Selbstbestimmte Vorsorge im Konkubinat

Es gibt viele gute Gründe, ohne Trauschein zusammenzuleben: Patchwork-Familienstrukturen, die finanziellen Vorteile der Einzelbesteuerung oder die Freiheit, sich nicht für immer und ewig festlegen zu müssen. Das Konkubinat verlangt aber auch viel Eigenverantwortung. Denn vieles, was in der Ehe gesetzlich bestimmt wird, muss im Konkubinat separat geregelt werden. Hier lesen Sie, welche Lebensbereiche besonders betroffen sind.

Konkubinat: gesetzlich kaum geregelt

Die Ehe ist nicht nur ein romantisches Versprechen. Das Ja-Wort hat vor allem auch eine Vielzahl von rechtlichen Konsequenzen in fast jedem Lebensbereich. Für das Konkubinat gilt dies nicht. Wenn Sie und Ihr Partner auf den Trauschein verzichten, bewegen Sie sich daher in vielen Fällen in einem gesetzlich wenig reglementierten Rahmen. Als Konkubinatspaar sollten Sie sich dieser Tatsache bewusst sein. Wollen Sie einander dennoch absichern, müssen Sie für sich entscheiden, in welchen Punkten Sie separate Regelungen treffen.

Vorsorgewelten im Konkubinat

Vorsorgewelten im Konkubinat

Gemeinsamer Haushalt

Ehe

Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch sind Ehepartner verpflichtet, «das Wohl der ehelichen Gemeinschaft zu wahren» und einander Treue und Beistand zu leisten. Der Güterstand (Gütertrennung, Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft) bestimmt, wem was gehört. Wenn eheliche Pflichten verletzt werden oder es Uneinigkeiten gibt, kann ein Gericht um Vermittlung gebeten werden. Kommt es zu einer Scheidung, gibt es gesetzliche Regeln, wem was zusteht – beispielsweise hinsichtlich Unterhaltszahlungen oder der Teilung des gemeinsamen Vermögens.

 

Konkubinat

Rechtlich gilt das Konkubinat als «einfache Gesellschaft», die stillschweigend und ohne formelles Versprechen gegründet und wieder aufgelöst werden kann. Die Partner haben auch im Konkubinat die Pflicht, ihren Beitrag zum gemeinsamen Leben beizusteuern, sei es in Geld oder Arbeit – ohne anderweitige Regelung zu je 50 Prozent. Streitigkeiten sind schwierig gesetzlich zu schlichten. Meist muss hier, wie auch bei einer endgültigen Trennung, eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

 

Glühbirne

Damit es bei einer Trennung nicht zu Streit oder Ungerechtigkeiten kommt, ist es sinnvoll, die wichtigsten Aspekte des gemeinsamen Lebens in einem einfachen, beidseitig unterschriebenen Konkubinatsvertrag zu regeln – eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig. Fragen, die darin beantwortet werden sollten:

  • Wem gehört was? Wie wird ein Inventar geführt?
  • Wie ist die Wohnsituation geregelt? Wem gehört das Eigenheim bzw. wer bezahlt wieviel Miete?
  • Wie werden gemeinsame Auslagen getätigt? Gibt es ein gemeinsames Konto?
  • Wer darf in welchem Umfang gemeinsame Fahrzeuge benutzen?
  • Wer führt den Haushalt? Und wie wird er oder sie dafür entschädigt?
  • Welche Unterhaltszahlungen sind bei einer allfälligen Trennung vorgesehen?

Vorsorgewerke

Was passiert mit AHV, Pensionskasse und 3. Säule?

Das Schweizer 3-Säulen-Prinzip ist nach wie vor auf die traditionelle Vorsorgesituation von Ehepaaren ausgerichtet. In den meisten Fällen wird Ihr Konkubinatspartner nach Ihrem Tod nicht automatisch Hinterbliebenenleistungen erhalten. Eine Witwen- bzw. Witwerrente erhalten Konkubinatspaare höchstens von der Pensionskasse, falls das Reglement dies vorsieht und der Versicherte dies mit einer Begünstigungserklärung zu Lebzeiten festgelegt hat. Eine Rente der AHV an den hinterblieben Konkubinatspartner ist hingegen nicht vorgesehen.

Eine Übersicht über die Besonderheiten von Konkubinat und Vorsorgewerke finden Sie hier

Gemeinsames Eigenheim

Ehe

In der Ehe bestimmen Güterstand und Eigentumsform, wem ein gemeinsames Haus gehört. In der Schweiz ist der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung am häufigsten. Dieser Güterstand gilt für all diejenigen Ehepaare, welche keine spezifischen Vereinbarungen getroffen haben. Liegenschaften sind oft im Gesamteigentum beider Partner. Es gibt aber noch eine andere Form des gemeinschaftlichen Eigentums, das Miteigentum. Ehegatten sollten sich vor dem Erwerb einer Liegenschaft gut überlegen, welche Eigentumsform sie begründen wollen. Welche Form im Einzelfall die geeignete ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab – unter anderem davon, in welchem Güterstand die Ehegattenleben und in welchem Verhältnis sie sich finanziell am Erwerb beteiligen.

