Aufgeschobene Pensionierung

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Viele Arbeitgeber schätzen den immensen Erfahrungsschatz von älteren Mitarbeitenden und auch für zahlreiche Arbeitnehmende besteht der Wunsch, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben.

Mit der Reform AHV 21 wurde der flexible (Teil-)Rentenbezug bei der AHV (1. Säule) und in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) gesetzlich verankert. Seit 1. Januar 2024 kann die Rente ab 63 Jahren ganz oder neu auch nur teilweise vorbezogen und/oder bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Es ergeben sich folgende Eigenheiten in den drei Säulen:

Eigenheiten der drei Säulen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Rückzug aus dem Erwerbsleben flexibel auf Ihren Lebensplan abstimmen lässt. Auch wenn gesetzliche Vorgaben bestehen, ist stets Ihre individuelle Situation zu analysieren.

 

Fragen und Antworten zur aufgeschobenen Pensionierung

Muss ich nach der Pensionierung weiter AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich weiterarbeite?

Bis zu einem jährlichen Einkommen von CHF 16'800.– (pro Arbeitgeber) besteht keine Beitragspflicht. Erst für ein übersteigendes Erwerbseinkommen werden AHV-Beiträge abgerechnet, welche jedoch die Rentenleistungen des Versicherten verbessern können.

 

Ein Aufschub der AHV-Rente bringt ja nichts, oder täusche ich mich?

Ein Aufschub ist u.U. sinnvoll, wenn Sie über das Referenzalter (65*) hinaus arbeiten. Der Zuschlag beträgt bei einem Aufschub von 1 Jahr 5.2 % und bei 5 Jahren 31.5 %. Dieser Zuschlag ist lebenslänglich. Ob sich ein Aufschub lohnt, hängt von der persönlichen Lebenserwartung, der finanziellen und steuerlichen Situation sowie den individuellen Vorstellungen ab. Achtung: Ein Aufschub muss bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden, nur so kommt man in den Genuss des Rentenzuschlags. Anmeldefristen beachten!

* Ausnahmen: Frauen mit Jahrgang 1960 (64), 1961 (64 +3 Monate), 1962 (64 +6 Monate) und 1963 (64 +9 Monate)