«Was passiert, wenn meine Partnerin urteilsunfähig ist?»

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Viele Rechte und Pflichten sind an die Ehe geknüpft. Konkubinatspaare hingegen haben von Gesetzes wegen weniger Möglichkeiten, füreinander zu sorgen – das gilt insbesondere dann, wenn einem Partner etwas zustösst. Lesen Sie hier, wie Sie sicherstellen, dass Sie einander auch im Ernstfall zur Seite stehen können.

 

 

Dem Partner sind die Hände gebunden

Kurz vor dem Abendessen erreicht Dominic die schreckliche Nachricht: Seine Partnerin Priscilla ist auf dem Nachhauseweg verunfallt und liegt schwer verletzt im Krankenhaus. Sie ist nicht ansprechbar. Die nächsten Wochen bringen keine Besserung. Dominic will seiner Partnerin beistehen, doch die behandelnde Ärztin verweigert ihm die Auskunft und verbietet ihm den Besuch auf der Intensivstation.

Zuhause ist die Situation nicht besser: Hier türmen sich Priscillas Papiere: Krankenkassenbelege, Handyrechnungen, fällige Versicherungsbeiträge … Doch Dominic kann sich nicht um die Angelegenheiten seiner Partnerin kümmern. Weil die beiden nicht verheiratet sind, sind ihm die Hände gebunden.

 

Das Problem: kein Besuchs- und Vertretungsrecht

Viele Bereiche des Zusammenlebens sind nach wie vor an die traditionelle Ehe geknüpft. So besagt das Gesetz beispielsweise, dass Eheleute einander bei alltäglichen Geschäften wie dem Zahlen von Rechnungen oder der Erledigung der Post vertreten dürfen, sollte ein Ehepartner urteilsunfähig sein. Für das Konkubinat gilt das nicht. Hier bestimmt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB bei Urteilsunfähigkeit einen Beistand, der sich um die Angelegenheiten kümmert. Bis der Beistand seine Arbeit aufnimmt, verstreicht wertvolle Zeit – derweil bleibt vieles liegen. Das Gefühl, nicht selber helfen und unterstützen zu können, kommt für Konkubinatspartner erschwerend hinzu.

Auch bei medizinischen Themen sind Konkubinatspaare benachteiligt: Ein Besuch im Spital oder Auskünfte zum Gesundheitszustand können unter Umständen nur Ehepartnern und nahen Verwandten vorbehalten sein, zum Beispiel wenn die betroffene Person auf der Intensivstation liegt.

 

Die Lösung: seinen Willen kundtun

Damit Sie und Ihr Partner einander am Krankenbett zur Seite stehen können, sollten Sie sich daher gegenseitig ein Besuchsrecht zusprechen. Das erledigen Sie vergleichsweise einfach mit einer doppelt unterschriebenen Erklärung – eine öffentliche Beurkundung ist nicht nötig. Für Regelungen über das Besuchsrecht hinaus, müssen Sie eine Patientenverfügung erstellen. Mit der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen und welche nicht. Darin können Sie zudem Ihrem Konkubinats-, Ehe- oder eingetragenem Partner für den Notfall die Vollmacht erteilen, für Sie Entscheidungen über einen ärztlichen Eingriff zu treffen. Dies kann zum Beispiel bei einer riskanten Operation der Fall sein, bei welcher Sie Schaden nehmen könnten, oder bei lebensverlängernden Massnahmen. Mit der Patientenverfügung können Sie die Ärzte von der  Schweigepflicht entbinden, sodass diese Ihrem Partner im Notfall Auskunft erteilen dürfen. 

Und auch für das Papierchaos zu Hause gibt es eine Lösung: Wenn Sie wollen, dass Ihr Partner in sämtlichen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen für Sie entscheiden und handeln darf, falls Sie urteilsunfähig sind, können Sie das mit einem Vorsorgeauftrag festhalten. Damit ersparen Sie Ihren Liebsten viel Kummer und Bürokratie. Mit einem Vorsorgeauftrag braucht es keinen langwierigen Prozess mehr, bis ein Beistand bestimmt ist. Die KESB muss nur noch die Urteilsunfähigkeit überprüfen und ausserdem klären, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist und ob die darin genannte Person für die Aufgabe geeignet ist. Diese Prüfung dauert in der Regel nicht lange. Anschliessend ist Ihre Vertrauensperson in den Lebensbereichen Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten handlungsberechtigt.

Fazit: Kümmern Sie sich jetzt um Ihre Vorsorge

Glühbirne

Wichtig ist, dass Sie jetzt handeln, damit Sie für den Ernstfall gewappnet sind. Denn ein einschneidendes Ereignis wie Krankheit oder Unfall ist nicht an ein bestimmtes Alter geknüpft. Erstellen Sie darum einen Vorsorgeauftrag und schaffen Sie für sich und Ihren Konkubinatspartner klare Verhältnisse. Sie können diesen entweder selber handschriftlich formulieren oder zusammen mit Ihrem Raiffeisen Vorsorgeexperten verfassen und anschliessend notariell beurkunden lassen.

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