 

Konkubinat

Auch Konkubinatspaare können eine Liegenschaft gemeinsam erwerben. In der Praxis hat sich dabei vor allem das sogenannte Miteigentum durchgesetzt: Dabei sind beide Konkubinatspartner Eigentümer, die jeweiligen Anteile werden aber – anders als beim Gesamteigentum – einzeln im Grundbuch aufgeführt. Jeder Partner kann grundsätzlich frei über seinen Anteil am gemeinsamen Eigentum verfügen. Bei Entscheidungen, welche die ganze Liegenschaft betreffen, müssen sich aber beide einig sein. Auch für die Hypothek haften beide Partner solidarisch.

 

Glühbirne

Damit es dabei nicht zu Konflikten kommt, ist es sinnvoll, das Thema Eigenheim in einem Vertrag separat zu regeln. Darin sollen vor allem folgende Punkte festgehalten werden:

  • Wer hat die Liegenschaft zu welchem Teil finanziert?
  • Wer trägt welche Kosten (Hypothekarzinsen, Unterhalt etc.)?
  • Welche Befugnisse haben die Partner bei Entscheiden über die Immobilie?
  • Was gilt bei einer Trennung bzw. wenn eine Seite aussteigen will?

Gemeinsame Kinder

Ehe

Wenn ein Elternteil Schweizer Bürger ist, erhalten die Kinder das Schweizer Bürgerrecht. Die Ehegatten erhalten automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

 

Konkubinat

Bei unverheirateten Paaren besteht ohne weitere Vorkehrungen nur ein Verhältnis zwischen Mutter und Kind; der Vater ist vorerst aussen vor. Das heisst, dass das Kind automatisch die Nationalität der Mutter erhält; und auch das Sorgerecht liegt bei der Mutter.

 

Glühbirne

Damit ein Kind ein rechtliches Verhältnis zu seinem Vater hat, muss der Vater das Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. (Falls nur der Vater Schweizer ist, erhält das Kind erst dann – auf ein Gesuch hin – den Schweizer Pass.) Wollen sich unverheiratete Eltern gemeinsam um ihr Kind kümmern, müssen sie eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen und sich darüber einig sind, wie die Betreuung unter den Eltern aufgeteilt wird. Die Erklärung kann ebenfalls auf dem Zivilstandsamt oder separat bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) abgegeben werden.

Unfälle oder Krankheit

Ehe

Ehepartner sind sich per Gesetz zum gegenseitigen Beistand verpflichtet. Sie erhalten ohne Weiteres ärztliche Auskünfte und Zutritt bei Spitalbesuchen. Zudem besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht für alle alltäglichen Geschäfte: Ehepartner dürfen füreinander also die Post erledigen, Rechnungen zahlen oder einfache Verträge abschliessen.

 

Konkubinat

Konkubinatspartner haben von Gesetzes wegen kein gesetzliches Vertretungsrecht für alltägliche Geschäfte.

Todesfall

Ehe

Verstirbt ein Ehepartner, muss in einem ersten Schritt bestimmt werden, welche Vermögenswerte überhaupt in dessen Nachlass fallen. Entscheidend dafür, was dem Verstorbenen gehört hat, ist der Güterstand (Gütertrennung, Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft). Anschliessend wird das Erbe aufgeteilt. Ohne anderweitige Regelungen gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese kann jedoch mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag abgeändert werden.

 

Konkubinat

Ein Konkubinatspartner hat keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ohne anderweitige Regelungen geht das gesamte Erbe an die Kinder bzw. an die Eltern oder Geschwister, falls keine Kinder vorhanden sind.

Fazit: Tun Sie Ihren Willen kund und entlasten Sie Ihre Angehörigen

Als Konkubinatspaar ist es unerlässlich, die Vorsorge in die eigenen Hände zu nehmen. Die gesetzlichen Regeln reichen selten aus. Mit den Mitteln der selbstbestimmten Vorsorge und der Erbschaftsplanung halten Sie Ihre persönlichen Wünsche fest und stellen die Weichen, damit diese auch umgesetzt werden. Gleichzeitig entlasten Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner: Sie schaffen grösstmögliche Klarheit im Hinblick auf belastende Situationen wie Tod oder Urteilsunfähigkeit. Ihre Liebsten werden Ihnen dafür dankbar sein.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrer persönlichen Vorsorge-Situation? Möchten Sie wissen, wo bei Ihnen selbst noch Handlungsbedarf besteht? Ihr Raiffeisen Vorsorgeexperte weiss über die rechtliche und die finanzielle Seite der Nachlassplanung Bescheid und kann Ihnen aufzeigen, welche Optionen Sie haben