Reform Verrechnungssteuer

Zur Förderung des Fremdkapitalmarkts will der Bundesrat die Verrechnungssteuer reformieren. Raiffeisen begrüsst dieses Ziel, ortet beim Vorschlag des Bundesrats jedoch grobe Umsetzungsschwierigkeiten.

Im April 2020 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Reform des Verrechnungssteuergesetzes. Mit dieser Vorlage will er bei der Verrechnungssteuer den Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vollziehen. Zur Stärkung des Fremdkapitalmarkts sollen inländische juristische Personen sowie ausländische Anlegerinnen und Anleger von der Verrechnungssteuer befreit werden. Um den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer auszuweiten, sollen neu ausländische Zinserträge inländischer natürlicher Personen der Verrechnungssteuer unterstehen. 

 

Der Reformbedarf ist aus Sicht von Raiffeisen unbestritten. Den vom Bundesrat vorgeschlagenen Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip lehnt Raiffeisen in der vorliegenden Form jedoch ab. Denn dieser ist mit unverhältnismässig hohem Aufwand für die Zahlstellen verbunden und teilweise nicht umsetzbar. Aus Sicht von Raiffeisen sollen bei der Reform insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

 

  • Möglichkeit zur umfassenden Auslagerung bzw. Delegation an Dritte ist zentral
    Mit der Option, die Abwicklung der Verrechnungssteuer nach Zahlstelleprinzip an eine externe Verwahrstelle auszulagern, wird eine verhältnismässig kostengünstige und zeitnahe Implementierung der Reform ermöglicht. Raiffeisen fordert die Aufnahme einer entsprechenden Delegationsnorm im Verrechnungssteuergesetz.
  • Deutliche Reduktion der Komplexität
    Das Zahlstellenprinzip ist nur umsetzbar, wenn die Zahlstellensteuer auf Zinsanlagen beschränkt wird, die abwicklungsfähig sind. Hierfür ist sowohl das Vorhandensein eines Zahlungsflusses, als auch der nötigen Informationen zwingend.
  • Entschädigung der Zahlstellen
    In einem Zahlstellenprinzip übernehmen die Zahlstellen fiskalische Aufgaben, die grundsätzlich in die öffentlich-rechtliche Verantwortung fallen. Es ist aus Sicht von Raiffeisen notwendig, dass die Zahlstellen nicht nur für Implementierungskosten, sondern auch für die Wahrnehmung der Funktion als Zahlstelle in Form einer Zahlstellengebühr entschädigt werden.