Wenn Sie als Paar gemeinsam Wohneigentum erwerben, tun Sie dies meist im Miteigentum: Beide Seiten werden als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen zu den Anteilen, die sie beigesteuert haben. Im schweizerischen Recht gibt es drei Möglichkeiten, Eigentum zu erwerben:
Alleineigentum
Bei Alleineigentum wird nur eine Seite als Eigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen. Diese Person kann frei über das Wohneigentum verfügen, trägt aber auch allein die Verantwortung für den Unterhalt. Ist ein Alleineigentümer verheiratet und handelt es sich um die Familienwohnung des Paares, darf er das Eigenheim nicht ohne die Zustimmung des Ehepartner, der Ehepartnerin verkaufen.
Gesamteigentum
Beim Gesamteigentum sind mehrere Parteien Eigentümer der Immobilie – und zwar zu gleichen Teilen, unabhängig davon, wer wie viel Kapital eingebracht hat. Die Gesamteigentümer können über die Immobilie nur gemeinsam verfügen. Es ist auch nicht möglich, Anteile daran zu veräussern.
Miteigentum
Bei Miteigentum sind beide Ehepartner Eigentümer und werden im Grundbuch je mit ihrer Eigentumsquote eingetragen. Über den eigenen Anteil kann jede Seite frei verfügen; sie trägt aber auch die Pflichten dafür (zum Beispiel Unterhalt). Will ein Miteigentümer seinen Teil verkaufen, räumt das Gesetz den anderen Miteigentümern ein Vorkaufsrecht ein.
Gesamteigentum setzt eine besonders enge Beziehung zwischen den Beteiligten voraus, da bei dieser Eigentumsform nichts ohne die anderen entschieden werden kann. Das Miteigentum birgt – etwa im Fall einer Auflösung der Partnerschaft – weniger Konfliktpotenzial.
Welche der Eigentumsformen sich für Sie eignet, hängt einerseits von Ihren finanziellen Möglichkeiten ab, andererseits von Ihrer Beziehung zueinander – insbesondere davon, ob Sie mit oder ohne Trauschein zusammenleben respektive als gleichgeschlechtliches Paar Ihre Partnerschaft eingetragen haben oder nicht.