
Teilrevision des Bankengesetzes
(Einlagensicherung, Insolvenz, Segregierung)
Raiffeisen unterstützt eine gut ausgebaute und robuste Einlagensicherung sowie auf Gesetzesstufe festgelegte Bestimmungen zum Insolvenzrecht. In die Diskussion zur Reform der Einlagensicherung bringt sich Raiffeisen aktiv ein.
Basierend auf dem Schlussbericht der Expertengruppe Brunetti zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie aus dem Jahr 2014 orten die Schweizerische Nationalbank (SNB), die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Reformbedarf bei der Einlagensicherung.
Im April 2019 hat das eidgenössische Finanzdepartement die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes eröffnet; am 19. Juni 2020 publizierte der Bundesrat seine Botschaft zur Teilrevision des Bankengesetzes. Mit der Gesetzesänderung will er den Einleger- und Kundenschutz stärken sowie die Systemstabilität erhöhen.
Im Grundsatz unterstützt Raiffeisen die vorliegenden Änderungen in den Bereichen Einlagensicherung, Insolvenz und Segregierung. Für den Bereich der Einlagensicherung sieht die Vorlage die Verkürzung der Auszahlungsfrist an den Liquidator bzw. den Untersuchungsbeauftragten, wie auch die Verkürzung der Frist für die Weiterleitung der gesicherten Einlagen an die Einlegerinnen und Einleger auf je sieben Tage vor. Vorgeschlagen wird zudem ein neues Regime zur Finanzierung der Einlagensicherung, welches von den Banken eine Bereitstellung von ex ante Sicherheiten im Umfang von 50 Prozent ihrer Beitragspflicht verlangt. Es ist jedoch aus Sicht von Raiffeisen nur zwingend und logisch, dass die Ausgestaltung der Revision mit Blick auf die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung kostenneutral erfolgen muss.
Der vom Bundesrat vorgeschlagene Deckungsgrad von 1.6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen ist aus Sicht von Raiffeisen angemessen und trägt dem robusten dreistufigen System zur Sicherung der Einlagen Rechnung. Aufgrund des dreistufigen Systems und der strengen Auflagen zu Eigenmitteln und Liquidität ist eine weitere Anhebung des Deckungsgrads nicht notwendig.