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Pensionskasse und Säule 3a

06.03.2026

Was Sie wissen müssen

  • Der Bezug von Pensionskassengeldern als Rente, Kapital oder Kombination aus beidem ist ein Entscheid von grosser Tragweite.
  • Bei der Auszahlung von Pensionskassengeldern als Kapital müssen Fristen eingehalten werden.
  • Es empfiehlt sich, mehrere Säule-3a-Konten zu führen.
  • Auch nach der Pensionierung werden Steuern fällig.

Wichtige Fakten zu Pensionskasse und Säule 3a

Rente, Kapital oder beides: Wie man sein Altersguthaben aus der Pensionskasse (PK) bezieht, ist eine Entscheidung von grosser Tragweite. Der Entscheid ist unumkehrbar und prägt die finanziellen Rahmenbedingungen im Alter – und im Hinblick auf den Nachlass sogar darüber hinaus. Entsprechend sorgfältig sollten Sie ihre Optionen abwägen. Und rechtzeitig mit der Planung beginnen: Denn bei der Auszahlung von Pensionskassengeldern als Kapital gelten teilweise Anmeldefristen von bis zu drei Jahren.

Neben individuellen Präferenzen und der persönlichen Vermögenssituation sind auch die Steuern ein Kriterium. Je nach Bezugsart des Pensionskassengeldes variiert die Steuerbelastung deutlich. Eine durchdachte Planung kann erhebliche Einsparungen ermöglichen, insbesondere durch gestaffelte Bezüge. Das gilt sowohl bei der Pensionskasse als auch bei der Säule 3a.

Pensionskasse: Rente, Kapital oder beides?

Das Kapital in der Pensionskasse zählt zu den grössten Vermögensbestandteilen der Menschen in der Schweiz. Wie viel Altersguthaben Sie bis 65 in der Pensionskasse aufgebaut haben, hängt stark von Ihrer Erwerbsbiografie ab. Je höher das Einkommen vor der Pension war und je attraktiver die Konditionen Ihrer Pensionskasse sind, desto mehr wurde in der Regel in der 2. Säule angespart. Teilpensen und Erwerbspausen hingegen schmälern das Guthaben. Durchschnittlich beträgt das Pensionskassen-Alterskapital bei der Pensionierung oft mehrere 100'000 Franken.

Dieses Geld kann man entweder im Ruhestand als monatliche Rente beziehen oder bei der Pensionierung als Kapital. Auch eine Mischform ist möglich. Erste Pensionskassen bieten zudem neue, dynamische Rentenmodelle an, bei denen die Rentenhöhe variiert und so den individuellen Bedürfnissen der Versicherten besser entspricht. Gesetzlich ist festgelegt, dass Sie mindestens 25 Prozent Ihres im Obligatorium versicherten Altersguthabens als Kapital beziehen dürfen. Viele Pensionskassen erlauben aber mehr, oft auch den Bezug des gesamten Altersguthabens.

Bei der Entscheidung zwischen Kapitalbezug und lebenslanger Rente gibt es kein Richtig oder Falsch. Massgebend sind individuelle Präferenzen und Voraussetzungen:

 

  • Eine Rente ist bequem und sicher. Sie müssen sich nicht um eine optimale Anlage Ihres Geldes kümmern und erhalten ein garantiertes monatliches Einkommen bis ans Lebensende. Die Nachteile liegen in der mangelnden Flexibilität oder der fehlenden Möglichkeit, grössere Investitionen zu tätigen. Rentenzahlungen unterliegen vollständig der Einkommenssteuer und sind nicht vererbbar.
  • Ein Kapitalbezug bietet maximale Flexibilität. Sie verwalten Ihr Geld selbst und können es frei nutzen, zum Beispiel um eine allfällige Hypothek abzuzahlen. Ausserdem profitieren Sie steuerlich, da der Kapitalbezug im Auszahlungsjahr zu einem niedrigeren Satz besteuert wird als das Renteneinkommen. Im Todesfall erhalten Ihre Hinterbliebenen Ihr Kapital. Dies kann wichtig sein, um Ihre Familie finanziell abzusichern.
    Der Kapitalbezug birgt jedoch auch finanzielle Risiken: Auf dem Sparkonto verliert das Geld langfristig an Kaufkraft. Und beim Anlegen bestehen Marktrisiken. Weil die Verantwortung für Ihr Geld ganz bei Ihnen liegt, sollten Sie zudem für den Fall einer Krankheit oder nachlassender geistiger Fähigkeiten vorsorgen. Legen Sie fest, wer sich um Ihre Anlagen kümmert, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Die Optionen sollten Sie sorgfältig und vor allem rechtzeitig gegeneinander abwägen. Denn für einen Kapitalbezug verlangen die Pensionskassen eine vorzeitige Anmeldung, teilweise bis zu drei Jahre vor der Pensionierung. Konsultieren Sie dazu am besten das Reglement Ihrer Pensionskasse. Dieses gibt auch Auskunft darüber, ob das gesamte Altersguthaben in Kapitalform bezogen werden darf oder nur ein Teil davon. 

