todesfall

Fazit: Regeln Sie die Erbschaft frühzeitig

Glühbirne

Von Gesetzes wegen erbt Ihr Konkubinatspartner nichts. Wenn Sie Ihren Partner begünstigen wollen – beispielsweise, damit er in der gemeinsamen Wohnung bleiben kann – müssen Sie das Heft selber in die Hand nehmen. Mit einem Testament können Sie Ihren Partner begünstigen, allerdings nur insoweit, als keine Pflichtteile verletzt werden. Wenn alle Erben einverstanden sind, regeln Sie die Situation darum am besten mit einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag. 

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrer persönlichen Vorsorge-Situation? Möchten Sie wissen, wo bei Ihnen selbst noch Handlungsbedarf besteht? Ihr Raiffeisen Vorsorgeexperte weiss über die rechtliche und die finanzielle Seite der Nachlassplanung Bescheid und kann Ihnen aufzeigen, welche Optionen Sie haben.

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