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Abschaffung Eigenmietwert – das ändert sich für Sie

Die Abschaffung des Eigenmietwerts verändert die steuerliche Landschaft grundlegend. Wie sich der Systemwechsel im Einzelfall auswirkt, hängt von individuellen Faktoren ab.

05.01.2026

Was Sie wissen müssen

Wer Immobilien besitzt und selbst nutzt, muss künftig keinen Eigenmietwert mehr versteuern. 

Viele der bisherigen Abzüge sind nicht mehr oder nur noch teilweise möglich. 

Der Systemwechsel tritt nach einer Übergangsfrist in Kraft. Bis dahin gelten die bestehenden Bestimmungen. 

Kantonale Regelungen sind noch offen – beispielsweise, ob eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften eingeführt wird oder nicht. 

Entscheide wie Amortisation, Modernisierung oder Verkauf sollten in dieser Übergangsphase besonders sorgfältig geplant werden.

Adieu, Eigenmietwert: Was sich ändert


Eigentümerinnen und Eigentümer müssen den Eigenmietwert ihrer selbstgenutzten Erst- oder Zweitliegenschaft künftig nicht mehr versteuern. Diesen grundlegenden Systemwechsel hat die Schweizer Stimmbevölkerung im Herbst 2025 beschlossen. Das bedeutet gleichzeitig, dass zumindest auf Bundesebene viele der bisherigen Steuerabzüge für Unterhaltskosten und Modernisierungen nicht mehr möglich sind. Abzüge für Schuldzinsen sind ebenfalls nicht mehr vorgesehen – mit zwei Ausnahmen: bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften nach der quotal-restriktiven Methode und beim Ersterwerb – sprich beim erstmaligen Kauf einer selbstbewohnten Immobilie.

Die nächsten Schritte: Wie es weitergeht

Der Abstimmungsentscheid wird nicht von heute auf morgen umgesetzt. Die neuen Bestimmungen treten nach einer Übergangsfrist in Kraft. Bis dahin gelten die bestehenden Regelungen. Wie lange die Übergangsfrist dauert, entscheidet der Bundesrat gestützt auf die Empfehlung des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Während der Übergangsfrist wird – insbesondere in den Kantonen – die konkrete Umsetzung der neuen Regelungen ausgearbeitet. Denn neben verpflichtenden Bestimmungen enthält die Vorlage auch verschiedene freiwillige, sogenannte «Kann-Bestimmungen». Die Kantone entscheiden selbst, ob sie diese einführen oder nicht.

Was jetzt schon klar ist – und was noch nicht

Was auf Bundesebene gilt, ist weitgehend festgelegt. Offen sind verschiedene Regelungen der einzelnen Kantone. Eine Übersicht:

Jetzt schon klarNoch offen
Eigenmietwert
  • Wegfall Besteuerung Eigenmietwert für Haupt- und Zweitwohnsitze (Bund und Kanton)
 
Abzüge 

Kein Abzug mehr für:
 

  • Liegenschaftsunterhaltskosten (Bund und Kanton)
  • Energiesparende und umweltschonende Massnahmen (Bund)
  • Rückbaukosten im Hinblick auf Ersatzneubauten sowie Abzugsvortrag bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften (Bund)

 

Nach wie vor Abzug für:

  • Denkmalpflegerische Arbeiten (Bund)
Abzüge abhängig von kantonaler Regelung* für:
  • energiesparende und umweltschonende Massnahmen bis 2050 (Kanton)
  • Rückbaukosten bei Ersatzneubauten sowie Abzugsvortrag bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften (Kanton)
  • Denkmalpflegerische Arbeiten (Kanton)
Schuldzinsen
Abzug von Schuldzinsen nur noch:
  • beim Vorliegen vermieteter oder verpachteter Vermögenswerte nach quotal-restriktiver Methode  (Bund und Kanton)
  • im Rahmen des sogenannten Ersterwerberabzugs in den ersten zehn Jahren nach dem Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum (Bund und Kanton)

Wichtig: Wer keine Liegenschaften vermietet oder verpachtet, darf künftig auch keine Schuldzinsen mehr abziehen – das gilt für alle privaten Kredite wie Darlehen oder Kleinkredite (Bund und Kanton).

 
Objektsteuer
  • Keine (Bund)
  • Einführung einer Objektsteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften (Kanton)*

*Welche Kantone diese Abzüge bzw. Steuern einführen und wie hoch sie ausfallen könnten, ist offen.

Die Auswirkungen: Was Sie jetzt wissen müssen

Die Abschaffung des Eigenmietwerts verändert die steuerliche Landschaft für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer. Je nach persönlicher Situation haben die Regelungen aber andere Auswirkungen und verlangen nach unterschiedlichen Vorkehrungen. 

Eigenheim und ganzheitliche Finanzplanung

Unabhängig davon, ob Sie noch von einem Eigenheim träumen, über eine Modernisierung Ihrer Liegenschaft nachdenken, deren Verkauf oder Weitergabe an die Nachkommen in Betracht ziehen: Im Zusammenhang mit Liegenschaften ist es gerade jetzt entscheidend, ganzheitlich zu planen. Dabei gilt es Aspekte wie Vorsorge, Ehe- und Erbrecht, laufende und künftige Einnahmen und Ausgaben, Steuern, Vermögen und Schulden sowie Renditeüberlegungen zu berücksichtigen.        

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Vier Fragen an unseren Chefökonomen Fredy Hasenmaile

Fredy Hasenmaile

Fredy Hasenmaile

Raiffeisen Chefökonom

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