Tipp: Erkundigen Sie sich spätestens vier Jahre vor der geplanten Pensionierung, welche Möglichkeiten Ihre Pensionskasse bietet und bis wann Sie einen Kapitalbezug anmelden müssen. Stimmen Sie allfällige Pensionskasseneinkäufe und Kapitalbezüge aufeinander ab.

 

Wichtig: Wie bei der AHV ist auch in der Pensionskasse ein Rentenaufschub möglich. Das bedeutet, dass erwerbstätige Personen bis spätestens zum 70. Geburtstag in der Pensionskasse versichert bleiben und ihr Kapital oder ihre Rente erst später beziehen können. Ein Aufschub verbessert in der Regel den Umwandlungssatz.

Was für Freizügigkeitsleistungen gilt

Freizügigkeitsleistungen müssen bei der Pensionierung als Kapital bezogen werden, eine Auszahlung als Rente ist nicht möglich. Heute dürfen Sie den Bezug Ihrer Freizügigkeitsgelder aber um bis zu fünf Jahre aufschieben, selbst wenn Sie nicht mehr berufstätig sind. Diese Regelung ermöglicht es, Ihr Vorsorgekapital gestaffelt zu beziehen und so Steuern zu sparen.

Zukünftig wird diese Möglichkeit eingeschränkt: Ab 2029 ist ein Aufschub nur noch denjenigen gestattet, die nach dem Referenzalter weiterarbeiten. Das ist während maximal fünf Jahren möglich. Die Bestimmungen für die Weiterführung werden somit der Säule 3a angeglichen. 

Bezug der Vorsorgegelder aus der Säule 3a

Geld aus der Säule 3a dürfen Sie frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters beziehen. Wer erwerbstätig bleibt, kann den Bezug der Säule 3a um maximal fünf Jahre aufschieben und weiterhin steuerbegünstigte Beiträge einzahlen. Sobald Sie nach Erreichen des Referenzalters Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, müssen Sie sämtliche Säule-3a-Vorsorgegelder beziehen. Um Steuern zu sparen, empfiehlt es sich, mehrere Säule-3a-Konten zu führen und diese bereits in den Jahren vor der geplanten Pensionierung gestaffelt in verschiedenen Steuerjahren aufzulösen.

Tipp: Falls Sie nur ein Säule 3a Konto haben, können Sie bis fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters trotzdem einen Teilbezug tätigen. Das ist allerdings nur im Zusammenhang mit der Amortisation der Hypothek Ihres selbstbewohnten Wohneigentums möglich. Damit erreichen Sie aber ebenfalls eine Staffelung, die steuerlich attraktiv sein kann.

Steuern nach der Pensionierung

Die Wahl von Rente oder Kapital hat steuerliche Auswirkungen. Die Pensionskassenrente wird Jahr für Jahr als Einkommen versteuert. Für den Kapitalbezug müssen Sie nur einmal, im Auszahlungsjahr, Steuern bezahlen – zu einem niedrigeren Steuersatz und separat vom übrigen Einkommen.

 

  • Einkommenssteuer: Renten aus der Pensionskasse müssen als Einkommen versteuert werden. Das gilt übrigens auch für die AHV-Rente und für alle anderen Einkommen.
  • Kapitalbezugssteuer: Wenn Sie Ihr Vermögen aus der Pensionskasse und/oder der Säule 3a beziehen, wird eine Kapitalbezugssteuer fällig, in der Regel zu einem niedrigeren Satz als reguläre Einkommenssteuern. Allerdings wenden der Bund und viele Kantone progressive Steuermodelle an, wodurch bei grösseren Beträgen überproportional höhere Steuern anfallen.
    Für die Berechnung der Kapitalbezugssteuer zählen die Steuerbehörden alle Bezüge von Vorsorgeguthaben zusammen (Pensionskasse, 3a und Freizügigkeitsleistung), die im selben Jahr getätigt werden, in den meisten Kantonen auch die Kapitalbezüge des Ehepartners. Steuern kann man senken, indem man die Bezüge über mehrere Steuerjahre staffelt.

Tipp: Entscheiden Sie sich keinesfalls allein aus steuerlichen Gründen für die Kapital- oder die Rentenoption. Denn neben Steuern sind auch andere Faktoren entscheidend, wie Flexibilität, Höhe und Sicherheit des Einkommens sowie die Absicherung von Hinterbliebenen und Langlebigkeitsrisiken. 

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