Das 3-Säulen-Prinzip der Schweiz einfach erklärt

Das Vorsorgesystem der Schweiz beruht auf dem 3-Säulen-Prinzip: die staatliche, berufliche und private Vorsorge. Die erste Säule steht unter finanziellem Druck. In Anbetracht der immer älter werdenden Bevölkerung sinken die Altersleistungen und die staatliche Altersvorsorge muss nach drohenden Defiziten dringend saniert und reformiert werden.

Das 3-Säulen-System der Schweiz

Schweizer Vorsorge: Das 3-Säulen-System

1. Säule: Staatliche Vorsorge

Sie dient der finanziellen Sicherung Ihres Existenzbedarfs im Alter, schützt Sie im Invaliditätsfall und sichert Ihre Hinterbliebenen im Todesfall mit dem Existenzminimum ab.

1. Säule

Die 1. Säule ist obligatorisch und umfasst: 

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Ergänzungsleistungen (EL)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Mutterschaftsversicherung (MSE)
  • Erwerbsersatz während des Militärdienstes (EO)

Die Finanzierung erfolgt durch das Umlageverfahren. Die aktuell tätigen Arbeitnehmer finanzieren den Ruhestand der bereits pensionierten AHV-Bezüger. Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar des 18. Altersjahres bzw. für Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar ihres 21. Altersjahres und dauert bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters von 65 Jahren (für Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 gilt eine Übergangsregelung). Wird die Erwerbstätigkeit über das AHV-Referenzalter weitergeführt, bleibt die Beitragspflicht bestehen. Zahlt der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages, gelten die Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten als bezahlt. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der AHV- oder IV-Rente führen.

2. Säule: Berufliche Vorsorge

Zusammen mit der 1. Säule decken die gesetzlichen Pensionskassenrenten rund 60 bis 70 % des zuletzt bezogenen Lohnes ab. Die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung soll so in angemessener Weise ermöglicht werden.

2. Säule

Die 2. Säule für Erwerbstätige umfasst:

  • Obligatorische berufliche Vorsorge/Pensionskasse (BVG)
  • Obligatorische Unfallversicherung (UVG)
  • Freizügigkeitsleistungen bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (FZG)
  • Überobligatorische Versicherung zum BVG und zum UVG

 

Wer ist in der Pensionskasse (BVG) versichert?

In der gesetzlichen Pensionskasse sind alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr mit einem jährlichen Mindesteinkommen von CHF 22'050.– (und bis zur oberen Limite von CHF 88'200.– obligatorisch) versichert. In den ersten Berufsjahren werden allerdings nur die Risiken Tod und Invalidität finanziell abgedeckt. Nach Erreichen des 25. Altersjahres wird auch für die Altersrente Guthaben angespart. Dies erfolgt bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit respektive bis zur Pensionierung.

Wer ist in der Unfallversicherung (UVG) versichert?

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind gesetzlich obligatorisch gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls versichert. Arbeitnehmende deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens acht Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und auf dem Arbeitsweg versichert. Ab acht Stunden pro Woche sind Arbeitnehmer also auch in der Freizeit gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

Wer ist nicht versichert?

Aufgepasst: Nicht erwerbstätige Personen, Selbständigerwerbende sowie Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis max. drei Monate sind nicht obligatorisch versichert.
 

Wichtig zu wissen

Gut zu wissen

Der Leistungsanspruch sowie die Rentenhöhen aus der Pensionskasse sind von Arbeitgeber zu Arbeitgeber sehr unterschiedlich und werden im entsprechenden Reglement ergänzend definiert.

3. Säule: Private Vorsorge

Mit der freiwilligen Selbstvorsorge kann die persönliche Vorsorgesituation aktiv verbessert werden, denn sie lässt sich durch verschiedene Spar und Versicherungslösungen individuell gestalten. Die private Vorsorge ist seit 1972 in der Bundesverfassung verankert und wird mit steuerlichen Massnahmen vom Bund und den Kantonen gefördert. Die Säule 3a bietet Ihnen die Möglichkeit, die eigene finanzielle Zukunft zu sichern und drohende Vorsorgelücken zu schliessen.

3. Säule

Ergänzungen zur Deckung von Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule

  • Säule 3a – Gebundene Vorsorge für AHV-pflichtige Erwerbstätige
    Das so angesparte Kapital dient grundsätzlich der Altersvorsorge. Es kann in gewissen Fällen, wie z.B. für eine Hypothek zum Kauf eines Eigenheims oder für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch vorbezogen werden. Die einbezahlten Prämien oder Beiträge lassen sich vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.
  • Säule 3b – Freie Vorsorge für alle
    Mit der Säule 3b lässt sich das finanzielle Polster für Ziele und Wünsche nach der Pensionierung noch weiter ausbauen. Auch die finanziellen Risiken bei Invalidität oder im Todesfall können bedürfnisgerecht abgesichert werden. Hierfür stehen verschiedene Spar- und Anlagelösungen, sowie Versicherungslösungen zur Verfügung.

 

Säule 3a – Einkommenslücken im Alter schliessen

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Vorsorgeplanung für die Zeit nach der Pensionierung. Um im Alter den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen, benötigt man rund 80 % des letzten Lohns. Diese Zahl wird durch die gesetzlich vorgeschriebene 1. und 2. Säule in der Regel nicht erreicht. Durch die AHV (1. Säule) und die gesetzliche Pensionskasse (2. Säule/BVG) sind nur rund 60 – 70 % des letzten Einkommens abgedeckt. Vorsorgesparen mit der Säule 3a bildet somit einen unverzichtbaren Teil in der Altersvorsorge.

Die Säule 3a schliesst Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule

Die Säule 3a schliesst Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule

Durch eine frühzeitige und detaillierte Vorsorgeplanung können mögliche Einkommenslücken nach der Pensionierung, aber auch bei Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall vermieden werden. Es ist wichtig, diese Vorsorgelücken durch eine individuelle Vorsorge und Absicherung rechtzeitig zu schliessen. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten der Dritten Säule.

 

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